{"id":49651,"date":"2019-02-19T12:16:52","date_gmt":"2019-02-19T10:16:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49651"},"modified":"2019-02-19T12:16:52","modified_gmt":"2019-02-19T10:16:52","slug":"aenderungen-von-steuergesetzen-wegen-maengeln-im-gesetzgebungsverfahren-verfassungswidrig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aenderungen-von-steuergesetzen-wegen-maengeln-im-gesetzgebungsverfahren-verfassungswidrig\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen von Steuergesetzen wegen M\u00e4ngeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Im Jahre 2004 vorgenommene \u00c4nderungen des Biersteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes sowie 1999 vorgenommene \u00c4nderungen des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes sind verfassungswidrig. Grund sind in beiden F\u00e4llen den Vermittlungsausschuss betreffende M\u00e4ngel im Gesetzgebungsverfahren. Dies hat der Zweite Senat mit am 14. Februar 2019 ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Zur Begr\u00fcndung hat er angef\u00fchrt, dass der Vermittlungsausschuss, auf dessen Vorschlag die betreffenden \u00c4nderungen vorgenommen wurden, seine ihm durch das Grundgesetz einger\u00e4umten Kompetenzen \u00fcberschritten hat. Der Vermittlungsausschuss darf eine \u00c4nderung, Erg\u00e4nzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt. Wird der Anrufungsauftrag auf einzelne Vorschriften begrenzt, muss der Vermittlungsausschuss zudem die \u00fcbrigen Regelungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes als endg\u00fcltig hinnehmen.<\/p>\n<p>In dem die Vorlagen 2 BvL 4\/11, 2 BvL 5\/11 und 2 BvL 4\/13 betreffenden Gesetzgebungsverfahren konnte das sog. Koch\/Steinbr\u00fcck-Papier aufgrund der Art seiner Einf\u00fchrung und seiner Behandlung im parlamentarischen Verfahrensgang keine Grundlage f\u00fcr die vom Vermittlungsausschuss vorgeschlagenen \u00c4nderungen des Biersteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes sein. Bei der \u00c4nderung des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes betreffend umwandlungssteuerrechtliche \u00dcbernahmegewinne (Az. 2 BvL 1\/09) \u00fcberschritt der Vermittlungsvorschlag sowohl den Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens als auch die Grenzen des Anrufungsbegehrens, das nur die Besteuerung von Ertr\u00e4gen aus Kapitallebensversicherungen betraf.<\/p>\n<h3>Sachverhalt<\/h3>\n<p>I. Das Haushaltsbegleitgesetz 2004 beruht auf einem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der vor allem wesentliche Elemente des Haushaltsstabilisierungskonzeptes 2003 der Bundesregierung, unter anderem den Abbau von Subventionen, umsetzen sollte. Der Entwurf wurde im ersten Durchgang vom Bundesrat abgelehnt. Zeitgleich erarbeitete eine Arbeitsgruppe unter Leitung der Ministerpr\u00e4sidenten der L\u00e4nder Hessen und Nordrhein-Westfalen, Roland Koch und Peer Steinbr\u00fcck, das sog. Koch\/Steinbr\u00fcck-Papier, das einen umfassenden Subventionsabbau vorsah und am 30. September 2003 ver\u00f6ffentlicht wurde. Das 61 Seiten sowie einen Anhang von weiteren 52 Seiten umfassende Papier enthielt im Wesentlichen Listen von &#8211; im Einzelnen nach den gesetzlichen Vorschriften benannten &#8211; Steuerverg\u00fcnstigungen und von Finanzhilfen, die grunds\u00e4tzlich pauschal um jeweils 12 % gek\u00fcrzt werden sollten. Zu den Vorschl\u00e4gen z\u00e4hlte die Erh\u00f6hung der erm\u00e4\u00dfigten Biersteuers\u00e4tze f\u00fcr kleinere Brauereien in \u00a7 2 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 4 BierStG sowie die (weitere) Begrenzung des Betriebskostenabzugs von Bewirtungsaufwendungen durch Herabsenkung der in \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG geregelten Quote von 80 % der angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen auf 70 %. In der ersten Beratung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 im Deutschen Bundestag am 9. September 2003 wurden die Vorschl\u00e4ge des Koch\/Steinbr\u00fcck-Papiers in abstrakter Form angesprochen, ohne dass das Biersteuergesetz oder \u00c4nderungen des Einkommensteuergesetzes betreffend die Abzugsf\u00e4higkeit von Bewirtungsaufwendungen erw\u00e4hnt wurden. Die Gesetzesvorlage wurde federf\u00fchrend dem Haushaltsausschuss und mitberatend dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zugewiesen. In den Sitzungen sowohl des Haushaltsausschusses als auch des Finanzausschusses am 15. Oktober 2003 stellten Minister der L\u00e4nder Nordrhein-Westfalen und Hessen die Vorschl\u00e4ge der Arbeitsgruppe Koch\/Steinbr\u00fcck teilweise vor; sie baten darum, diese in die Beratungen des Gesetzentwurfs miteinzubeziehen. Beide Aussch\u00fcsse sprachen sich daf\u00fcr aus, den Gesetzentwurf in zum Teil ge\u00e4nderter Fassung, jedoch ohne Ber\u00fccksichtigung des Koch\/Steinbr\u00fcck-Papiers anzunehmen. In der zweiten und dritten Beratung des Deutschen Bundestages zum Haushaltsbegleitgesetz 2004 am 17. Oktober 2003 wurden die Vorschl\u00e4ge zum Subventionsabbau der Ministerpr\u00e4sidenten von Hessen und Nordrhein-Westfalen zwar erw\u00e4hnt, einzelne Punkte des Papiers aber nicht er\u00f6rtert. Der Gesetzentwurf wurde in zweiter Beratung sowie in der Schlussabstimmung in der Ausschussfassung angenommen. Der Bundesrat verlangte im zweiten Durchgang die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, das Gesetz grundlegend zu \u00fcberarbeiten und die Vorschl\u00e4ge der Ministerpr\u00e4sidenten Koch und Steinbr\u00fcck in den Gesetzentwurf einzubeziehen. Der Vermittlungsausschuss einigte sich am 16. Dezember 2003 unter anderem auf einen dem Koch\/Steinbr\u00fcck-Papier entsprechenden Vorschlag zu \u00c4nderungen der Biersteuers\u00e4tze sowie der Abzugsf\u00e4higkeit von Bewirtungsaufwendungen; die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses wurde in der Sitzung des Deutschen Bundestages am 19. Dezember 2003 angenommen. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz am 29. Dezember 2003 zu. Das Gesetz wurde am 31. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet und trat am 1. Januar 2004 in Kraft.<\/p>\n<p>II. Das Steuerbereinigungsgesetz 1999 (StBereinG 1999) geht auf inhaltsgleiche Gesetzentw\u00fcrfe der Koalitionsfraktionen und der Bundesregierung zur\u00fcck, die in insgesamt 25 Artikeln \u00c4nderungen diverser steuerlicher Vorschriften enthielten. Der federf\u00fchrende Finanzausschuss des Bundestages empfahl, die Regelung des \u00a7 23 Abs. 2 Satz 5 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) 1999 einzuf\u00fcgen. Dadurch sollte verhindert werden, dass \u00fcber die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft, an der Kapitalgesellschaften als Gesellschafter beteiligt sind, eine nicht gewollte Steuerentlastung dadurch eintritt, dass die Muttergesellschaft die mit dem Steuersatz von 45 % bereits von der Tochtergesellschaft entrichtete K\u00f6rperschaftsteuer anrechnen kann, obwohl sie den mit dem Formwechsel erzielten Gewinn nur mit dem niedrigeren Steuersatz von 40 % versteuern muss (sog. \u201eHerabschleusen&#8220; der K\u00f6rperschaftsteuerbelastung). Eine besondere Regelung zum zeitlichen Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Erg\u00e4nzung empfahl der Finanzausschuss nicht. Nach dem Gesetzentwurf sollte die Neufassung des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2000 gelten. Damit verblieb eine zeitliche L\u00fccke, da der K\u00f6rperschaftsteuersatz bereits zum 1. Januar 1999 von 45 % auf 40 % gesenkt worden war und damit die M\u00f6glichkeit des Herabschleusens der K\u00f6rperschaftsteuerbelastung ab diesem Zeitpunkt bestanden h\u00e4tte, der von dem Finanzausschuss vorgeschlagene \u00a7 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 aber erst ein Jahr sp\u00e4ter gelten sollte. Der Bundestag verabschiedete das Steuerbereinigungsgesetz 1999 in der vom Finanzausschuss empfohlenen Fassung, ohne dass die Erg\u00e4nzung von \u00a7 23 Abs. 2 KStG 1999 um einen neuen Satz 5 in den umfangreichen parlamentarischen Debatten ausdr\u00fccklich angesprochen wurde. Der Bundesrat behandelte das Steuerbereinigungsgesetz 1999 im zweiten Durchgang ebenfalls ohne n\u00e4here Auseinandersetzung mit den vorgesehenen \u00c4nderungen des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes. Er verlangte die Einberufung des Vermittlungsausschusses mit dem Ziel, in Art. 1 StBereinG 1999 die Nr. 6, 10, 15a und 30 Buchstabe f &#8211; hierbei handelte es sich um \u00c4nderungen des Einkommensteuergesetzes betreffend die Besteuerung der Ertr\u00e4ge von Kapitallebensversicherungen &#8211; zu streichen.