{"id":49720,"date":"2019-03-02T17:21:46","date_gmt":"2019-03-02T15:21:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49720"},"modified":"2019-03-02T17:21:46","modified_gmt":"2019-03-02T15:21:46","slug":"bfh-uebersicht-zu-erwartende-schwerpunktentscheidungen-von-besonderer-bedeutung-im-jahr-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-uebersicht-zu-erwartende-schwerpunktentscheidungen-von-besonderer-bedeutung-im-jahr-2019\/","title":{"rendered":"BFH-\u00dcbersicht: Zu erwartende Schwerpunktentscheidungen von besonderer Bedeutung im Jahr 2019"},"content":{"rendered":"<article>\n<h1><\/h1>\n<\/article>\n<article>Die nachfolgende \u00dcbersicht beinhaltet jene Verfahren von besonderem Interesse, in denen voraussichtlich im laufenden Jahr 2019 mit einer Entscheidung gerechnet werden kann.<\/p>\n<h3>Einkommensteuer &#8211; Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb<\/h3>\n<p><b>Ma\u00dfgeblicher Listenpreis f\u00fcr das Kraftfahrzeug eines Taxiunternehmers (III R 13\/16):<\/b>\u00a0Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist f\u00fcr jeden Kalendermonat mit 1 % des inl\u00e4ndischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten f\u00fcr Sonderausstattung einschlie\u00dflich Umsatzsteuer anzusetzen. Fraglich ist, ob f\u00fcr die Bestimmung des inl\u00e4ndischen Listenpreises eines als Taxi genutzten Kraftfahrzeugs eine speziell f\u00fcr Taxiunternehmer herausgegebene Preisliste als Bemessungsgrundlage ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<h3>Einkommensteuer &#8211; Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit<\/h3>\n<p><b>Verwarnungsgelder wegen Falschparkens als Arbeitslohn (VI R 1\/17):\u00a0<\/b>Die Kl\u00e4gerin betreibt einen Paketzustelldienst, bei dem verschiedene Fahrer Pakete unmittelbar bei den Kunden abholen oder zustellen. Verwarnungsgelder wegen kurzfristigen Anhaltens in Halteverbotsbereichen oder Fu\u00dfg\u00e4ngerzonen muss die Kl\u00e4gerin als Halterin der Fahrzeuge bezahlen. Der Bundesfinanzhof wird dar\u00fcber zu urteilen haben, ob die Zahlungen durch die Kl\u00e4gerin bei den Fahrern zu steuerpflichtigem Arbeitslohn f\u00fchren.<\/p>\n<p><b>Aufwand f\u00fcr Einrichtungsgegenst\u00e4nde und Hausrat als Unterkunftskosten (VI R 18\/17):<\/b>Notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsf\u00fchrung entstehen, sind Werbungskosten. Von den Kosten der Unterkunft am Besch\u00e4ftigungsort k\u00f6nnen jedoch h\u00f6chstens 1.000 Euro im Monat ber\u00fccksichtigt werden. Im vorliegenden Verfahren ist voraussichtlich zu kl\u00e4ren, ob Aufwendungen f\u00fcr die Anschaffung von Einrichtungsgegenst\u00e4nden und Hausrat zu solchen Kosten geh\u00f6ren.<\/p>\n<p><b>Trockenes Br\u00f6tchen und Hei\u00dfgetr\u00e4nk als Fr\u00fchst\u00fcck (VI R 36\/17):<\/b>\u00a0Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern t\u00e4glich unbelegte Br\u00f6tchen kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt. Die Arbeitnehmer konnten sich auch aus einem Hei\u00dfgetr\u00e4nkeautomaten bedienen. Zu entscheiden ist voraussichtlich, ob und, falls ja, in welchem Umfang ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug vorliegt. Dies h\u00e4ngt davon ab, ob mit dem Finanzamt davon ausgegangen werden kann, dass Br\u00f6tchen und Hei\u00dfgetr\u00e4nk den Begriff des Fr\u00fchst\u00fccks erf\u00fcllen.