{"id":49683,"date":"2019-02-21T13:15:23","date_gmt":"2019-02-21T11:15:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49683"},"modified":"2019-02-21T13:15:23","modified_gmt":"2019-02-21T11:15:23","slug":"bfh-sachverstaendigengutachten-zur-bestimmung-der-ortsueblichen-marktmiete","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-sachverstaendigengutachten-zur-bestimmung-der-ortsueblichen-marktmiete\/","title":{"rendered":"BFH: Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Bestimmung der orts\u00fcblichen Marktmiete"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten Vermietung darf nicht durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen nach der sog. EOP-Methode bestimmt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Oktober 2018 IX R 30\/17 entschieden. Mit der EOP-Methode wird aufgrund statistischer Annahmen die von einem normal qualifizierten Betreiber zu erwirtschaftende Pacht ermittelt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin erwarb ein Grundst\u00fcck mit historischem Altbestand, der als Gastst\u00e4tte genutzt wird. Nach umfangreicher und kostspieliger Sanierung des Geb\u00e4udes verpachtete sie das Grundst\u00fcck zum Betrieb einer Gastst\u00e4tte u. a. an ihren Ehemann. Das Finanzamt (FA) nahm auf der Grundlage von Internet-Recherchen eine verbilligte Verpachtung an und k\u00fcrzte die Werbungskosten entsprechend. Das Finanzgericht (FG) beauftragte einen Sachverst\u00e4ndigen mit der Ermittlung der orts\u00fcblichen Marktpacht. Die Beteiligten gingen \u00fcbereinstimmend davon aus, dass sich aufgrund der Besonderheiten des Objekts keine vergleichbaren Objekte finden lassen, sodass die Marktpacht nicht nach der sog. Vergleichsmethode bestimmt werden kann. Der Sachverst\u00e4ndige ermittelte deshalb im Wesentlichen auf der Grundlage der EOP-Methode einen Vergleichswert, der zur Abweisung der Klage f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hat der BFH das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zur\u00fcckverwiesen. F\u00fcr die verbilligte \u00dcberlassung von Gewerbeobjekten gilt als allgemeiner Grundsatz ein Aufteilungsgebot. Die anteilig auf die unentgeltliche \u00dcberlassung entfallenden Aufwendungen k\u00f6nnen nicht abgezogen werden. Ob eine verbilligte Vermietung oder Verpachtung vorliegt, ist im Wesentlichen Tatfrage. Das FG muss die vereinbarte Miete oder Pacht der orts\u00fcblichen Marktmiete oder -pacht gegen\u00fcberstellen. Letztere muss es von Amts wegen ermitteln. Dazu kann das Gericht ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einholen. Grunds\u00e4tzlich gibt es keine rechtlichen Vorgaben, nach welcher Methode der Sachverst\u00e4ndige vorgehen muss. Eine Grenze ist aber \u00fcberschritten, wenn der Sachverst\u00e4ndige aufgrund der von ihm gew\u00e4hlten Methode letztlich etwas anderes ermittelt als die orts\u00fcbliche Marktmiete oder -pacht. Das ist der Fall, wenn er im Wesentlichen darauf abstellt, welche Miete oder Pacht auf der Grundlage statistischer Annahmen nach betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen vom Mieter oder P\u00e4chter im Durchschnitt erwirtschaftet werden kann (sog. EOP-Methode). Mit solchen Erw\u00e4gungen kann der Markt allenfalls global abgebildet werden. Das Gesetz verlangt aber, auf den \u00f6rtlichen Markt zu blicken.<\/p>\n<p>Das FG muss nun die orts\u00fcbliche Marktpacht noch einmal feststellen. Daf\u00fcr gen\u00fcgt eine Sch\u00e4tzung unter Mitwirkung eines ortskundigen, erfahrenen Sachverst\u00e4ndigen oder Maklers. Die damit verbundene h\u00f6here Unsicherheit ist hinzunehmen. Kann sich das FG auf der Grundlage der Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht die f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung erforderliche \u00dcberzeugung bilden, geht dies zu Lasten des FA, das die objektive Beweislast zu tragen hat.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 6\/19 vom 20.02.2019 zum Urteil IX R 30\/17 vom 10.10.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die orts\u00fcbliche Vergleichsmiete zur Feststellung einer nur verbilligten Vermietung darf nicht durch ein Sachverst\u00e4ndigengutachten auf der Grundlage statistischer Annahmen nach der sog. EOP-Methode bestimmt werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Oktober 2018 IX R 30\/17 entschieden. 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