<\/p>\n<p>Die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses sah zum einen die Streichung der Vorschriften zur Besteuerung von Ertr\u00e4gen aus Kapitallebensversicherungen vor, wegen derer der Vermittlungsausschuss einberufen worden war. Zum anderen fanden sich darin zahlreiche weitere \u00c4nderungen und Erg\u00e4nzungen des Steuerbereinigungsgesetzes 1999, die unterschiedliche Regelungsbereiche betrafen und keinen sachlichen Bezug zur Besteuerung von Kapitallebensversicherungen aufwiesen. In den Er\u00f6rterungen des Vermittlungsausschusses waren sie als \u201etechnische \u00c4nderungen&#8220; bezeichnet worden, auf die man sich in nicht protokollierten Gespr\u00e4chen geeinigt habe. Hierzu z\u00e4hlte die Einf\u00fcgung der Vorschrift des \u00a7 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999, nach dessen Regelung \u00a7 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 bereits f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 1999 anzuwenden war. Der Bundestag nahm die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses am 16. Dezember 1999 an. Der Bundesrat stimmte dem Gesetz in der ge\u00e4nderten Fassung zu. Das Gesetz wurde am 29. Dezember 1999 im Bundesgesetzblatt verk\u00fcndet.<\/p>\n<p>III. Den Verfahren liegen Klagen von Steuerpflichtigen zugrunde, die durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 beziehungsweise das Haushaltsbegleitgesetz 2004 belastetet wurden. Eine Vorlage des Bundesfinanzhofs (2 BvL 1\/09) betrifft die Frage, ob die Vorschrift des \u00a7 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 in der Fassung des StBereinG 1999 in formell verfassungsm\u00e4\u00dfiger Weise zustande gekommen ist. Zwei weitere Vorlagen des Bundesfinanzhofs (Az. 2 BvL 4\/11 und 2 BvL 5\/11) haben die Erh\u00f6hung der erm\u00e4\u00dfigten Biersteuers\u00e4tze f\u00fcr kleinere Brauereien zum Gegenstand. Die Vorlage des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg (Az. 2 BvL 4\/13) betrifft die formelle Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit von \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, durch den der Betriebskostenabzug von Bewirtungsaufwendungen weiter begrenzt wurde.<\/p>\n<h3>Wesentliche Erw\u00e4gungen des Senats<\/h3>\n<p class=\"opening\">I. Die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses (Art. 77 Abs. 2 GG) und ihre Grenzen sind in der Verfassung nicht ausdr\u00fccklich geregelt. Sie ergeben sich aber aus seiner Funktion und Stellung in dem gem\u00e4\u00df dem Grundgedanken des Art. 20 Abs. 2 GG durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 77 ff. GG ausgestalteten Gesetzgebungsverfahren und sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>1. Der Vermittlungsausschuss hat kein eigenes Gesetzesinitiativrecht, sondern vermittelt zwischen den zuvor parlamentarisch beratenen Regelungsalternativen. Seine Einrichtung zielt auf die Aushandlung von Kompromissen zwischen den gesetzgebenden K\u00f6rperschaften, indem die f\u00fcr ein konkretes Gesetzgebungsvorhaben ma\u00dfgeblichen politischen Meinungen zum Ausgleich gebracht werden. Er ist darauf beschr\u00e4nkt, auf der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens \u00c4nderungsvorschl\u00e4ge zu erarbeiten, die sich im Rahmen der parlamentarischen Zielsetzung des Gesetzgebungsvorhabens und zugleich innerhalb der durch das Anrufungsbegehren gesteckten Grenzen bewegen und die jedenfalls im Ansatz sichtbar gewordenen politischen Meinungsverschiedenheiten zwischen Deutschem Bundestag und Bundesrat ausgleichen. Es geht dagegen nicht um eine nochmalige freie Beratung des Gesetzgebungsvorschlages, zu dem diese unterschiedliche Positionen eingenommen haben.