<\/p>\n<p><b>Erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte (VI R 36\/16, VI R 40\/16, VI R 6\/17, VI R 12\/17, VI R 17\/17 und VI R 27\/17):<\/b>\u00a0Der VI. Senat wird in mehreren Entscheidungen die Grunds\u00e4tze zur Bestimmung der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte gem. \u00a7 9 Abs. 4 EStG konkretisieren. Die erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte ist unter anderem ma\u00dfgebend f\u00fcr die Berechnung und Abzugsf\u00e4higkeit beruflich veranlasster Fahrtkosten. In den anstehenden Verfahren ist fraglich, ob und wo ein Hafenarbeiter, der im Gesamthafenbetrieb arbeitet, ein Arbeitnehmer, der an t\u00e4glich wechselnden Kontrollstellen eines Flughafens Sicherheitskontrollen durchf\u00fchrt und ein Polizist im Streifendienst ihre erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte haben. Weiterhin wird dar\u00fcber zu entscheiden sein, ob ein befristet entliehener Leiharbeiter seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte bei der betrieblichen Einrichtung des Entleihers und ob ein Flugzeugf\u00fchrer bzw. ein Flugzeugbegleiter seine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte am Stationierungs- oder Heimatflughafen haben.<\/p>\n<h3>Einkommensteuer &#8211; Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung<\/h3>\n<p><b>Finanzierungskosten als vorweggenommene Werbungskosten bei Erwerb eines mit einem Nie\u00dfbrauch belasteten bebauten Grundst\u00fccks (IX R 20\/17):<\/b>\u00a0Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der Erwerber eines mit einem Nie\u00dfbrauch belasteten Wohngrundst\u00fccks die Finanzierungskosten (Schuldzinsen) als vorab entstandene Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung abziehen kann, wenn der Nie\u00dfbraucher das Wohngrundst\u00fcck (zun\u00e4chst noch) vermietet und das konkrete Ende des Nie\u00dfbrauchs im Streitjahr noch nicht absehbar ist.<\/p>\n<h3>Einkommensteuer &#8211; Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen<\/h3>\n<p><b>Zu versteuernder Zinsvorteil bei unverzinslicher Kaufpreisstundung (VIII R 3\/17):<\/b>\u00a0Im Fall einer teilentgeltlichen Grundst\u00fccks\u00fcbertragung unter nahen Angeh\u00f6rigen gegen Kaufpreisraten wird sich die Frage stellen, ob aufgrund der &#8211; an sich unverzinslichen &#8211; Stundung des (Teil-)Entgelts dennoch ein zu versteuernder Zinsvorteil des Ver\u00e4u\u00dferers bei den Eink\u00fcnften aus Kapitalverm\u00f6gen anzusetzen ist.<\/p>\n<p><b>Alleiniger Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH als nahestehende Person (VIII R 5\/17):<\/b>\u00a0Der Bundesfinanzhof wird in diesem Fall voraussichtlich entscheiden, ob die Voraussetzungen des \u00a7 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegen, wenn der alleinige Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer GmbH dieser ein Darlehen zu markt\u00fcblichen Konditionen \u00fcberl\u00e4sst. Rechtsfolge w\u00e4re, dass nicht der Abgeltungssteuersatz in H\u00f6he von 25 %, sondern der allgemeine progressive Einkommensteuertarif anzuwenden ist.<\/p>\n<p><b>Nachtr\u00e4gliche Stellung eines Antrags auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung (VIII R 6\/17):<\/b>\u00a0In einem weiteren Verfahren wird durch den f\u00fcr die Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen zust\u00e4ndigen Senat zu entscheiden sein, ob ein Antrag auf G\u00fcnstigerpr\u00fcfung nach \u00a7 32d Abs. 6 Satz 1 EStG auch dann wirksam &#8211; nachtr\u00e4glich \u2011 gestellt werden kann, wenn die Voraussetzungen der Norm erst durch einen \u00c4nderungsbescheid erstmals geschaffen wurden, und ob insoweit die Voraussetzungen einer \u00c4nderungsvorschrift erf\u00fcllt sein m\u00fcssen.