{"id":49747,"date":"2019-03-07T19:45:09","date_gmt":"2019-03-07T17:45:09","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49747"},"modified":"2019-03-07T19:45:09","modified_gmt":"2019-03-07T17:45:09","slug":"bfh-zur-gewerbesteuerrechtlichen-hinzurechnung-der-schuldzinsen-bei-cash-pooling","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zur-gewerbesteuerrechtlichen-hinzurechnung-der-schuldzinsen-bei-cash-pooling\/","title":{"rendered":"BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen bei Cash-Pooling"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gew\u00e4hrten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 2018 III R 37\/17 sind die vielf\u00e4ltigen wechselseitigen Schuldverh\u00e4ltnisse innerhalb eines Cash-Pools bankarbeitst\u00e4glich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der Zins, der f\u00fcr einen gegebenenfalls verbleibenden Schuldsaldo entsteht, ist hinzurechnungsf\u00e4hig. Der BFH hat sich damit erstmals materiell-rechtlich zur Behandlung von Cash-Pools im Steuerrecht ge\u00e4u\u00dfert.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist eine GmbH und Teil einer Unternehmensgruppe. Die Gesellschaften der Gruppe beteiligten sich zur Zins- und Finanzierungsoptimierung an einer Liquidit\u00e4tsb\u00fcndelung ihrer Konten (Cash-Pooling). Hierzu unterhielten die Kl\u00e4gerin und die anderen Tochterunternehmen bei verschiedenen Kreditinstituten Quellkonten und die Muttergesellschaft zu jedem dieser Quellkonten ein paralleles Zielkonto. Die Konten wurden in unterschiedlichen W\u00e4hrungen gef\u00fchrt. Der Saldo jedes Quellkontos der Kl\u00e4gerin wurde bankarbeitst\u00e4glich auf Null gestellt, indem ein etwaiges Guthaben auf das Zielkonto der Muttergesellschaft \u00fcberwiesen wurde oder ein etwaiger Negativsaldo durch eine \u00dcberweisung vom Zielkonto der Muttergesellschaft ausgeglichen wurde. Die dadurch entstehenden wechselseitigen Verbindlichkeiten zwischen der Kl\u00e4gerin und der Muttergesellschaft wurden mit 5,5 % p. a. verzinst. In ihrer Buchhaltung f\u00fchrte die Kl\u00e4gerin f\u00fcr jedes Quellkonto ein gesondertes Verrechnungskonto, berechnete t\u00e4glich die Zinsen und buchte diese monatlich saldiert als Aufwand oder Ertrag. In ihrem auf dem 31. Dezember 2010 aufgestellten Jahresabschluss nahm die Kl\u00e4gerin eine Saldierung von Zinsaufwendungen und -ertr\u00e4gen vor und erfasste im Ergebnis keine Zinsaufwendungen. Entsprechend erkl\u00e4rte die Kl\u00e4gerin in ihrer Gewerbesteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2010 keine Zinsaufwendungen aus dem Cash-Pool. Das Finanzamt war hingegen der Auffassung, dass eine Saldierung der Zinsaufwendungen und -ertr\u00e4ge aus dem Cash-Pool unzul\u00e4ssig sei. Dieser Auffassung schloss sich auch das Finanzgericht (FG) an und wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber sieht der BFH eine Verrechnung der Zinsaufwendungen und -ertr\u00e4ge als m\u00f6glich an. Der BFH hob das Urteil des FG auf und verwies die Sache an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Nach dem Urteil des BFH gilt hinsichtlich der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen zwar grunds\u00e4tzlich ein Saldierungsverbot, aufgrund dessen weder die mehreren Schuldverh\u00e4ltnisse noch die daraus entstehenden Schuldzinsen miteinander verrechnet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Ausnahmsweise k\u00f6nnen wechselseitig zwischen zwei Personen gegebene Darlehen gewerbesteuerrechtlich aber als einheitliches Darlehensverh\u00e4ltnis beurteilt werden, wenn sie gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelm\u00e4\u00dfig tats\u00e4chlich miteinander verrechnet werden. Diese Voraussetzungen hat der BFH im vorliegenden Fall bejaht. Deshalb k\u00f6nnen s\u00e4mtliche in den Cash-Pool einbezogenen Quellkonten bankarbeitst\u00e4glich miteinander verrechnet werden. Der dann entstehende Saldo ist fortzuschreiben, indem er mit dem Saldo verrechnet wird, der sich am jeweiligen Folgetag ergibt. Nur soweit danach am jeweiligen Tag ein Schuldsaldo zu Lasten der Kl\u00e4gerin verbleibt, ist der darauf entfallende Zins ein hinzurechnungsf\u00e4higes Entgelt im Sinne des Gewerbesteuerrechts. Ein solcher Schuldsaldo entf\u00e4llt auch nicht dadurch, dass an einem sp\u00e4teren Tag ein Guthabensaldo zugunsten der Kl\u00e4gerin entsteht. Da das FG f\u00fcr die insoweit notwendigen Berechnungen noch keine hinreichenden tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen hatte, wies der BFH die Sache zur erneuten Pr\u00fcfung an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 11\/19 vom 06.03.2019 zum Urteil III R 37\/17 vom 11.10.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Soll- und Habenzinsen, die aus wechselseitig gew\u00e4hrten Darlehen innerhalb eines Cash-Pools entstehen, sind bei der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung der Schuldzinsen in begrenztem Umfang miteinander verrechenbar. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 2018 III R 37\/17 sind die vielf\u00e4ltigen wechselseitigen Schuldverh\u00e4ltnisse innerhalb eines Cash-Pools bankarbeitst\u00e4glich zusammenzufassen und fortzuschreiben. 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