<\/p>\n<p>2. Die Kompetenzverteilung im Verh\u00e4ltnis zwischen den Gesetzgebungsorganen weist dem Deutschen Bundestag die entscheidende Funktion im Gesetzgebungsverfahren zu: Die Bundesgesetze werden nach Art. 77 Abs. 1 Satz 1 GG vom Bundestag beschlossen. Der Bundesrat ist demgegen\u00fcber auf die Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes beschr\u00e4nkt (Art. 50 GG); er kann durch einen Einspruch oder die Verweigerung einer erforderlichen Zustimmung Einfluss auf die Gesetzgebung nehmen. Der Vermittlungsvorschlag ist deshalb inhaltlich und formal an den durch den Deutschen Bundestag vorgegebenen Rahmen gebunden. Der Vorschlag muss dem Bundestag aufgrund der dort gef\u00fchrten Debatte zurechenbar sein; dieser muss den Vorschlag auf der Grundlage seiner Debatte \u00fcber ihm vorliegende Antr\u00e4ge und Stellungnahmen als ein ihm zuzurechnendes und von ihm zu verantwortendes Ergebnis seines parlamentarischen Verfahrens erkennen und anerkennen k\u00f6nnen. Es sind nur diejenigen Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen, die im ma\u00dfgeblichen Gesetzgebungsverfahren selbst liegen. Die Reichweite eines Vermittlungsvorschlags ist deshalb durch diejenigen Regelungsgegenst\u00e4nde begrenzt, die bis zur letzten Lesung im Bundestag in das jeweilige Gesetzgebungsverfahren eingef\u00fchrt waren. Auch wenn diese Einf\u00fchrung in das Verfahren nicht in Form eines ausformulierten Gesetzentwurfs erfolgt sein muss, so muss der Regelungsgegenstand, der zur Grundlage eines Vorschlags im Vermittlungsausschuss werden kann, doch in so bestimmter Form vorgelegen haben, dass seine sachliche Tragweite dem Grunde nach erkennbar war.<\/p>\n<p>3. Die verfassungsrechtlichen Rechte der Abgeordneten, die aus ihrem in Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Status folgen, umfassen nicht nur das Recht, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Grundlage einer sinnvollen Beratung muss dabei eine hinreichende Information des Abgeordneten \u00fcber den Beratungsgegenstand sein. Voraussetzung f\u00fcr das Aufgreifen eines Regelungsgegenstandes durch den Vermittlungsausschuss ist daher, dass die betreffenden Antr\u00e4ge und Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss bekannt gegeben worden sind und grunds\u00e4tzlich alle Abgeordneten die M\u00f6glichkeit hatten, diese zu er\u00f6rtern, Meinungen zu vertreten, Regelungsalternativen vorzustellen und hierf\u00fcr eine Mehrheit im Parlament zu suchen. Diese M\u00f6glichkeit wird verschlossen, wenn Regelungsgegenst\u00e4nde erst nach der letzten Lesung des Bundestages in das Gesetzgebungsverfahren eingef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>4. Der Grundsatz der Parlaments\u00f6ffentlichkeit nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein wesentliches Element des demokratischen Parlamentarismus. \u00d6ffentliches Verhandeln von Argument und Gegenargument, \u00f6ffentliche Debatte und \u00f6ffentliche Diskussion sind wesentliche Elemente des demokratischen Parlamentarismus. Das im parlamentarischen Verfahren gew\u00e4hrleistete Ma\u00df an \u00d6ffentlichkeit der Auseinandersetzung und Entscheidungssuche er\u00f6ffnet M\u00f6glichkeiten eines Ausgleichs widerstreitender Interessen und schafft die Voraussetzungen der Kontrolle durch die B\u00fcrger. Entscheidungen von erheblicher Tragweite muss deshalb grunds\u00e4tzlich ein Verfahren vorausgehen, das der \u00d6ffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und das die Volksvertretung dazu anh\u00e4lt, Notwendigkeit und Umfang der zu beschlie\u00dfenden Ma\u00dfnahmen in \u00f6ffentlicher Debatte zu kl\u00e4ren. K\u00f6nnte sich der Vermittlungsausschuss von der Grundlage des Gesetzesbeschlusses und des vorherigen Gesetzgebungsverfahrens l\u00f6sen, so w\u00fcrde der von Verfassungs wegen gebotene Zusammenhang zwischen der \u00f6ffentlichen Debatte im Parlament und der sp\u00e4teren Schlichtung zwischen den an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorganen zulasten der \u00f6ffentlichen Beobachtung des Gesetzgebungsverfahrens aufgel\u00f6st. Denn der Vermittlungsausschuss tagt im Interesse der Effizienz seiner Arbeit unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit und muss seine Empfehlungen nicht unmittelbar vor der \u00d6ffentlichkeit verantworten.