<\/p>\n<h3>Einkommensteuer &#8211; Sonderausgaben<\/h3>\n<p><b>Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte unter Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungs\u00fcberhangs (IX R 34\/17):<\/b>\u00a0Streitig ist, ob der Verlustabzug nach \u00a7 10d Abs. 2 EStG von dem um einen Kirchensteuer-Erstattungs\u00fcberhang erh\u00f6hten Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte vorzunehmen ist oder ob die in \u00a7 10 Abs. 4b Satz 3 EStG geregelte Hinzurechnung des Kirchensteuer-Erstattungs\u00fcberhangs die H\u00f6he des Gesamtbetrags der Eink\u00fcnfte nicht beeinflusst.<\/p>\n<p><b>Sonderausgabenabzug von Pflichtbeitr\u00e4gen an die inl\u00e4ndische Rentenversicherung bei steuerfreiem Arbeitslohn (X R 23\/17):<\/b>\u00a0Im Rahmen des Revisionsverfahrens steht zur Entscheidung, ob Beitr\u00e4ge zur gesetzlichen Rentenversicherung auch dann als Sonderausgaben abgezogen werden k\u00f6nnen, wenn sie im Zusammenhang mit in der Schweiz erzieltem Arbeitslohn stehen, der nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz im Inland steuerfrei gestellt ist.<\/p>\n<p><b>Spendenabzug bei Schenkung unter Auflage (X R 6\/17):<\/b>\u00a0Spenden zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke k\u00f6nnen als Sonderausgaben vom Einkommen abgezogen werden. Grunds\u00e4tzlich werden nur freiwillige Zuwendungen als Spenden steuerlich anerkannt. Im vorliegenden Verfahren ist fraglich, ob eine freiwillige Zuwendung vorliegt, wenn ein Ehemann seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau den entsprechenden Geldbetrag zuvor mit der Auflage geschenkt hatte, ihn an eine bestimmte Organisation zu spenden.<\/p>\n<h3>Einkommensteuer &#8211; Einkommensteuerveranlagung \/ Tarif<\/h3>\n<p><b>Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung bei \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung (III R 49\/17):<\/b>\u00a0Der Kl\u00e4ger nahm die Tariferm\u00e4\u00dfigung nach \u00a7 34a EStG in Anspruch, bevor er seinen Mitunternehmeranteil auf eine Stiftung \u00fcbertrug. Zu entscheiden ist, ob auch die \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils auf eine Stiftung den Nachversteuerungstatbestand des \u00a7 34a Abs. 6 Satz 1 EStG ausl\u00f6st.<\/p>\n<h3>Steuerabzug bei Bauleistungen<\/h3>\n<p><b>Photovoltaikanlagen als Bauwerke (I R 46\/17, I R 47\/17, I R 67\/17):<\/b>\u00a0Werden im Inland Bauleistungen erbracht, ist der Leistungsempf\u00e4nger verpflichtet, einen Steuerabzug in H\u00f6he von 15 % des Entgelts vorzunehmen. Der I. Senat wird in den anstehenden Verfahren zu kl\u00e4ren haben, ob solche Bauleistungen auch bei der Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen (I R 46\/17, I R 47\/17) und Aufdach-Photovoltaikanlagen (I R 67\/17) vorliegen.