{"id":49702,"date":"2019-02-27T18:22:43","date_gmt":"2019-02-27T16:22:43","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49702"},"modified":"2019-02-27T18:22:43","modified_gmt":"2019-02-27T16:22:43","slug":"bfh-steuerliches-aus-fuer-bedingungslose-firmenwagennutzung-bei-minijob-im-ehegattenbetrieb","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-steuerliches-aus-fuer-bedingungslose-firmenwagennutzung-bei-minijob-im-ehegattenbetrieb\/","title":{"rendered":"BFH: Steuerliches Aus f\u00fcr bedingungslose Firmenwagennutzung bei &#8222;Minijob&#8220; im Ehegattenbetrieb"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die \u00dcberlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschr\u00e4nkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem &#8222;Minijob&#8220;-Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis unter Ehegatten fremdun\u00fcblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Oktober 2018 X R 44-45\/17 entschieden hat.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Im Streitfall besch\u00e4ftigte der gewerblich t\u00e4tige Kl\u00e4ger seine Ehefrau als B\u00fcro- und Kurierkraft mit einer w\u00f6chentlichen Arbeitszeit von neun Stunden mit einem Monatslohn von 400 Euro. Im Rahmen des Arbeitsvertrages \u00fcberlie\u00df er ihr einen Pkw zur uneingeschr\u00e4nkten Privatnutzung. Den darin liegenden geldwerten Vorteil, der nach der sog. 1 %-Methode ermittelt wurde, rechnete der Kl\u00e4ger auf den monatlichen Lohnanspruch von 400 Euro an und zog seinerseits den vereinbarten Arbeitslohn als Betriebsausgabe bei seinen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb ab. Das Finanzamt (FA) erkannte das Arbeitsverh\u00e4ltnis steuerlich jedoch nicht an, da die Entlohnung in Gestalt einer Pkw-\u00dcberlassung im Rahmen eines &#8222;Minijobs&#8220; einem Fremdvergleich nicht standhalte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage dagegen statt.<\/p>\n<p>Auf die Revision des FA hob der BFH die FG-Entscheidung auf und ging von einer fremdun\u00fcblichen Ausgestaltung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses aus. Arbeitsvertr\u00e4ge zwischen nahen Angeh\u00f6rigen m\u00fcssen f\u00fcr die steuerrechtliche Beurteilung sowohl hinsichtlich der wesentlichen Vereinbarungen als auch der Durchf\u00fchrung denjenigen Ma\u00dfst\u00e4ben entsprechen, die fremde Dritte vereinbaren w\u00fcrden. Nach diesen Grunds\u00e4tzen hielt der BFH jedenfalls eine uneingeschr\u00e4nkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungs\u00fcberlassung eines Firmenwagens f\u00fcr Privatfahrten an einen familienfremden &#8222;Minijobber&#8220; f\u00fcr ausgeschlossen. Denn ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu gestatten, wenn die hierf\u00fcr kalkulierten Kosten (u. a. Kraftstoff f\u00fcr Privatfahrten) zuz\u00fcglich des Barlohns in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung st\u00fcnden. Bei einer lediglich geringf\u00fcgig entlohnten Arbeitsleistung steige das Risiko des Arbeitgebers, dass sich die \u00dcberlassung eines Firmenfahrzeugs f\u00fcr ihn wegen einer nicht absch\u00e4tzbaren Intensivnutzung durch den Arbeitnehmer nicht mehr wirtschaftlich lohne. Unerheblich war insoweit f\u00fcr den BFH, dass die Ehefrau f\u00fcr ihre dienstlichen Aufgaben im Betrieb auf die Nutzung eines Pkw angewiesen war.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 8\/19 vom 26.02.2019 zum Urteil X R 44-45\/17 vom 10.10.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u00dcberlassung eines Firmen-Pkw zur uneingeschr\u00e4nkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem &#8222;Minijob&#8220;-Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis unter Ehegatten fremdun\u00fcblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10. Oktober 2018 X R 44-45\/17 entschieden hat. 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