<\/p>\n<p>5. Durch das Anrufungsbegehren kann der Vermittlungsauftrag innerhalb des Rahmens des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens weiter eingeschr\u00e4nkt werden. Das Grundgesetz verh\u00e4lt sich nicht zum zul\u00e4ssigen Inhalt eines Anrufungsbegehrens; es l\u00e4sst auch weite Anrufungsbegehren zu, die ein heterogenes Artikelgesetz insgesamt in Bezug nehmen. Wird der Anrufungsauftrag indes pr\u00e4zise gefasst und auf einzelne Vorschriften begrenzt, muss der Vermittlungsausschuss die \u00fcbrigen Regelungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes als endg\u00fcltig hinnehmen. Dem Vermittlungsausschuss ist der eigenst\u00e4ndige Zugriff auf Gesetzesteile, auf die sich das Anrufungsbegehren nicht erstreckt, verwehrt. Er wird nicht kraft einer autonomen Stellung im Gesetzgebungsverfahren t\u00e4tig, sondern empf\u00e4ngt seinen Auftrag im Rahmen des Legitimationsgrundes und der Grenzen des Anrufungsbegehrens.<\/p>\n<p>6. Die aufgezeigten Schranken schlie\u00dfen die Korrektur von im Gesetzesbeschluss enthaltenen offensichtlichen Unrichtigkeiten jenseits der dem Vermittlungsausschuss dadurch gesteckten Grenzen nicht aus. Allerdings ist eine solche Korrektur wegen des den gesetzgebenden K\u00f6rperschaften zukommenden Anspruchs auf Achtung und Wahrung der allein ihnen zustehenden Kompetenz, den Inhalt von Gesetzen zu bestimmen, nur in sehr engen Grenzen zul\u00e4ssig. Sie beschr\u00e4nkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Dabei kann sich eine offensichtliche Unrichtigkeit nicht allein aus dem Normtext, sondern insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ergeben. Ma\u00dfgebend ist, dass mit der Berichtigung nicht der rechtlich erhebliche Gehalt der Norm und mit ihm seine Identit\u00e4t angetastet wird.<\/p>\n<p class=\"opening\">II. Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben sind die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vorgenommenen \u00c4nderungen von \u00a7 2 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 4 BierStG sowie \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG nicht in formell verfassungsm\u00e4\u00dfiger Weise zustande gekommen.<\/p>\n<p>1. Die Art und Weise der Einbringung des Koch\/Steinbr\u00fcck-Papiers in das parlamentarische Verfahren des Deutschen Bundestages und seine Behandlung in dessen Aussch\u00fcssen sowie im Plenum er\u00f6ffneten dem Vermittlungsausschuss nicht die Kompetenz, die in Rede stehenden \u00c4nderungen in den Vermittlungsvorschlag aufzunehmen. Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses, die Erm\u00e4\u00dfigung der Biersteuer f\u00fcr kleinere Brauereien zu k\u00fcrzen (\u00a7 2 Abs. 2 S\u00e4tze 1 und 4 BierStG 1993) und die Quote der steuerlichen Abziehbarkeit von Bewirtungsaufwendungen zu reduzieren (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG), kann dem Bundestag nicht aufgrund einer dort gef\u00fchrten Debatte zugerechnet werden. Die \u00c4nderung der Biersteuers\u00e4tze und die Absenkung der Abzugsf\u00e4higkeit von Bewirtungsaufwendungen sind im Gesetzgebungsverfahren vor dem Gesetzesbeschluss des Bundestages nicht in einer Weise bekannt gegeben worden, die den Abgeordneten in Wahrnehmung ihrer ihnen aufgrund ihres freien Mandats obliegenden Verantwortung die M\u00f6glichkeit gegeben h\u00e4tte, diese zu er\u00f6rtern, Meinungen zu vertreten, Regelungsalternativen vorzustellen und hierf\u00fcr in dem \u00f6ffentlichen parlamentarischen Verfahren eine Mehrheit zu suchen. Das Koch\/Steinbr\u00fcck-Papier war &#8211; nicht nur in Bezug auf die vorgeschlagene K\u00fcrzung von Finanzhilfen (vergleiche dazu BVerfGE 125, 104 &lt;124&gt;), sondern auch in Bezug auf die hier zu beurteilenden Vorschl\u00e4ge zum Abbau von Steuerverg\u00fcnstigungen &#8211; nach der Art seiner Einbringung und Behandlung im Bundestag nicht auf parlamentarische Beratung