<\/p>\n<h3>K\u00f6rperschaftsteuer<\/h3>\n<p><b>Gewinnmindernde R\u00fcckstellung f\u00fcr Aufbewahrung von Mandantendaten (XI R 42\/17):<\/b>Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob eine Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft f\u00fcr die Kosten der zehnj\u00e4hrigen Aufbewahrung von Mandantendaten im\u00a0<b>DATEV-Rechenzentrum\u00a0<\/b>eine gewinnmindernde R\u00fcckstellung bilden kann. Zu kl\u00e4ren wird dabei voraussichtlich sein, ob &#8211; was die Vorinstanz verneint hat &#8211; eine \u00f6ffentlich-rechtliche oder zivilrechtliche Verpflichtung der Steuerberater besteht, Mandantendaten auf eigene Kosten aufzubewahren.<\/p>\n<p><b>Verpachtung eines Badesees und Freibades an eine Eigengesellschaft als Betrieb gewerblicher Art (I R 9\/17, I R 58\/17):<\/b>\u00a0K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts unterliegen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art umfassend der K\u00f6rperschaftsteuer. Der Bundesfinanzhof wird die Frage zu beantworten haben, ob die Verpachtung eines Badesees und Freibades durch eine Gemeinde an eine Eigengesellschaft (I R 9\/17) und eines Schwimmbad- und Saunabetriebs (I R 58\/17) einen solchen Betrieb gewerblicher Art begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><b>Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Besteuerung von Streubesitzdividenden (I R 29\/17):\u00a0<\/b>In einem weiteren Verfahren wird der I. Senat zu entscheiden haben, ob es dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gen\u00fcgt, dass Dividenden bei Beteiligungen von weniger als 10 % vollumf\u00e4nglich der K\u00f6rperschaftsteuer unterliegen, w\u00e4hrend sie bei \u00dcberschreiten der Beteiligungsschwelle im Ergebnis zu 95 % steuerfrei sind.<\/p>\n<h3>Doppelbesteuerung \/ Internationales Steuerrecht<\/h3>\n<p><b>Sperrwirkung gem\u00e4\u00df Art. 9 Abs. 1 OECD-MA gegen\u00fcber einer Eink\u00fcnftekorrektur nach Ma\u00dfgabe des nationalen Rechts (I R 73\/16 u. a.):<\/b>\u00a0Der f\u00fcr das internationale Steuerrecht zust\u00e4ndige Senat wird in mehreren Verfahren dar\u00fcber zu entscheiden haben, ob Art. 9 Abs. 1 des OECD-Musterabkommens (OECD-MA) eine Sperrwirkung gegen\u00fcber einer Eink\u00fcnftekorrektur nach Ma\u00dfgabe des nationalen Rechts bei Teilwertabschreibungen unbesicherter Darlehen von inl\u00e4ndischen Muttergesellschaften an ihre ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften entfaltet.<\/p>\n<h3>Gewerbesteuer<\/h3>\n<p><b>Erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags (III R 36\/15):<\/b>\u00a0Die Kl\u00e4gerin des vorliegenden Verfahrens, die neben der Vermietung eigenen Grundbesitzes Inventar und Betriebsvorrichtungen mit vermietet hat (Hotelinventar), begehrt die erweiterte K\u00fcrzung des Gewerbeertrags nach \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Insoweit ist fraglich, ob auch bereits eine geringf\u00fcgige, aber f\u00fcr eine sinnvolle Grundst\u00fccksnutzung zwingend erforderliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen und Inventar die Anwendung der K\u00fcrzungsvorschrift des \u00a7 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p><b>Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei Reiseveranstalter (III R 22\/16):<\/b>\u00a0Die Kl\u00e4gerin organisierte Sportreisen, wof\u00fcr sie vor Ort Vertr\u00e4ge \u00fcber typische Reiseleistungen (insbesondere \u00dcbernachtungen, Bef\u00f6rderungen, Verpflegungen und Aktivit\u00e4ten) abschloss. Der Bundesfinanzhof wird zu beurteilen haben, ob bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung nach \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG die in den Reisevorleistungen enthaltenen Miet- und Pachtzinsen f\u00fcr die beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsg\u00fcter f\u00fcr Zwecke der Hinzurechnung zu ber\u00fccksichtigen sind und ob die Aufwendungen f\u00fcr Verpflegungs- oder Bef\u00f6rderungsleistungen und Animation selbstst\u00e4ndig zu beurteilende Nebenleistungen sind, die nicht der Hinzurechnung unterliegen.