{"id":49724,"date":"2019-03-02T17:23:06","date_gmt":"2019-03-02T15:23:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49724"},"modified":"2019-03-02T17:23:06","modified_gmt":"2019-03-02T15:23:06","slug":"zufluss-und-steuerpflicht-von-gewinntantiemen-an-beherrschende-gmbh-gesellschafter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zufluss-und-steuerpflicht-von-gewinntantiemen-an-beherrschende-gmbh-gesellschafter\/","title":{"rendered":"Zufluss und Steuerpflicht von Gewinntantiemen an beherrschende GmbH-Gesellschafter"},"content":{"rendered":"<article>Wenn ein GmbH-Gesellschafter aufgrund seines Anteils die GmbH beherrscht oder mehrere Gesellschafter dies aufgrund ihrer gleich gerichteten Interessen tun, kann durch die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung auch die Zahlung der Dividende beschlossen oder verhindert werden. Auf diese Art k\u00f6nnten beherrschende Gesellschafter den Zufluss der Gewinnaussch\u00fcttungen und damit deren Versteuerung nach Gutd\u00fcnken gestalten. Die Zuflussfiktion soll dies verhindern. Der Zufluss der Tantieme bei beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern setzt also nach st\u00e4ndiger h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung nicht die tats\u00e4chliche Verschaffung der Verf\u00fcgungsmacht voraus, sondern wird mit der F\u00e4lligkeit fingiert. Begr\u00fcndung: Ein beherrschender Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer habe es in der Hand, sich f\u00e4llige Betr\u00e4ge jederzeit auszahlen zu lassen und damit den Zeitpunkt der Erlangung der Verf\u00fcgungsmacht selbst steuern kann. Der K\u00f6lner Rechtsanwalt und Fachanwalt f\u00fcr Steuerrecht Burkhard Binnewies erkl\u00e4rte beim Steuerforum 2019 in Hannover diesbez\u00fcglich neuere Entwicklungen aus der Finanzrechtsprechung, bei der es nicht nur um den Zufluss der Gewinntantieme bei beherrschenden Gesellschaftern, sondern auch um die Berechnung der Bemessungsgrundlage geht.<\/p>\n<\/article>\n<article>Ist beispielsweise bei einem beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer im Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertrag eine Gewinntantieme vereinbart, dann ist als Bemessungsgrundlage der Gewinn nach Ber\u00fccksichtigung von Verlustvortr\u00e4gen ma\u00dfgeblich ist. Wenn in den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrervertr\u00e4gen die F\u00e4lligkeit mit einem Monat nach Feststellung der Bilanz vereinbart ist und die Bilanz z. B. f\u00fcr das Jahr 2008 im Dezember 2009 festgestellt wird, dann ist die zivilrechtliche F\u00e4lligkeit der Gewinntantiemen erst im Januar 2010. Steuerlich dagegen wird nicht nur der Zufluss, sondern auch die F\u00e4lligkeit der Gewinntantiemen fingiert, wie Binnewies ausf\u00fchrt, im angef\u00fchrten Beispiel im Veranlagungszeitraum 2009.<\/p>\n<p>Im konkreten Fall, den das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (vom 24.08.2017 &#8211; 6 K 1418\/14) zu entscheiden hatte, hatte die GmbH die acht &#8211; respektive elfmonatige Frist des \u00a7 42a Abs. 2 Satz 1 GmbHG zur Feststellung der Bilanz nicht eingehalten. H\u00e4tte die Gesellschaft ihre gesetzliche Verpflichtung ordnungsgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt, w\u00e4ren die Gewinntantiemen bereits im Veranlagungszeitraum 2009 f\u00e4llig geworden. Die willk\u00fcrliche Nichteinhaltung der Frist und damit auch die Verlagerung des F\u00e4lligkeitszeitpunkts mit der Folge der Verlagerung des (fiktiven) Zuflusses hatten die beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer in der Hand. Genau diese M\u00f6glichkeit der zeitlichen Verlagerung solle den beherrschenden Gesellschafter-Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern nicht zustehen. In Konsequenz dessen wurde nicht nur der Zufluss, sondern auch die rechtzeitige Feststellung der Bilanz und damit die F\u00e4lligkeit der Gewinntantiemen fingiert. Das erstinstanzliche Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig, die Revision ist beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig unter dem Aktenzeichen VI R 44\/17. Binnewies r\u00e4t in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen und bei dessen Ablehnung Ruhen des Verfahrens zu beantragen, bis der Bundesfinanzhof das Musterverfahren entschieden haben wird.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0Steuerberaterverband Niedersachsen\/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein GmbH-Gesellschafter aufgrund seines Anteils die GmbH beherrscht oder mehrere Gesellschafter dies aufgrund ihrer gleich gerichteten Interessen tun, kann durch die Stimmenmehrheit in der Gesellschafterversammlung auch die Zahlung der Dividende beschlossen oder verhindert werden. Auf diese Art k\u00f6nnten beherrschende Gesellschafter den Zufluss der Gewinnaussch\u00fcttungen und damit deren Versteuerung nach Gutd\u00fcnken gestalten. 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