angelegt, sondern hatte das Ziel, ohne die \u00d6ffentlichkeit einer parlamentarischen Debatte und eine hinreichende Information der Mitglieder des Deutschen Bundestages den als notwendig erkannten politischen Kompromiss erst im Vermittlungsausschuss herbeizuf\u00fchren. Ein f\u00fcr die einzelnen Abgeordneten und f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit erkennbarer, hinreichend konkreter Hinweis darauf, dass unmittelbar durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 der vorgeschlagene Abbau von Steuerverg\u00fcnstigungen vorgenommen, also auch die Erm\u00e4\u00dfigung der Biersteuer f\u00fcr kleinere Brauereien gek\u00fcrzt und die Quote der steuerlichen Absetzbarkeit von Bewirtungsaufwendungen reduziert werden sollte, ergab sich weder aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung noch aus der Behandlung des Koch\/Steinbr\u00fcck-Papiers in den Aussch\u00fcssen oder im Plenum des Bundestages. Die gleichzeitige Presseberichterstattung \u00fcber das Koch\/Steinbr\u00fcck-Papier sowie dessen Verf\u00fcgbarkeit im Internet sind daf\u00fcr ohne Belang.<\/p>\n<p>2. Das Koch\/Steinbr\u00fcck-Papier wurde auch nicht f\u00f6rmlich als Bundesratsinitiative (Art. 76 Abs. 1 GG) in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.<\/p>\n<p>3. Die Einbeziehung des Inhalts des Koch\/Steinbr\u00fcck-Papiers in den Beschlussvorschlag des Vermittlungsausschusses l\u00e4sst sich nicht allein damit rechtfertigen, dass der Bundesrat in seinem Anrufungsbegehren verlangte, das Gesetz grundlegend zu \u00fcberarbeiten und die Vorschl\u00e4ge der Ministerpr\u00e4sidenten Koch und Steinbr\u00fcck zum Abbau von Steuerverg\u00fcnstigungen und Finanzhilfen einzubeziehen. Hielte man den Vermittlungsausschuss allein aufgrund des weit gefassten Anrufungsbegehrens f\u00fcr berechtigt, die im Koch\/Steinbr\u00fcck-Papier vorgeschlagenen K\u00fcrzungen von Steuerverg\u00fcnstigungen in seinen Beschlussvorschlag einzubeziehen, so w\u00fcrde das vom Grundgesetz vorgegebene Rollenverh\u00e4ltnis des Bundestages und des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren in sein Gegenteil verkehrt: Die Anrufung k\u00e4me dann einer Gesetzesinitiative des Bundesrates gleich, die nur auf dem verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Weg zul\u00e4ssig ist. Dem Bundestag w\u00fcrde auf diese Weise eine Veto-Position zugeordnet, die gerade ein kennzeichnendes Merkmal der Stellung des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren ist.<\/p>\n<p>4. Der Mangel im Gesetzgebungsverfahren ber\u00fchrt die G\u00fcltigkeit der zur Pr\u00fcfung vorgelegten Normen. Dabei kann die Frage, ob und in welchen F\u00e4llen die Evidenz eines Fehlers Voraussetzung seiner Rechtsfolgenerheblichkeit ist, auf sich beruhen. Daran, dass die Art und Weise der Einbringung des Koch\/Steinbr\u00fcck-Papiers in das parlamentarische Verfahren des Deutschen Bundestages und seine Behandlung in dessen Aussch\u00fcssen sowie im Plenum dem Vermittlungsausschuss nicht die Kompetenz er\u00f6ffneten, die in Rede stehenden \u00c4nderungen in den Vermittlungsvorschlag aufzunehmen, konnte kein vern\u00fcnftiger Zweifel bestehen. F\u00fcr die an der Gesetzgebung beteiligten Organe war im Jahr 2003 bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung erkennbar, dass das Gesetzgebungsverfahren nicht den Vorgaben des Grundgesetzes entsprach. Die verfassungsrechtlichen Ma\u00dfst\u00e4be waren durch das Senatsurteil vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>5. Materiell sind die zur Pr\u00fcfung vorgelegten Vorschriften allerdings mit der Verfassung vereinbar.<\/p>\n<p>6. Unter dem Gesichtspunkt der Verl\u00e4sslichkeit der Finanz- und Haushaltsplanung f\u00fcr weitgehend schon abgeschlossene Zeitr\u00e4ume hat der Senat lediglich die Unvereinbarkeit der angegriffenen Normen mit dem Grundgesetz festgestellt. Sie bleiben f\u00fcr den Zeitraum bis zu ihrer &#8211; bereits erfolgten &#8211; Best\u00e4tigung beziehungsweise Neuregelung anwendbar.