<\/p>\n<h3>Umsatzsteuer<\/h3>\n<p><b>Entgeltliche Zurverf\u00fcgungstellung von Guthaben auf Prepaid-Konten (V R 12\/16):<\/b>\u00a0Zu entscheiden ist \u00fcber die steuerrechtlichen Folgen, wenn das Guthaben f\u00fcr die Nutzung von Mobiltelefonen ungenutzt verf\u00e4llt.<\/p>\n<p><b>Zweitmarkt f\u00fcr Kapitallebensversicherungen (V R 57\/17):<\/b>\u00a0In diesem Verfahren kommt es darauf an, ob und ggf. mit welchem Entgelt die Ver\u00e4u\u00dferung von Kapitallebensversicherungen, die der Unternehmer zuvor von Versicherungsnehmern erworben hat, als steuerpflichtige Leistung der Umsatzsteuer unterliegt.<\/p>\n<p><b>Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Leistungen eines Sporttrainers bei Auslandseins\u00e4tzen (XI R 7\/17):<\/b>\u00a0Der Bundesfinanzhof wird im Streitfall zu kl\u00e4ren haben, ob ein Boxtrainer auch dann (ausschlie\u00dflich) im Inland umsatzsteuerbare Dienstleistungen erbringt, wenn die von ihm trainierten Boxer mit Erfolg an Boxk\u00e4mpfen im Ausland teilnehmen. Der Trainer erhielt bei Welt- oder Europameisterschaftsk\u00e4mpfen seiner Boxer (neben einer monatlichen Pauschalverg\u00fctung) ein erfolgsabh\u00e4ngiges Honorar in H\u00f6he von 5 % der Netto-Kampf-B\u00f6rse des jeweiligen Boxers.<\/p>\n<p><b>Umsatzsteuerbefreiung f\u00fcr von einer GbR an ihre Gesellschafter erbrachte B\u00fcrodienstleistungen (XI R 14\/17):\u00a0<\/b>Im Nachgang zum EuGH-Urteil Kommission\/Deutschland vom 21. September 2017 C-616\/15 wird der XI. Senat zu entscheiden haben, ob eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Recht, die gegen Kostenerstattung B\u00fcrodienstleistungen an ihre Gesellschafter, drei selbst\u00e4ndige Berufsbetreuer, erbringt, sich mit Erfolg auf die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (MwStSystRL) berufen kann, die der deutsche Gesetzgeber bisher nicht hinreichend in deutsches Recht umgesetzt hat. Zu kl\u00e4ren wird dabei voraussichtlich auch sein, ob &#8211; wie die Vorinstanz angenommen hat &#8211; die Gew\u00e4hrung der Steuerbefreiung zu Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde, da solche B\u00fcrodienstleistungen auch von Dritten (umsatzsteuerpflichtig) erbracht werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><b>Vermittlung von Konzerten im Ausland (V R 14\/17):<\/b>\u00a0Zu kl\u00e4ren ist, ob ein K\u00fcnstler aus Vermittlungsleistungen f\u00fcr Konzerte im Ausland zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder ob die Steuerfreiheit seiner k\u00fcnstlerischen Leistungen im Inland dem Vorsteuerabzug entgegensteht.<\/p>\n<h3>Erbschaft- \/ Schenkungsteuer<\/h3>\n<p><b>Verj\u00e4hrter Pflichtteilsanspruch als Nachlassverbindlichkeit (II R 1\/16 und II R 17\/16):<\/b>\u00a0Der f\u00fcr die Erbschaft- und Schenkungsteuer zust\u00e4ndige Senat hat zu entscheiden, ob die Geltendmachung eines bereits verj\u00e4hrten Pflichtteilsanspruchs bei einem sp\u00e4teren Erwerb des Pflichtteilsberechtigten durch Erbanfall zu einer abzugsf\u00e4higen Nachlassverbindlichkeit f\u00fchrt.