{"id":49653,"date":"2019-02-19T12:17:26","date_gmt":"2019-02-19T10:17:26","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49653"},"modified":"2019-02-19T12:17:26","modified_gmt":"2019-02-19T10:17:26","slug":"kosten-eines-jagdscheins-sind-keine-werbungskosten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kosten-eines-jagdscheins-sind-keine-werbungskosten\/","title":{"rendered":"Kosten eines Jagdscheins sind keine Werbungskosten"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<h2>Aufwendungen f\u00fcr eine J\u00e4gerpr\u00fcfung stellen keine Werbungskosten einer angestellten Landschafts\u00f6kologin dar. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (Az. 5 K 2031\/18 E) entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin war als Landschafts\u00f6kologin t\u00e4tig. Im Streitjahr legte sie die J\u00e4gerpr\u00fcfung ab. Die Aufwendungen f\u00fcr den Erwerb des Jagdscheins in H\u00f6he von knapp 3.000 Euro machte sie in ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung als Werbungskosten geltend. Hierzu legte die Kl\u00e4gerin eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers vor, wonach es sich bei der J\u00e4gerpr\u00fcfung um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung handele und die Kl\u00e4gerin im Rahmen ihrer T\u00e4tigkeit u. a. einen faunistischen Sp\u00fcrhund einsetze.<\/p>\n<p>Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte die Aufwendungen nicht. Hiergegen trug die Kl\u00e4gerin vor, dass die J\u00e4gerpr\u00fcfung ihr f\u00fcr den Beruf notwendiges Wissen \u00fcber Wildtiere und deren Lebensr\u00e4ume vermittelt habe. Dar\u00fcber hinaus sei der Jagdschein f\u00fcr die Arbeit mit dem faunistischen Sp\u00fcrhund erforderlich. Privat besitze sie weder eine Waffe noch eine Jagdpacht.<\/p>\n<p>Der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster folgte der Auffassung der Kl\u00e4gerin nicht und wies die Klage ab. Der Senat f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, dass die Aufwendungen f\u00fcr die J\u00e4gerpr\u00fcfung nicht beruflich veranlasst gewesen seien. Ebenso wie der Erwerb eines F\u00fchrerscheins f\u00fcr Kraftfahrzeuge sei der Erwerb eines Jagdscheins nur dann beruflich veranlasst, wenn dieser unmittelbare Voraussetzung f\u00fcr die Berufsaus\u00fcbung sei. Dies sei bei der Kl\u00e4gerin nicht der Fall, da sie als Landschafts\u00f6kologin im Rahmen ihrer Berufst\u00e4tigkeit nicht an Jagden teilnehme und auch keine Jagdwaffe mit sich f\u00fchre. Eine Ber\u00fccksichtigung als vorweggenommene Werbungskosten komme ebenfalls nicht in Betracht, da die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt und nachgewiesen habe, dass sie eine berufliche Ver\u00e4nderung anstrebe. Die erworbenen Kenntnisse seien typischerweise nicht nur im beruflichen, sondern auch im privaten Bereich nutzbar. Dies gelte unabh\u00e4ngig davon, dass die Kl\u00e4gerin derzeit privat nicht der Jagd nachgehe. Mangels objektiven Ausbildungsma\u00dfstabs komme auch eine Aufteilung der Kosten nicht in Betracht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 15.02.2019 zum Urteil 5 K 2031\/18 vom 20.12.2018<\/p>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufwendungen f\u00fcr eine J\u00e4gerpr\u00fcfung stellen keine Werbungskosten einer angestellten Landschafts\u00f6kologin dar. Dies hat der 5. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 20. Dezember 2018 (Az. 5 K 2031\/18 E) entschieden. Die Kl\u00e4gerin war als Landschafts\u00f6kologin t\u00e4tig. Im Streitjahr legte sie die J\u00e4gerpr\u00fcfung ab. 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