{"id":49678,"date":"2019-02-21T13:14:11","date_gmt":"2019-02-21T11:14:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49678"},"modified":"2019-02-21T13:14:11","modified_gmt":"2019-02-21T11:14:11","slug":"hinterbliebenenversorgung-mindestehedauer-unangemessene-benachteiligung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hinterbliebenenversorgung-mindestehedauer-unangemessene-benachteiligung\/","title":{"rendered":"Hinterbliebenenversorgung &#8211; Mindestehedauer &#8211; unangemessene Benachteiligung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Eine in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entf\u00e4llt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher nach \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist Witwe ihres im Jahr 2015 verstorbenen Ehemanns, dem von seinem ehemaligen Arbeitgeber u. a. eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt worden war. Nach der Versorgungszusage entf\u00e4llt die Witwenversorgung, wenn die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat. Die Ehe war im Juli 2011 geschlossen worden. Die Kl\u00e4gerin h\u00e4lt den Ausschluss der Witwenversorgung f\u00fcr unwirksam. Die auf Zahlung einer Witwenrente ab Mai 2015 gerichtete Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Enth\u00e4lt eine Versorgungszusage Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen, so bewirkt eine hierin enthaltene Mindestehedauerklausel von zehn Jahren eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten. Sagt der Arbeitgeber eine Hinterbliebenenversorgung zu, entspricht es der im Gesetz angelegten Vertragstypik, dass die Ehepartner der Arbeitnehmer abgesichert sind. Schr\u00e4nkt der Arbeitgeber den danach erfassten Personenkreis zulasten des Arbeitnehmers in der Versorgungszusage weiter ein, unterliegt diese Einschr\u00e4nkung der Angemessenheitskontrolle nach \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Wird die Zusage auf Ehepartner beschr\u00e4nkt, mit denen der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes mindestens zehn Jahre verheiratet war, wird von der die Hinterbliebenenversorgung kennzeichnenden Vertragstypik abgewichen. Orientiert sich eine Ausschlussklausel an willk\u00fcrlich gegriffenen Zeitspannen ohne inneren Zusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis und zum verfolgten Zweck, so ist eine unangemessene Benachteiligung des Versorgungsberechtigten gegeben, weil der Zweck der Hinterbliebenenversorgung durch eine solche zehnj\u00e4hrige Mindestehedauer gef\u00e4hrdet ist.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BAG, Pressemitteilung vom 19.02.2019 zum Urteil 3 AZR 150\/18 vom 19.02.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine in Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen enthaltene Versorgungsregelung, nach der die Hinterbliebenenversorgung entf\u00e4llt, wenn im Zeitpunkt des Todes des Versorgungsberechtigten die Ehe nicht mindestens zehn Jahre bestanden hat, benachteiligt den unmittelbar Versorgungsberechtigten unangemessen und ist daher nach \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 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