<\/p>\n<p><b>Besteuerung der Zuwendung einer Stiftung schweizerischen Rechts (II R 6\/16):<\/b>\u00a0Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die Zuwendung einer Familienstiftung schweizerischen Rechts an eine im Inland ans\u00e4ssige Person als Schenkung unter Lebenden zu versteuern ist.<\/p>\n<p><b>Steuerbefreiung des Familienheims bei \u00dcbertragung unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt (II R 38\/16):<\/b>\u00a0Die Befreiung von der Erbschaftsteuer f\u00fcr ein Familienheim entf\u00e4llt r\u00fcckwirkend, wenn der \u00fcberlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Zu entscheiden ist in diesem Verfahren, ob die Steuerbefreiung auch dann entf\u00e4llt, wenn der \u00fcberlebende Ehegatte das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt auf sein Kind \u00fcbertr\u00e4gt und aufgrund des vorbehaltenen Nie\u00dfbrauchs weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt.<\/p>\n<p><b>Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeit (II R 29\/16 und II R 6\/17):<\/b>\u00a0Als Nachlassverbindlichkeiten sind grunds\u00e4tzlich die Kosten abzugsf\u00e4hig, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Gegenstand dieser Verfahren ist die Frage, ob auch vergebliche Rechtsverfolgungskosten zur Erlangung des Nachlasses abziehbar sind.<\/p>\n<p><b>\u00dcbergang von Verm\u00f6gen auf Familienstiftung &#8211; Freibetrag und Steuerklasse (II R 32\/17):<\/b>Beim \u00dcbergang von Verm\u00f6gen auf eine Stiftung werden Freibetrag und Steuerklasse nach dem Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker bestimmt. Ob dabei auch eine im Stiftungsgesch\u00e4ft als Beg\u00fcnstigte erfasste, aber noch nicht lebende Enkelgeneration zu ber\u00fccksichtigen ist, wird zu entscheiden sein.<\/p>\n<h3>Grunderwerbsteuer<\/h3>\n<p><b>\u00c4nderung des Gesellschafterbestands einer Grundbesitz haltenden Personengesellschaft (II R 18\/17):<\/b>\u00a0Geh\u00f6rt zum Verm\u00f6gen einer Personengesellschaft ein inl\u00e4ndisches Grundst\u00fcck und \u00e4ndert sich innerhalb von f\u00fcnf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95 % der Anteile am Gesellschaftsverm\u00f6gen auf neue Gesellschafter \u00fcbergehen, gilt dies als ein auf die \u00dcbereignung dieses Grundst\u00fccks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgesch\u00e4ft, das der Grunderwerbsteuer unterliegt. Greift diese Fiktion eines Erwerbsvorgangs auch dann ein, wenn einer der Erwerber bereits zuvor mittelbar \u00fcber eine GmbH an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt war?<\/p>\n<h3>Gemeinn\u00fctzigkeit<\/h3>\n<p><b>Verkauf von \u00d6kopunkten (V R 63\/16):<\/b>\u00a0Hier geht es um Gewinne einer gemeinn\u00fctzigen Stiftung aus dem Verkauf von \u00d6kopunkten und um die Frage, ob diese dem wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb oder dem ideellen Bereich einer Stiftung zuzuordnen sind. Nur im letzteren Falle w\u00e4ren die Gewinne von der K\u00f6rperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.<\/p>\n<p><b>Zytostatika (V R 39\/17):\u00a0<\/b>Auch in einem weiteren Verfahren geht es um die Steuerbefreiung einer gemeinn\u00fctzigen K\u00f6rperschaft. Hier ist zu entscheiden, ob die Abgabe von Medikamenten zur Behandlung von Krebserkrankungen durch eine Krankenhausapotheke an Patienten zur ambulanten Behandlung zum (steuerbefreiten) Zweckbetrieb oder zum (steuerpflichtigen) wirtschaftlichen Gesch\u00e4ftsbetrieb eines gemeinn\u00fctzigen Plankrankenhauses geh\u00f6rt.