{"id":49693,"date":"2019-02-21T13:18:52","date_gmt":"2019-02-21T11:18:52","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49693"},"modified":"2019-02-21T13:18:52","modified_gmt":"2019-02-21T11:18:52","slug":"zu-unrecht-fuer-die-herstellung-von-krebsmedikamenten-gezahlte-umsatzsteuer-kann-unter-umstaenden-teilweise-zurueckgefordert-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zu-unrecht-fuer-die-herstellung-von-krebsmedikamenten-gezahlte-umsatzsteuer-kann-unter-umstaenden-teilweise-zurueckgefordert-werden\/","title":{"rendered":"Zu Unrecht f\u00fcr die Herstellung von Krebsmedikamenten gezahlte Umsatzsteuer kann unter Umst\u00e4nden teilweise zur\u00fcckgefordert werden"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenh\u00e4usern<\/h2>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Der Bundesgerichtshof hat am 20.02.2019 entschieden, dass eine &#8211; tats\u00e4chlich nicht angefallene &#8211; Umsatzsteuer, die f\u00fcr patientenindividuell hergestellte Zytostatika im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung seitens der Apotheke des Krankenhauses in \u00dcbereinstimmung mit der Sichtweise der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise als Teil der geschuldeten Verg\u00fctung berechnet worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen &#8211; abz\u00fcglich des nachtr\u00e4glich entfallenden Vorsteuerabzugs der Krankenhaustr\u00e4ger &#8211; an die Patienten beziehungsweise an deren private Krankenversicherer zur\u00fcckzugew\u00e4hren ist. Dies ergibt sich aus einer gebotenen erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung der getroffenen Vereinbarungen.<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Sachverhalt:<\/h3>\n<p>Den entschiedenen vier F\u00e4llen liegen R\u00fcckforderungsbegehren privater Krankenversicherer aus \u00fcbergegangenem Recht der bei ihnen versicherten Patienten zugrunde. Die Patienten haben an den jeweiligen Krankenhaustr\u00e4ger Umsatzsteuer f\u00fcr die durch die hauseigenen Apotheken patientenindividuell erfolgte Herstellung von Zytostatika (Krebsmedikamenten zur Anwendung in der Chemotherapie), die im Rahmen ambulanter Krankenhausbehandlungen verabreicht wurden, gezahlt. F\u00fcr die Abgabe solcher Medikamente an in den Jahren 2012 und 2013 ambulant in den Krankenh\u00e4usern behandelte Patienten stellten die beklagten Krankenhaustr\u00e4ger jeweils Rechnungen aus, die eine Umsatzsteuer in H\u00f6he von 19 % auf den Abgabepreis entweder gesondert auswiesen oder miteinschlossen. Die Finanzbeh\u00f6rden und die ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise gingen zum damaligen Zeitpunkt von einer entsprechenden Umsatzsteuerpflicht aus. Den in den Rechnungsbetr\u00e4gen enthaltenen Umsatzsteueranteil f\u00fchrten die beklagten Krankenhaustr\u00e4ger an die zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter ab. Dass die Umsatzsteuerfestsetzungen bestandskr\u00e4ftig geworden seien, haben die Beklagten nicht geltend gemacht. Die Krankenversicherer der Patienten erstatteten diesen die Rechnungsbetr\u00e4ge nach Ma\u00dfgabe der jeweils geschlossenen Versicherungsvertr\u00e4ge vollst\u00e4ndig oder anteilig.<\/p>\n<p>Im Jahr 2014 erging ein Urteil des Bundesfinanzhofs (im Folgenden: BFH; ver\u00f6ffentlicht in BFHE 247, 369), wonach die Verabreichung individuell f\u00fcr den einzelnen Patienten in einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgef\u00fchrten Heilbehandlung als ein mit der \u00e4rztlichen Heilbehandlung eng verbundener Umsatz gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Nr. 16b UStG a. F. (= \u00a7 4 Nr. 14b UStG n. F.) steuerfrei ist. Im Jahr 2016 folgte ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (Az. III C 3 &#8211; S-7170 \/ 11 \/ 10004; UR 2016, 891), mit dem dieses unter entsprechender \u00c4nderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses klarstellte, dass der Entscheidung des BFH in der Finanzverwaltung gefolgt werde. Zugleich wies das Bundesministerium der Finanzen in dem genannten Schreiben unter anderem auf die M\u00f6glichkeit einer Berichtigung der wegen unrichtigen Ausweises der Steuer geschuldeten Betr\u00e4ge nach dem Umsatzsteuergesetz und auf einen dann eintretenden r\u00fcckwirkenden Ausschluss der hierauf bezogenen Vorsteuerabz\u00fcge hin.