{"id":49700,"date":"2019-02-27T18:22:02","date_gmt":"2019-02-27T16:22:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49700"},"modified":"2019-02-27T18:22:02","modified_gmt":"2019-02-27T16:22:02","slug":"bfh-kein-allgemeinpolitisches-mandat-fuer-gemeinnuetzige-koerperschaften-bfh-entscheidet-gegen-attac-traegerverein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-kein-allgemeinpolitisches-mandat-fuer-gemeinnuetzige-koerperschaften-bfh-entscheidet-gegen-attac-traegerverein\/","title":{"rendered":"BFH: Kein allgemeinpolitisches Mandat f\u00fcr gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften &#8211; BFH entscheidet gegen attac-Tr\u00e4gerverein"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die Verfolgung politischer Zwecke ist im Steuerrecht nicht gemeinn\u00fctzig. Gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Januar 2019 V R 60\/17 zu Lasten des attac-Tr\u00e4gervereins entschieden hat.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Gemeinn\u00fctzig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in \u00a7 52 der Abgabenordnung (AO) ausdr\u00fccklich genannten Zwecke. Hierzu geh\u00f6rt nicht die Verfolgung politischer Zwecke. Allerdings d\u00fcrfen sich K\u00f6rperschaften nach st\u00e4ndiger BFH-Rechtsprechung zur F\u00f6rderung ihrer nach \u00a7 52 AO steuerbeg\u00fcnstigten satzungsm\u00e4\u00dfigen Zwecke in gewissen Grenzen auch bet\u00e4tigen, um z. B. zur F\u00f6rderung des Umweltschutzes Einfluss auf die politische Willensbildung und die \u00f6ffentliche Meinung zu nehmen.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil verwarf der BFH die Entscheidung der Vorinstanz. Das Hessische Finanzgericht (FG) war davon ausgegangen, dass die nach \u00a7 52 AO steuerbeg\u00fcnstigte F\u00f6rderung der Volksbildung eine Bet\u00e4tigung in beliebigen Politikbereichen zur Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen erm\u00f6gliche.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber ist nach dem Urteil des BFH f\u00fcr die zur Volksbildung geh\u00f6rende politische Bildung wesentlich, politische Wahrnehmungsf\u00e4higkeit und politisches Verantwortungsbewusstsein zu f\u00f6rdern. Dabei k\u00f6nnen auch L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge f\u00fcr Problemfelder der Tagespolitik erarbeitet werden. Politische Bildungsarbeit setzt aber ein Handeln in geistiger Offenheit voraus. Daher ist eine T\u00e4tigkeit, die darauf abzielt, die politische Willensbildung und die \u00f6ffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, nicht als politische Bildungsarbeit gemeinn\u00fctzig.<\/p>\n<p>Im Streitfall ging es nicht um die inhaltliche Berechtigung der von attac erhobenen Forderungen. Entscheidungserheblich war vielmehr, inwieweit sich Vereine unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen F\u00f6rderung der Gemeinn\u00fctzigkeit politisch bet\u00e4tigen d\u00fcrfen. Nach dem Urteil des BFH ist der attac-Tr\u00e4gerverein nicht im Rahmen gemeinn\u00fctziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei \u201eKampagnen\u201c zu verschiedenen Themen \u00f6ffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die \u00f6ffentliche Meinung zu beeinflussen. Dabei ging es z. B. um ein Sparpaket der Bundesregierung, die Finanztransaktionensteuer, die Bek\u00e4mpfung der Steuerflucht, ein Doppelbesteuerungsabkommen, ein Bahnprojekt, die w\u00f6chentliche Arbeitszeit oder das sog. bedingungslose Grundeinkommen.<\/p>\n<p>Der BFH verwies die Sache an das FG zur\u00fcck. Das FG hatte nicht festgestellt, ob die f\u00fcr die Gemeinn\u00fctzigkeit unzul\u00e4ssigen Bet\u00e4tigungen dem attac-Tr\u00e4gerverein selbst oder anderen Mitgliedern der attac-Bewegung zuzurechnen sind. Dies ist in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen. Dabei hat das FG auch die Selbstdarstellung des attac-Tr\u00e4gervereins auf seiner Internetseite zu ber\u00fccksichtigen. Ein Verlust der Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fchrt insbesondere dazu, dass keine Spendenbescheinigungen (Best\u00e4tigungen \u00fcber nach \u00a7 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes als Sonderausgaben abziehbare Zuwendungen) ausgestellt werden d\u00fcrfen. Der endg\u00fcltige Ausgang des Verfahrens kann auch f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung des Kl\u00e4gers in Folgejahren von Bedeutung sein.<\/p>\n<p>Der attac-Tr\u00e4gerverein hat den BFH unter Verzicht auf das Steuergeheimnis erm\u00e4chtigt, seinen Namen in Pressemitteilungen zu offenbaren.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 9\/19 vom 26.02.2019 zum Urteil V R 60\/17 vom 10.01.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Verfolgung politischer Zwecke ist im Steuerrecht nicht gemeinn\u00fctzig. Gemeinn\u00fctzige K\u00f6rperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Januar 2019 V R 60\/17 zu Lasten des attac-Tr\u00e4gervereins entschieden hat. Gemeinn\u00fctzig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in \u00a7 52 der Abgabenordnung (AO) ausdr\u00fccklich genannten Zwecke. 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