{"id":49676,"date":"2019-02-21T13:13:42","date_gmt":"2019-02-21T11:13:42","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49676"},"modified":"2019-02-21T13:13:42","modified_gmt":"2019-02-21T11:13:42","slug":"sittenwidrige-verknuepfung-zwischen-erbenstellung-und-besuchspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sittenwidrige-verknuepfung-zwischen-erbenstellung-und-besuchspflicht\/","title":{"rendered":"Sittenwidrige Verkn\u00fcpfung zwischen Erbenstellung und Besuchspflicht"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Setzt ein Erblasser erbrechtliche Verm\u00f6gensvorteile als Druckmittel f\u00fcr zu Lebzeiten durchzuf\u00fchrende Besuche seiner Enkelkinder ein, ist eine an die Besuchspflicht gekn\u00fcpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig und damit nichtig. Die Enkel sind unter Ber\u00fccksichtigung des hypothetischen Willens des Erblassers auch ohne Erf\u00fcllung der Besuchspflicht Miterben, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am 19.02.2019 ver\u00f6ffentlichtem Beschluss.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Beschwerdef\u00fchrer sind die Enkel des Erblassers. Ihr Gro\u00dfvater hatte in einem handschriftlichen Testament seine Ehefrau sowie einen Sohn aus erster Ehe zu jeweils 25 % als Erben eingesetzt. Hinsichtlich der restlichen 50 % hatte er verf\u00fcgt, dass dieses Geld die beiden Enkel &#8211; Kinder eines anderen Sohnes &#8211; zu gleichen Teilen bekommen sollten, \u201eaber nur dann, wenn sie mich regelm\u00e4\u00dfig d. h. mindestens sechsmal im Jahr besuchen &#8230;. Sollte das nicht der Fall sein, d. h. mich keiner besuchen, werden die restlichen 50 % des Geldes zwischen meiner Frau &#8230; und meinem Sohn &#8230; aufgeteilt&#8220;. Diese Erbregelung war den Familienangeh\u00f6rigen zu Lebzeiten des Erblassers bekannt. Die damals minderj\u00e4hrigen Enkel erf\u00fcllten die j\u00e4hrliche Besuchszahl nicht.<\/p>\n<p>Die Ehefrau des Erblassers sowie der Sohn beantragten die Erteilung eines Erbscheins, der sie als h\u00e4lftige Miterben ausweisen sollte. Das Nachlassgericht hatte diesem Antrag entsprochen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der beiden Enkel, die vor dem OLG Erfolg hatte. \u201eDie von dem Erblasser &#8230; aufgestellte aufschiebende Bedingung, die die Erbenstellung der Beschwerdef\u00fchrer von der Erf\u00fcllung einer ihnen auferlegten Besuchspflicht bei dem Erblasser abh\u00e4ngig macht, ist vielmehr sittenwidrig und damit nichtig&#8220;, f\u00fchrte das OLG aus.<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tzlich sei zwar die im Grundgesetz gesch\u00fctzte Testierfreiheit eines Erblassers zu gew\u00e4hrleisten. Es m\u00fcsse m\u00f6glich sein, die Erbfolge nach seinen eigenen Vorstellungen zu gestalten. Die Sittenwidrigkeit einer Bedingung k\u00f6nne nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmef\u00e4llen angenommen werden. Die Grenze zu einem solchen Ausnahmefall sei dann \u00fcberschritten, \u201ewenn die von dem Erblasser erhobene Bedingung unter Ber\u00fccksichtigung der h\u00f6chstpers\u00f6nlichen oder wirtschaftlichen Umst\u00e4nde die Entschlie\u00dfungsfreiheit der bedingten Zuwendungsempf\u00e4nger unzumutbar unter Druck setzt und durch das Inaussichtstellen von Verm\u00f6gensvorteilen Verhaltensweisen bewirkt werden sollen, die regelm\u00e4\u00dfig eine freie innere \u00dcberzeugung des Handelnden voraussetzen.&#8220; Ma\u00dfgeblich seien die Umst\u00e4nde des Einzelfalls, die erkennen lassen m\u00fcssten, \u201eob der Erblasser durch einen wirtschaftlichen Anreiz in einer gegen das \u201eAnstandsgef\u00fchl aller billig und gerecht Denkenden&#8220; versto\u00dfenden Weise ein bestimmtes Verhalten zu \u201eerkaufen&#8220; sucht&#8220;, betont das OLG.<\/p>\n<p>Hier stellten sich die eingeforderten regelm\u00e4\u00dfigen Besuche der Enkelkinder als Voraussetzung f\u00fcr die Erlangung der Erbenstellung als sittenwidrig dar. Grunds\u00e4tzlich sei zwar nichts gegen den Wunsch einzuwenden, seine Enkelkinder in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu sehen. In der hier gew\u00e4hlten Form habe der Gro\u00dfvater jedoch faktisch seine Enkelkinder &#8211; unter Zwischenschaltung der Eltern &#8211; durch Inaussichtstellen der Erbenstellung im Falle regelm\u00e4\u00dfiger Besuche dem Druck ausgesetzt, \u201ezur Erlangung eines Verm\u00f6gensvorteils zwingend die im Testament genannten Besuchsbedingungen zu erf\u00fcllen&#8220;. Dabei seien die hier zu erlangenden Verm\u00f6gensvorteile im oberen 5-stelligen Bereich auch erheblich gewesen. Der Erblasser habe \u00fcber dieses Druckmittel gerade ein Verhalten seine Enkelkinder erreichen wollen, das regelm\u00e4\u00dfig deren innere, freie \u00dcberzeugung voraussetze. \u201eEine derartige Einflussnahme des Erblassers auf die Entschlie\u00dfungsfreiheit seiner Enkelkinder &#8230; ist von der Rechtsordnung auch im Hinblick auf die Testierfreiheit des Erblassers nicht hinzunehmen und damit als sittenwidrig und somit nichtig einzuordnen&#8220;, res\u00fcmiert das OLG.<\/p>\n<p>Die Nichtigkeit der Besuchsbedingung f\u00fchre jedoch nicht zur Nichtigkeit der Erbeinsetzung. H\u00e4tte der Erblasser gewusst, dass die von ihm testierte Besuchsbedingung unwirksam w\u00e4re, sei davon auszugehen, dass er seine beiden Enkelkinder trotzdem als Miterben eingesetzt h\u00e4tte. Daf\u00fcr spreche gerade die von ihm gew\u00fcnschte enge Bindung zu den Enkeln.<\/p>\n<p>Der Beschluss ist nicht anfechtbar.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 19.02.2019 zum Beschluss 20 W 98\/18 vom 05.02.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Setzt ein Erblasser erbrechtliche Verm\u00f6gensvorteile als Druckmittel f\u00fcr zu Lebzeiten durchzuf\u00fchrende Besuche seiner Enkelkinder ein, ist eine an die Besuchspflicht gekn\u00fcpfte bedingte Erbeinsetzung der Enkel sittenwidrig und damit nichtig. 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