<\/p>\n<h3>Bisherige Prozessverl\u00e4ufe:<\/h3>\n<p>Die Berufungsgerichte sind mit verschiedenen Begr\u00fcndungsans\u00e4tzen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt, wobei sie sich im Schwerpunkt damit zu befassen hatten, welchen Inhalt die jeweiligen vertraglichen Preisabreden zwischen den Krankenhaustr\u00e4gern und den Patienten und welche Auswirkungen die Entscheidung des BFH und das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen auf diese Vereinbarungen haben.<\/p>\n<p>In dem Verfahren VIII ZR 7\/18 hat das Berufungsgericht eine stillschweigend zustande gekommene Bruttopreisabrede bejaht, also die Umsatzsteuer als unselbst\u00e4ndigen Verg\u00fctungsanteil bewertet. Es hat dann aber eine Anpassung des Vertrags wegen St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage angenommen und den beklagten Krankenhaustr\u00e4ger zur vollst\u00e4ndigen R\u00fcckzahlung der entrichteten Umsatzsteueranteile verurteilt. Demgegen\u00fcber ist das Berufungsgericht in der Sache VIII ZR 66\/18 von Nettopreisabreden ausgegangen und hat angenommen, dass der zu Unrecht gezahlte Umsatzsteueranteil infolge seiner Selbst\u00e4ndigkeit von vornherein nicht geschuldet gewesen und daher nach Bereicherungsrecht zur\u00fcckzugew\u00e4hren sei. In dem Rechtsstreit VIII ZR 115\/18 hat das Berufungsgericht dem beklagten Krankenhaustr\u00e4ger ein bis zur Grenze der Unbilligkeit bindendes Preisbestimmungsrecht zugestanden, das dieser in Form einer Bruttopreisabrede wirksam ausge\u00fcbt habe. Dementsprechend hat es einen R\u00fcckforderungsanspruch des klagenden Krankenversicherers verneint. In dem Verfahren VIII ZR 189\/18 hat sich das Berufungsgericht mit dem Charakter der Preisabreden nicht n\u00e4her befasst, wegen einer St\u00f6rung der Gesch\u00e4ftsgrundlage aber einen R\u00fcckforderungsanspruch bez\u00fcglich der zu Unrecht entrichteten Umsatzsteuer dem Grunde nach bejaht, diesen allerdings in der H\u00f6he des drohenden Wegfalls des vorgenommenen Vorsteuerabzugs gek\u00fcrzt.<\/p>\n<h3>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:<\/h3>\n<p>Der unter anderem f\u00fcr das Kaufrecht zust\u00e4ndige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat s\u00e4mtliche Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das jeweilige Berufungsgericht zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p>Die jeweils getroffenen Vereinbarungen zwischen Patient und Krankenhaustr\u00e4ger \u00fcber die Verg\u00fctung f\u00fcr die Verabreichung von Zytostatika sind als Bruttopreisabreden einzuordnen, bei denen der darin eingeschlossene &#8211; tats\u00e4chlich aber nicht angefallene &#8211; Umsatzsteueranteil nur einen unselbst\u00e4ndigen und damit (anders als bei einer Nettopreisabrede) nicht automatisch r\u00fcckforderbaren Verg\u00fctungsbestandteil darstellt. Denn die Annahme einer Nettopreisvereinbarung setzt eine &#8211; hier nicht gegebene &#8211; unmissverst\u00e4ndliche \u00dcbereinkunft dahin voraus, dass der Umsatzsteueranteil nur gezahlt werden muss, wenn und soweit er steuerrechtlich geschuldet ist. \u00dcber die konkrete H\u00f6he der (Bruttopreis-)Verg\u00fctungen haben sich die Vertragsparteien hier sp\u00e4testens durch Rechnungstellung und vorbehaltlose Zahlung stillschweigend geeinigt. Anders als teilweise angenommen, wurde den Krankenhaustr\u00e4gern nicht ein Recht zu einer &#8211; bis zur Grenze der Unbilligkeit bindenden &#8211; einseitigen Preisbestimmung einger\u00e4umt. Ein solches widerspr\u00e4che dem (wirklichen oder mutma\u00dflichen) Willen und den Interessen der Beteiligten.