<\/p>\n<p class=\"opening\">III. Nach den oben dargelegten Ma\u00dfst\u00e4ben ist auch \u00a7 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 nicht in formell verfassungsm\u00e4\u00dfiger Weise zustande gekommen.<\/p>\n<p>1. Der Vermittlungsausschuss hat eine Bestimmung in seinen Einigungsvorschlag aufgenommen, die den Rahmen des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens \u00fcberschreitet. Die zeitliche Anwendungsregel des \u00a7 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 war bis zu dem Gesetzesbeschluss des Bundestags nicht Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens. Ihr Normgehalt ist dem Bundestag nicht aufgrund der dort gef\u00fchrten Debatte zurechenbar. Der Gesetzentwurf wurde zwar im Bundestag auf Vorschlag des Finanzausschusses um die Regelung von \u00a7 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 erg\u00e4nzt, durch den bestimmte \u00dcbernahmegewinne einem Steuersatz von 45 % unterworfen werden sollten. Damit sollte eine Herabschleusung der Steuerbelastung innerhalb eines Konzerns auf den allgemeinen Steuersatz von 40 % f\u00fcr Gewinne einer K\u00f6rperschaft nicht nur &#8211; wie bereits seit dem 1. Januar 1999 &#8211; durch Gewinnaussch\u00fcttung, sondern auch durch Umwandlung verhindert werden. Der Gesetzgeber wollte auf diese Weise eine L\u00fccke schlie\u00dfen, die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999\/2000\/2002 entstanden war. Jedoch sah der Vorschlag des Finanzausschusses eine L\u00fcckenschlie\u00dfung erst ab dem Veranlagungsjahr 2000 vor, weil die \u00c4nderungen des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes nach der in dem Gesetzentwurf des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vorgesehenen Fassung von \u00a7 54 Abs. 1 KStG 1999 erstmals f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2000 gelten sollten. Das Vorziehen der Anwendung von \u00a7 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 auf den 1. Januar 1999 ist erst vom Vermittlungsausschuss empfohlen worden. Die erstmalige Anwendung von \u00a7 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 bereits ab dem Veranlagungszeitraum 1999 war dem Vorschlag des Finanzausschusses auch nicht inh\u00e4rent. Die gesetzgeberischen Erw\u00e4gungen dazu, dass \u00fcberhaupt eine L\u00fcckenschlie\u00dfung erfolgen soll, tragen nicht ohne weiteres auch eine r\u00fcckwirkende Schlie\u00dfung.<\/p>\n<p>2. Unabh\u00e4ngig davon ist die zur Pr\u00fcfung vorgelegte Vorschrift auch deshalb nicht in formell verfassungsm\u00e4\u00dfiger Weise zustande gekommen, weil der Vermittlungsausschuss den ihm durch das Anrufungsbegehren einger\u00e4umten Spielraum \u00fcberschritten hat. Der Bundesrat hat den Vermittlungsausschuss lediglich zu Art. 1 Nr. 6, 10, 15a und 30 Buchstabe f StBereinG 1999 angerufen. Diese Bestimmungen regeln verschiedene \u00c4nderungen des Einkommensteuergesetzes, die sich ausnahmslos zur Besteuerung der Ertr\u00e4ge aus Kapitallebensversicherungen verhalten. Auch aus der Begr\u00fcndung des Anrufungsbegehrens ergibt sich eine Meinungsverschiedenheit zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat nur im Hinblick auf die Frage, ob die Ertr\u00e4ge von Kapitallebensversicherungen besteuert werden sollen. Durch das auf einzelne Bestimmungen beschr\u00e4nkte und auf eine konkrete Fragestellung gerichtete Anrufungsbegehren war der Vermittlungsausschuss beauftragt, in der Frage der Einf\u00fchrung einer Besteuerung von Ertr\u00e4gen aus Kapitallebensversicherungen zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat zu vermitteln. F\u00fcr die Regelung des zeitlichen Anwendungsbereichs der Besteuerung bestimmter \u00dcbernahmegewinne im K\u00f6rperschaftsteuergesetz fehlte ihm dagegen die Kompetenz. Diese lag au\u00dferhalb der bestehenden Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Bundestag und dem Bundesrat, zu deren Ausgleich der Vermittlungsausschuss berufen ist.<\/p>\n<p>3. Mit dem Vorschlag, in \u00a7 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 die r\u00fcckwirkende Anwendung von \u00a7 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 ab dem Veranlagungsjahr 1999 vorzusehen, hat der Vermittlungsausschuss nicht lediglich eine offensichtliche Unrichtigkeit korrigiert. Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Sinnzusammenhangs und der Materialien des Gesetzes ist nicht eindeutig erkennbar, dass der Bundestag eine r\u00fcckwirkende L\u00fcckenschlie\u00dfung beabsichtigte. Mit der Bestimmung der r\u00fcckwirkenden Anwendung von \u00a7 23 Abs. 2 Satz 5 KStG 1999 wird der rechtlich erhebliche Gehalt der Norm ver\u00e4ndert. Deshalb handelt es sich nicht um eine Unrichtigkeit, die der Vermittlungsausschuss h\u00e4tte korrigieren d\u00fcrfen. Dies gilt selbst dann, wenn der Bundestag die Regelungsbed\u00fcrftigkeit des r\u00fcckwirkenden Inkrafttretens zur vollst\u00e4ndigen L\u00fcckenschlie\u00dfung \u00fcbersehen haben sollte.<\/p>\n<p>4. Der Mangel im Gesetzgebungsverfahren ber\u00fchrt die G\u00fcltigkeit der zur Pr\u00fcfung vorgelegten Norm. Dabei kann die Frage, ob und in welchen F\u00e4llen die Evidenz eines Fehlers Voraussetzung seiner Rechtsfolgenerheblichkeit ist, auch in diesem Fall auf sich beruhen. F\u00fcr die an der Gesetzgebung beteiligten Organe war bei verst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung erkennbar, dass das Verfahren der Einf\u00fcgung des \u00a7 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 nicht den Vorgaben des Grundgesetzes entsprach. Im Hinblick auf die Bedeutung der Reichweite des Anrufungsbegehrens war die Verfassungsrechtslage bereits vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 1999 (BVerfGE 101, 297) gekl\u00e4rt. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte der Vermittlungsausschuss ebenso wie Bundestag und Bundesrat auch die Ma\u00dfgaben dieses Urteils bei ihren erst nach der Verk\u00fcndung des Urteils gefassten Beschl\u00fcssen ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen und m\u00fcssen.<\/p>\n<p>5. Der Versto\u00df gegen Art. 20 Abs. 2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1 GG f\u00fchrt zur Nichtigkeit von \u00a7 54 Abs. 9 Satz 1 KStG 1999 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999. Es bestehen keine zwingenden oder auch nur \u00fcberwiegenden Gr\u00fcnde daf\u00fcr, vom gesetzlichen Regelfall des \u00a7 78 Satz 1 BVerfGG abzuweichen und von einer Nichtigerkl\u00e4rung abzusehen. Dass im Interesse verl\u00e4sslicher Finanz- und Haushaltsplanung oder eines gleichm\u00e4\u00dfigen Verwaltungsvollzugs f\u00fcr Zeitr\u00e4ume einer weitgehend abgeschlossenen Veranlagung von einer Nichtigerkl\u00e4rung abgesehen werden m\u00fcsste, ist angesichts des kurzen Zeitraums, f\u00fcr den sich die Nichtigerkl\u00e4rung auswirkt, nicht ersichtlich.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 14.02.2019 zu den Beschl\u00fcssen 2 BvL 4\/11, 2 BvL 4\/13, 2 BvL 5\/11 vom 11.12.2018 und 2 BvL 1\/09 vom 15.01.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Jahre 2004 vorgenommene \u00c4nderungen des Biersteuergesetzes und des Einkommensteuergesetzes sowie 1999 vorgenommene \u00c4nderungen des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes sind verfassungswidrig. Grund sind in beiden F\u00e4llen den Vermittlungsausschuss betreffende M\u00e4ngel im Gesetzgebungsverfahren. Dies hat der Zweite Senat mit am 14. Februar 2019 ver\u00f6ffentlichten Beschl\u00fcssen entschieden. Zur Begr\u00fcndung hat er angef\u00fchrt, dass der Vermittlungsausschuss, auf dessen Vorschlag die betreffenden &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aenderungen-von-steuergesetzen-wegen-maengeln-im-gesetzgebungsverfahren-verfassungswidrig\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">\u00c4nderungen von Steuergesetzen wegen M\u00e4ngeln im Gesetzgebungsverfahren verfassungswidrig<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49651"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49651"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49651\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49651"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49651"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49651"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}