<\/p>\n<h3>Abgabenordnung \/ Verfahrensrecht<\/h3>\n<p><b>Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Au\u00dfenpr\u00fcfung (III R 9\/18):<\/b>\u00a0In einer steuerlichen Au\u00dfenpr\u00fcfung u. a. f\u00fcr Gewerbesteuer enthielt die Pr\u00fcfungsanordnung die Mitteilung, dass die Stadt von ihrem Recht auf Teilnahme an der Au\u00dfenpr\u00fcfung Gebrauch mache. In diesem Verfahren ist zu kl\u00e4ren, ob \u00a7 21 Abs. 3 FVG als Erm\u00e4chtigungsgrundlage f\u00fcr die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer beim Steuerpflichtigen durch das Finanzamt durchgef\u00fchrten Au\u00dfenpr\u00fcfung gen\u00fcgt. Weiterhin wird die Frage zu kl\u00e4ren sein, ob f\u00fcr die Anordnung der Teilnahme das Finanzamt oder die Gemeinde zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n<p><b>Unklarer Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk (VIII R 12\/17):<\/b>\u00a0Im Streitfall kommt es darauf an, ob ein sowohl auf \u00a7 165 Abs. 1 Satz 1 AO als auch auf \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 AO gest\u00fctzter Vorl\u00e4ufigkeitsvermerk seine G\u00fcltigkeit verliert, wenn in einem nachfolgenden \u00c4nderungsbescheid die Vorl\u00e4ufigkeit zwar weiterhin auf \u00a7 165 Abs. 1 Satz 1 und 2 AO als Rechtsgrundlage gest\u00fctzt, aber in den Erl\u00e4uterungen zur Vorl\u00e4ufigkeit nur noch auf anh\u00e4ngige Musterverfahren i. S. von \u00a7 165 Abs. 1 Satz 2 AO Bezug genommen wird.<\/p>\n<p><b>Unzumutbarkeit der elektronischen Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung (VIII R 29\/17):<\/b>\u00a0Die Finanzbeh\u00f6rde kann zur Vermeidung unbilliger H\u00e4rten auf Antrag auf eine \u00dcbermittlung der Einkommensteuererkl\u00e4rung durch Datenfern\u00fcbertragung verzichten, wenn die \u201eelektronische&#8220; Erkl\u00e4rungsabgabe f\u00fcr den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder pers\u00f6nlich unzumutbar ist. Nach welchem Ma\u00dfstab sich das Merkmal der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit beurteilt, wird der Bundesfinanzhof in dem vorliegenden Verfahren voraussichtlich kl\u00e4ren.<\/p>\n<p><b>Verfassungsrechtliche Beurteilung der Vollverzinsung (VIII R 36\/16):<\/b>\u00a0Steuernachforderungen sind unter bestimmten Umst\u00e4nden f\u00fcr jeden Monat mit 0,5 % zu verzinsen. Von den Kl\u00e4gern wird ger\u00fcgt, die Verzinsung versto\u00dfe in den Jahren 2011, 2012 und 2013 angesichts des bereits damals allgemein niedrigen Zinsniveaus gegen Verfassungsrecht.<\/p>\n<p><b>\u00c4nderung des Steuerbescheids zu Ungunsten des Steuerpflichtigen bei unzureichenden Angaben im Steuerformular (IX R 29\/17):<\/b>\u00a0In dem Verfahren wird der IX. Senat dar\u00fcber zu entscheiden haben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Finanzbeh\u00f6rde einen Steuerbescheid zu Ungunsten des Steuerpflichtigen \u00e4ndern darf, wenn die betreffenden Eink\u00fcnfte der H\u00f6he nach zwar vollst\u00e4ndig erkl\u00e4rt worden sind, der Steuerberater die entsprechende Anlage V der Steuererkl\u00e4rung aber unzureichend ausgef\u00fcllt und das Finanzamt die erkl\u00e4rten Eink\u00fcnfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht ber\u00fccksichtigt hat.