<\/p>\n<p>Die getroffenen Bruttopreisabreden hindern jedoch eine (teilweise) R\u00fcckforderung des gezahlten Umsatzsteueranteils nicht. Denn im Hinblick auf das Urteil des BFH aus dem Jahr 2014 und das diese Rechtsprechung (auch) r\u00fcckwirkend f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rende Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom September 2016 ist es den Krankenhaustr\u00e4gern nunmehr m\u00f6glich, die zun\u00e4chst an das Finanzamt abgef\u00fchrten Umsatzsteuerbetr\u00e4ge &#8211; ohne auf eine finanzgerichtliche Durchsetzung ihrer Anspr\u00fcche angewiesen zu sein &#8211; nachtr\u00e4glich zur\u00fcckzufordern. Dies f\u00fchrt unter bestimmten Umst\u00e4nden dazu, dass die Preisvereinbarungen eine planwidrige Regelungsl\u00fccke aufweisen, die im Wege der erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung zu schlie\u00dfen ist. Hierf\u00fcr ist ma\u00dfgebend, ob die Vertragsparteien bei Kenntnis der &#8211; bereits zum Zeitpunkt der Vertragsschl\u00fcsse bestandenen &#8211; wahren Steuerrechtslage sowie der daran ankn\u00fcpfenden rechtstats\u00e4chlichen Entwicklungen (\u00c4nderung der Steuerpraxis) als redliche Vertragsparteien hypothetisch einen abweichenden Preis vereinbart h\u00e4tten. Diese hypothetisch vereinbarte Verg\u00fctung ist, da dem Krankenhaustr\u00e4ger bei der steuerrechtlichen R\u00fcckabwicklung auf jeden Fall ein etwaig bez\u00fcglich der eingekauften Grundstoffe vorgenommener Vorsteuerabzug r\u00fcckwirkend verloren geht, nicht ohne weiteres mit dem Nettopreis gleichzusetzen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Vertragsparteien statt der angesetzten Verg\u00fctung hypothetisch einen um die Differenz zwischen Umsatzsteueranteil und vorgenommenem Vorsteuerabzug verminderten Preis vereinbart h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Daher ist von den Berufungsgerichten &#8211; soweit noch nicht geschehen &#8211; zu kl\u00e4ren, ob und in welcher H\u00f6he auf die get\u00e4tigten Ums\u00e4tze bezogene Vorsteuerabz\u00fcge von den beklagten Krankenhaustr\u00e4gern vorgenommen worden sind. Dagegen haben die Berufungsgerichte keine Feststellungen zu dem den beklagten Krankenhaustr\u00e4gern bei einer R\u00fcckabwicklung entstehenden, von diesen jeweils nicht n\u00e4her konkretisierten Verwaltungsaufwand zu treffen. Denn dieser hat f\u00fcr eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung ebenso au\u00dfer Betracht zu bleiben wie auch der Umstand, dass die Patienten die Umsatzsteuer nachtr\u00e4glich betrachtet f\u00fcr eine ungewisse Zeit &#8222;verauslagt&#8220; haben.<\/p>\n<p>In bestimmten F\u00e4llen k\u00f6nnen dem Krankenhaustr\u00e4ger allerdings erhebliche finanzielle Nachteile aus der Festsetzung von Nachzahlungszinsen (\u00a7\u00a7 233a, 238 AO) auf den r\u00fcckwirkend entfallenden Vorsteuerabzug drohen. Dies k\u00f6nnte dann der Fall sein, wenn die Krankenhaustr\u00e4ger &#8211; wie in den Verfahren VIII ZR 115\/18 und VIII ZR 189\/18 &#8211; Rechnungen mit den in \u00a7 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8, \u00a7 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vorgesehenen Angaben (Nettoentgelt, Steuersatz, Steuerbetrag) ausgestellt haben (gesonderter Umsatzsteuerausweis). Denn dann ist die Umsatzsteuer bis zu dem Zeitpunkt der Rechnungskorrektur und Berichtigung des Steuerbetrags gegen\u00fcber dem Finanzamt geschuldet (\u00a7 14c Abs. 1 Satz 2, \u00a7 17 Abs. 1 Satz 7 UStG) und somit von der Finanzverwaltung bis dahin nicht zugunsten des Krankenhaustr\u00e4gers zu verzinsen. Demgegen\u00fcber h\u00e4tten die Krankenhaustr\u00e4ger bei strikter Anwendung der Zinsvorschriften Zinsen auf die vorgenommenen (und