{"id":49657,"date":"2019-02-19T12:18:58","date_gmt":"2019-02-19T10:18:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49657"},"modified":"2019-02-19T12:18:58","modified_gmt":"2019-02-19T10:18:58","slug":"kein-kindergeld-fuer-aok-betriebswirt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-kindergeld-fuer-aok-betriebswirt\/","title":{"rendered":"Kein Kindergeld f\u00fcr &#8222;AOK-Betriebswirt&#8220;"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (Az. 3 K 577\/18 Kg) entschieden, dass ein nach Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten aufgenommener Ausbildungsgang zum AOK-Betriebswirt nicht mehr Teil einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung ist.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der vollj\u00e4hrige Sohn der Kl\u00e4gerin bestand im Juni 2013 die Pr\u00fcfung zum Sozialversicherungsfachangestellten. Im Folgemonat nahm er erfolgreich an einem Potenzialanalyseverfahren der AOK teil, woraufhin er im Oktober 2014 den betriebsinternen Studiengang zum AOK-Betriebswirt neben einer Vollzeitbesch\u00e4ftigung bei der AOK aufnahm. Nach den Zulassungsrichtlinien kann hiermit fr\u00fchestens ein Jahr nach der Pr\u00fcfung zum Sozialversicherungsfachangestellten begonnen werden. Der Studiengang ist staatlich nicht anerkannt und kann auch nicht im Rahmen anderer staatlich anerkannter Studieng\u00e4nge angerechnet werden.<\/p>\n<p>Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag der Kl\u00e4gerin ab Oktober 2014 ab, weil der Sohn bereits eine Ausbildung abgeschlossen habe. Hiergegen wandte die Kl\u00e4gerin ein, dass bereits das zeitnah durchgef\u00fchrte Potenzialanalyseverfahren als Teil des Studiums anzusehen sei und deshalb ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsabschnitten bestehe.<\/p>\n<p>Das Gericht wies die Klage ab. Ein Kindergeldanspruch bestehe nicht, weil der Sohn der Kl\u00e4gerin einer Vollzeiterwerbst\u00e4tigkeit nachgegangen sei und eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen habe. Der AOK-interne Studiengang zum AOK-Betriebswirt sei bereits deshalb nicht Teil einer mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung, weil er nicht staatlich anerkannt und ohne die Beteiligung staatlicher Stellen konzipiert worden sei. Bei einer mehraktigen Berufsausbildung sei es erforderlich, dass der zweite Abschnitt nach Abschluss einer \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildung ebenfalls im Rahmen eines \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsganges stattfinde. Da die Leistungsnachweise auch nicht in staatlich anerkannten Studieng\u00e4ngen angerechnet werden k\u00f6nnen, lie\u00df der Senat offen, ob im Falle einer solchen Anrechnungsm\u00f6glichkeit auch interne Fortbildungen Teil einer mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung sein k\u00f6nnen. Der Senat lie\u00df auch dahinstehen, ob der enge zeitliche Zusammenhang daran scheitere, dass der Studiengang erst ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten begonnen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.02.2019 zum Urteil 3 K 577\/18 vom 13.12.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 3. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 13. Dezember 2018 (Az. 3 K 577\/18 Kg) entschieden, dass ein nach Abschluss der Ausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten aufgenommener Ausbildungsgang zum AOK-Betriebswirt nicht mehr Teil einer einheitlichen mehraktigen Berufsausbildung ist. Der vollj\u00e4hrige Sohn der Kl\u00e4gerin bestand im Juni 2013 die Pr\u00fcfung zum Sozialversicherungsfachangestellten. 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