{"id":49729,"date":"2019-03-07T19:40:10","date_gmt":"2019-03-07T17:40:10","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49729"},"modified":"2019-03-07T19:40:10","modified_gmt":"2019-03-07T17:40:10","slug":"gesamtplanrechtsprechung-des-bfh-nach-ansicht-der-finanzverwaltung-nicht-mehr-anwendbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gesamtplanrechtsprechung-des-bfh-nach-ansicht-der-finanzverwaltung-nicht-mehr-anwendbar\/","title":{"rendered":"Gesamtplanrechtsprechung des BFH &#8211; nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht mehr anwendbar?"},"content":{"rendered":"<article>Im Jahr 2000 schuf der BFH den Begriff des \u201eGesamtplans&#8220;. Dipl.-Fw. (FH) Dirk Krohn, StOAR, Gro\u00df- und Konzernbetriebspr\u00fcfung des Landes Schleswig-Holstein hob beim Steuerforum 2019 in Hannover hervor, dass diese \u201eGesamtplanrechtsprechung&#8220; ein erhebliches Risiko f\u00fcr die Gestaltungspraxis darstellt. Denn nach ihr wird letztlich eine Mehrzahl von Rechtsgesch\u00e4ften, die auf einheitlicher Planung basieren und die in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, f\u00fcr die steuerliche Beurteilung zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zusammengefasst und der steuerrechtlichen W\u00fcrdigung zugrunde gelegt. Bis zu welcher Zeitdauer eine Verklammerung anzunehmen ist, l\u00e4sst sich nicht allgemein und losgel\u00f6st vom Einzelfall beantworten. Ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren wird indes in der Regel nicht mehr sch\u00e4dlich sein, wenn eine von Anfang an bestehende \u201eVerklammerungsabsicht&#8220; nicht (ausnahmsweise) feststellbar ist. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe f\u00fchrt aus, dass bei einem Zeitraum von weniger als 24 Monaten in der Regel von einem sch\u00e4dlichen Gesamtplan auszugehen ist. Der Bundesfinanzhof h\u00e4lt einen Gesamtplan bei einem Zeitraum von etwa zwei Jahren f\u00fcr denkbar und pr\u00fcft zugunsten des Steuerpflichtigen, ob es f\u00fcr diese lange Dauer des Geschehens \u201ehinreichende Gr\u00fcnde&#8220; gibt.<\/p>\n<\/article>\n<article>In der Folge dieser Rechtsprechung entwickelte die Verwaltung ihr eigenes Verst\u00e4ndnis von Inhalt und Rechtsfolgen der h\u00f6chstrichterlichen Entscheidung, wobei dieser &#8211; darauf machte Krohn ausdr\u00fccklich aufmerksam &#8211; die Auffassung der Verwaltung immer wieder korrigierte. Inzwischen ist eines dieser neueren Urteile im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlicht worden, womit die Verwaltung ihre bisherige Rechtsauffassung aufgegeben hat. Ein Schreiben zum \u201eGesamtplan&#8220; ist zwar erst geplant, aber schon jetzt wird die Meinung vertreten, die \u201eGesamtplanrechtsprechung&#8220; des BFH nicht mehr anwendbar sei. Nach der Ansicht Krohns ist das nicht der Fall. Vielmehr ist sie auf ihre urspr\u00fcngliche Bedeutung, die der Bundesfinanzhof auch immer wieder betont hat, beschr\u00e4nkt worden. Erfolgt beispielsweise eine Ausgliederung in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung oder der Betriebsaufgabe, ist davon auszugehen, dass dieser Schritt schon zur Zeit des Ver\u00e4u\u00dferungs- respektive Aufgabeentschlusses geplant war. L\u00e4sst sich aufgrund von au\u00dferhalb der Rechtsgesch\u00e4fte liegenden Umst\u00e4nden nachweisen, dass ein einheitlicher Plan verfolgt wurde, kann auch eine Realisierung des letzten Teilaktes erst Jahre sp\u00e4ter noch sch\u00e4dlich sein.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: Steuerberaterverband Niedersachsen\/Sachsen-Anhalt, Pressemitteilung vom 01.03.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Jahr 2000 schuf der BFH den Begriff des \u201eGesamtplans&#8220;. Dipl.-Fw. 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