{"id":49655,"date":"2019-02-19T12:18:07","date_gmt":"2019-02-19T10:18:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49655"},"modified":"2019-02-19T12:18:07","modified_gmt":"2019-02-19T10:18:07","slug":"unternehmerischer-beurteilungsspielraum-bei-erweiterter-gewerbesteuerlicher-kuerzung-fuer-grundstuecksunternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unternehmerischer-beurteilungsspielraum-bei-erweiterter-gewerbesteuerlicher-kuerzung-fuer-grundstuecksunternehmen\/","title":{"rendered":"Unternehmerischer Beurteilungsspielraum bei erweiterter gewerbesteuerlicher K\u00fcrzung f\u00fcr Grundst\u00fccksunternehmen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Nach der sog. erweiterten gewerbesteuerlichen K\u00fcrzung des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen, der Gewerbeertrag um den Teil zu k\u00fcrzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt. Im Ergebnis werden damit Ertr\u00e4ge aus der blo\u00dfen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer freigestellt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Dabei stellt sich in der Praxis h\u00e4ufig die Frage, ob Nebent\u00e4tigkeiten des Unternehmens &#8211; wie z. B. die Mitvermietung fremden Grundbesitzes &#8211; Teil einer wirtschaftlich sinnvollen Grundst\u00fccksnutzung oder eine wirtschaftlich eigenst\u00e4ndige und damit f\u00fcr die Inanspruchnahme der erweiterten gewerbesteuerlichen K\u00fcrzung sch\u00e4dliche Bet\u00e4tigungen sind.<\/p>\n<p>Hierzu hat der 8. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 6. Dezember 2018 (Az. 8 K 3685\/17 G) entschieden, dass bei der Beurteilung dieser Frage dem Steuerpflichtigen ein unternehmerischer Beurteilungsspielraum zukommt und die Nebent\u00e4tigkeit nicht die einzig denkbare oder im Vergleich zu s\u00e4mtlichen Nutzungsm\u00f6glichkeiten die wirtschaftlich sinnvollste Grundst\u00fccksnutzung sein muss.<\/p>\n<p>Zum Verm\u00f6gen der Kl\u00e4gerin, einer GmbH &amp; Co. KG, das zum Teil im Wege einer Anwachsung auf sie \u00fcbergegangen war, geh\u00f6rten im Streitzeitraum verschiedene Grundst\u00fccke, die an Dritte vermietet wurden. Im Streitfall ging es um die \u00dcberlassung eines eigenen Grundst\u00fccks (Flurst\u00fcck 1) und eines Teils des Nachbargrundst\u00fccks (Flurst\u00fcck 2). Die Grundst\u00fccke waren mit Erbbaurechten und diese mit Untererbbaurechten belastet. Untererbbauberechtigte des Flurst\u00fccks 1 waren die Kl\u00e4gerin bzw. ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin, Untererbbauberechtigte des Flurst\u00fccks 2 eine KG. Hinsichtlich der streitgegenst\u00e4ndlichen Teilfl\u00e4che des Flurst\u00fccks 2 bestand eine Grunddienstbarkeit \u00fcber ein ausschlie\u00dfliches Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Kl\u00e4gerin. Daneben bestand eine schuldrechtliche Abrede, wonach bei Nutzung der auf der Teilfl\u00e4che errichteten Halle zur Warenannahme (Lieferschlauch) ein Entgelt geschuldet wurde. Die Kl\u00e4gerin vermietete beide Flurst\u00fccke in einem einheitlichen Mietvertrag an eine GmbH und zahlte ein Nutzungsentgelt an die KG. Im Anschluss an eine bei der Kl\u00e4gerin durchgef\u00fchrte Betriebspr\u00fcfung versagte das beklagte Finanzamt die beantragte erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags.<\/p>\n<p>Der 8. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Kl\u00e4gerin und ihre Rechtsvorg\u00e4ngerin h\u00e4tten ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz genutzt und verwaltet. Die \u00dcberlassung des Lieferschlauchs sowie der dazugeh\u00f6rigen Grundst\u00fccksfl\u00e4che geh\u00f6re als unsch\u00e4dliche Nebent\u00e4tigkeit zur Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Ma\u00dfnahmen, die in rechtlich und wirtschaftlich engem Zusammenhang mit dem Grundbesitz st\u00fcnden und dazu dienten, die wirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes mit seinen Besonderheiten zu erm\u00f6glichen und von naheliegenden Risiken freizuhalten, seien als unternehmerisch sinnvolle Nutzung der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzurechnen. Im \u00dcbrigen sei die Nebent\u00e4tigkeit angesichts der verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig geringen Einnahmen aus der \u00dcberlassung des Lieferschlauchs auch in quantitativer Hinsicht als geringf\u00fcgig anzusehen.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 15.02.2019 zum Urteil 8 K 3685\/17 vom 06.12.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach der sog. erweiterten gewerbesteuerlichen K\u00fcrzung des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist bei Unternehmen, die ausschlie\u00dflich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalverm\u00f6gen verwalten und nutzen, der Gewerbeertrag um den Teil zu k\u00fcrzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entf\u00e4llt. 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