<\/p>\n<p><b>Versp\u00e4tungsgeld bei nicht fristgem\u00e4\u00dfer \u00dcbermittlung von Rentenbezugsmitteilungen (X R 29\/16; X R 28\/17; X R 29\/17; X R 32\/17; X R 33\/17):<\/b>\u00a0In diesen Revisionsverfahren ist die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der Erhebung eines Versp\u00e4tungsgeldes nach \u00a7 22a Abs. 5 Satz 1 EStG bei nicht rechtzeitiger \u00dcbermittlung von Rentenbezugsmitteilungen nach \u00a7 22a Abs. 5 Satz 1 EStG zu kl\u00e4ren. Unter anderem ist streitig, ob von der Erhebung eines Versp\u00e4tungsgeldes abzusehen ist, wenn die verz\u00f6gerte Daten\u00fcbermittlung auf fehlerhafte Software zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, die die mitteilungspflichtige Stelle von einem anderen Unternehmen bezogen hat.<\/p>\n<p><b>Zurechnung des Fehlverhaltens des Anbieters bei R\u00fcckforderung von Altersvorsorgezulagen (X R 35\/17):<\/b>\u00a0Im Rahmen des Revisionsverfahrens wird der X. Senat entscheiden, ob sich ein Steuerpflichtiger die unzutreffenden Angaben seines Anbieters in den Zulageantr\u00e4gen zurechnen lassen muss, wenn im Rahmen des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens festgestellt wird, dass die Voraussetzungen der unmittelbaren Zulagenberechtigung nicht erf\u00fcllt sind und die Altersvorsorgezulagen vom Finanzamt zur\u00fcckgefordert werden.<\/p>\n<p><b>Aufrechnung gegen den Anspruch auf Erstattung von Grunderwerbsteuer in der Insolvenz (VII R 23\/17):<\/b>\u00a0In diesem Verfahren ist zu entscheiden, ob der Erstattungsanspruch auf Grunderwerbsteuer gem\u00e4\u00df \u00a7 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG insolvenzrechtlich bereits mit Abschluss des notariell beurkundeten Kaufvertrags (mithin vor dem Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung) aufschiebend bedingt entsteht, wenn dieser Anspruch auf einem Ereignis beruht, das nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens eingetreten ist. Die vom Finanzamt erkl\u00e4rte Aufrechnung mit Steuerschulden der Kl\u00e4gerin ist nur wirksam, wenn der Erstattungsanspruch schon vor dem Zeitpunkt der Insolvenzer\u00f6ffnung entstanden war.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die nachfolgende \u00dcbersicht beinhaltet jene Verfahren von besonderem Interesse, in denen voraussichtlich im laufenden Jahr 2019 mit einer Entscheidung gerechnet werden kann. Einkommensteuer &#8211; Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb Ma\u00dfgeblicher Listenpreis f\u00fcr das Kraftfahrzeug eines Taxiunternehmers (III R 13\/16):\u00a0Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist f\u00fcr jeden Kalendermonat mit &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-uebersicht-zu-erwartende-schwerpunktentscheidungen-von-besonderer-bedeutung-im-jahr-2019\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH-\u00dcbersicht: Zu erwartende Schwerpunktentscheidungen von besonderer Bedeutung im Jahr 2019<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-49720","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49720","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49720"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49720\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49720"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49720"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49720"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}