nun r\u00fcckwirkend entfallenden) Vorsteuerabz\u00fcge bereits 15 Monate nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (2012, 2013) zu entrichten. Damit kann derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass die zulasten der Krankenhaustr\u00e4ger auf die nachzuentrichtenden Vorsteuerabzugsbetr\u00e4ge vom Finanzamt festzusetzenden Zinsen der H\u00f6he nach einen Betrag erreichen, der der Differenz zwischen gezahlter Umsatzsteuer und entfallendem Vorsteuerabzug entspricht. Bei einer solchen Sachlage h\u00e4tten die Vertragsparteien aller Voraussicht nach keine abweichenden Preisvereinbarungen getroffen, sodass eine erg\u00e4nzende Vertragsauslegung ausschiede.<\/p>\n<p>Es ist daher in den Verfahren VIII ZR 115\/18 und VIII ZR 189\/18 von den Berufungsgerichten &#8211; gegebenenfalls durch Einholung einer Auskunft der zust\u00e4ndigen Finanz\u00e4mter &#8211; (weiter) zu kl\u00e4ren, ob und in welcher H\u00f6he diese im Rahmen ihrer Spielr\u00e4ume Nachzahlungszinsen erheben werden, die gegebenenfalls einer erg\u00e4nzenden Vertragsauslegung und damit einem bereicherungsrechtlichen R\u00fcckforderungsanspruch der Patienten entgegenst\u00fcnden.<\/p>\n<h3>Die ma\u00dfgeblichen Vorschriften lauten:<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 4 Nr. 14b UStG Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen<\/p>\n<p>Von den unter \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Ums\u00e4tzen sind steuerfrei:<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>14.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>b) 1Krankenhausbehandlungen und \u00e4rztliche Heilbehandlungen einschlie\u00dflich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Ums\u00e4tze, die von Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts erbracht werden. 2Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von<\/p>\n<p>aa) zugelassenen Krankenh\u00e4usern nach \u00a7 108 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch,<\/p>\n<p>bb) Zentren f\u00fcr \u00e4rztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertrags\u00e4rztlichen Versorgung nach \u00a7 95 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder f\u00fcr die Regelungen nach \u00a7 115 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch gelten,<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, [\u2026]<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 14 UStG Ausstellung von Rechnungen<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>(4) 1Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>7. das nach Steuers\u00e4tzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschl\u00fcsselte Entgelt f\u00fcr die Lieferung oder sonstige Leistung (\u00a7 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt ber\u00fccksichtigt ist,<\/p>\n<p>8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass f\u00fcr die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 14c UStG Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis<\/p>\n<p>(1) 1Hat der Unternehmer in einer Rechnung f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung einen h\u00f6heren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz f\u00fcr den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. 2Berichtigt er den Steuerbetrag gegen\u00fcber dem Leistungsempf\u00e4nger, ist \u00a7 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. [\u2026]<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 15 UStG Vorsteuerabzug<\/p>\n<p>(1) 1Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbetr\u00e4ge abziehen:<\/p>\n<p>1. die gesetzlich geschuldete Steuer f\u00fcr Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen ausgef\u00fchrt worden sind. [\u2026]<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>(2) 1Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer f\u00fcr die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenst\u00e4nden sowie f\u00fcr die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausf\u00fchrung folgender Ums\u00e4tze verwendet:<\/p>\n<p>1.steuerfreie Ums\u00e4tze;<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 17 UStG \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage<\/p>\n<p>(1) 1Hat sich die Bemessungsgrundlage f\u00fcr einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 ge\u00e4ndert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgef\u00fchrt hat, den daf\u00fcr geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. [\u2026] 7Die Berichtigungen nach den S\u00e4tzen 1 und 2 sind f\u00fcr den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die \u00c4nderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. [\u2026]<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 233a AO Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen<\/p>\n<p>(1) 1F\u00fchrt die Festsetzung der Einkommen-, K\u00f6rperschaft-, Verm\u00f6gen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3, ist dieser zu verzinsen. [\u2026]<\/p>\n<p>(2) 1Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist. [\u2026] 3Er endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>(3) 1Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Zinsberechnung ist die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge, um die anzurechnende K\u00f6rperschaftsteuer und um die bis zum Beginn des Zinslaufs festgesetzten Vorauszahlungen (Unterschiedsbetrag). [\u2026] 3Ein Unterschiedsbetrag zugunsten des Steuerpflichtigen ist nur bis zur H\u00f6he des zu erstattenden Betrags zu verzinsen; die Verzinsung beginnt fr\u00fchestens mit dem Tag der Zahlung.<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p>(5) [\u2026] 2Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Zinsberechnung ist der Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und der vorher festgesetzten Steuer, jeweils vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4ge und um die anzurechnende K\u00f6rperschaftsteuer. [\u2026]<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 238 AO H\u00f6he und Berechnung der Zinsen<\/p>\n<p>(1) 1Die Zinsen betragen f\u00fcr jeden Monat einhalb Prozent. [\u2026]<\/p>\n<p>[\u2026]<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BGH, Pressemitteilung vom 20.02.2019 zu den Urteilen VIII ZR 7\/18, VIII ZR 66\/18, VIII ZR 115\/18 und VIII ZR 189\/18 vom 20.02.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Streit zwischen privaten Krankenversicherern und Krankenh\u00e4usern Der Bundesgerichtshof hat am 20.02.2019 entschieden, dass eine &#8211; tats\u00e4chlich nicht angefallene &#8211; Umsatzsteuer, die f\u00fcr patientenindividuell hergestellte Zytostatika im Rahmen einer ambulanten Krankenhausbehandlung seitens der Apotheke des Krankenhauses in \u00dcbereinstimmung mit der Sichtweise der ma\u00dfgeblichen Verkehrskreise als Teil der geschuldeten Verg\u00fctung berechnet worden ist, unter bestimmten Voraussetzungen &#8211; &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zu-unrecht-fuer-die-herstellung-von-krebsmedikamenten-gezahlte-umsatzsteuer-kann-unter-umstaenden-teilweise-zurueckgefordert-werden\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Zu Unrecht f\u00fcr die Herstellung von Krebsmedikamenten gezahlte Umsatzsteuer kann unter Umst\u00e4nden teilweise zur\u00fcckgefordert werden<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-49693","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49693","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49693"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49693\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49693"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49693"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49693"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}