{"id":49753,"date":"2019-03-07T19:47:45","date_gmt":"2019-03-07T17:47:45","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49753"},"modified":"2020-09-15T11:58:54","modified_gmt":"2020-09-15T09:58:54","slug":"hinweise-zum-vorsteuer-verguetungsverfahren-fuer-den-brexit-ohne-austrittsabkommen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hinweise-zum-vorsteuer-verguetungsverfahren-fuer-den-brexit-ohne-austrittsabkommen\/","title":{"rendered":"Hinweise zum Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren f\u00fcr den Brexit ohne Austrittsabkommen"},"content":{"rendered":"<article>Ab dem 30. M\u00e4rz 2019 00.00 Uhr (MEZ), wird Gro\u00dfbritannien nicht mehr Mitglied der europ\u00e4ischen Union (EU) sein. Das bedeutet, dass die Rechtsvorschriften, die f\u00fcr die Mitgliedstaaten der EU anzuwenden sind, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr f\u00fcr Gro\u00dfbritannien gelten, es sei denn, ein ratifiziertes Austrittsabkommen sieht ein anderes Datum vor.<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Wichtiger Hinweis zur Vorsteuerverg\u00fctung an Unternehmer in EU-Staaten<\/h3>\n<p>Aufgrund gesetzlicher \u00c4nderung im Bereich der Abgabenordnung, zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2017, sind die Anforderungen hinsichtlich der Bekanntgabe elektronisch erlassener Verwaltungsakte ge\u00e4ndert worden. F\u00fcr die elektronische Bekanntgabe von Bescheiden \u00fcber die Verg\u00fctung von Vorsteuerbetr\u00e4gen wurden die neuen Anforderungen in \u00a7 61 Abs. 4 Umsatzsteuer-Durchf\u00fchrungsverordnung aufgenommen. Die Bekanntgabe der Bescheide \u00fcber die Verg\u00fctung von Vorsteuerbetr\u00e4gen erfolgt weiterhin auf schriftlichem Wege. An einer technischen L\u00f6sung f\u00fcr die Bereitstellung zum Datenabruf wird intensiv gearbeitet. Sobald diese Funktion zur Verf\u00fcgung steht, wird an dieser Stelle eine Information ver\u00f6ffentlicht werden.<\/p>\n<h3>Wichtige Hinweise zur Vorsteuerverg\u00fctung an Unternehmer in Drittstaaten &#8211; Antragstellung ab 1. Juli 2016<\/h3>\n<p>Antr\u00e4ge auf Vorsteuerverg\u00fctung von ausl\u00e4ndischen Unternehmern aus Drittstaaten m\u00fcssen ab dem 1. Juli 2016 ausschlie\u00dflich auf elektronischem Weg \u00fcber das Online-Portal des Bundeszentralamtes f\u00fcr Steuern (BZSt) eingereicht werden.<\/p>\n<p>Details zur Antragstellung und den Voraussetzungen finden Sie\u00a0hier\u00a0.<\/p>\n<p class=\"opening\">Wichtig:<\/p>\n<p>Nach dem 30. Juni 2016 ist eine \u00dcbermittlung von Antr\u00e4gen \u00fcber den bisherigen elektronischen Zugangsweg Formularserver (FfW) und auf dem Postweg mit dem Formular USt 1 T nicht mehr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p class=\"opening\">Ausnahme:<\/p>\n<p>Auf Antrag kann das BZSt zur Vermeidung von unbilligen H\u00e4rten auf eine elektronische \u00dcbermittlung verzichten. Der Unternehmer muss hierf\u00fcr glaubhaft machen, dass eine elektronische Antragstellung f\u00fcr ihn wirtschaftlich oder pers\u00f6nlich unzumutbar ist.<\/p>\n<p>In diesem Fall hat der Unternehmer die Verg\u00fctung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern zu beantragen und den Verg\u00fctungsantrag eigenh\u00e4ndig zu unterschreiben.<\/p>\n<p>Informationen \u00fcber Einzelheiten zur \u00c4nderung der Antragstellung ab dem 1. Juli 2016 finden Siehier\u00a0.<\/p>\n<h3>Vorsteuerverg\u00fctung an ausl\u00e4ndische Unternehmer durch das BZSt<\/h3>\n<p>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen ausl\u00e4ndische Unternehmer beim BZSt einen Antrag auf Vorsteuerverg\u00fctung stellen. Der Antrag ist form- und fristgebunden.<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten m\u00fcssen einen elektronischen Antrag stellen. Der Antrag ist \u00fcber die zust\u00e4ndige Stelle im Ans\u00e4ssigkeitsstaat einzureichen. Weitere Informationen erhalten Sie\u00a0hier\u00a0.<\/li>\n<li>Unternehmer aus Drittstaaten m\u00fcssen einen elektronischen Antrag stellen. Der Antrag ist \u00fcber das Online-Portal (BOP) des Bundeszentralamtes f\u00fcr Steuern (BZSt) einzureichen. Weitere Informationen finden Sie\u00a0hier\u00a0.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Vorsteuerverg\u00fctung an deutsche Unternehmer durch ausl\u00e4ndische Staaten<\/h3>\n<p>Die Antragstellung in den EU-Mitgliedstaaten ist f\u00fcr deutsche Unternehmer nur noch elektronisch \u00fcber das BZSt m\u00f6glich. Weitere Informationen finden Sie\u00a0hier\u00a0.<\/p>\n<p>Inl\u00e4ndische Unternehmer, die im Drittland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, k\u00f6nnen die Erstattung der ihnen in Rechnung gestellten Vorsteuern dort direkt beantragen. Die f\u00fcr die Antragstellung erforderlichen Formulare, soweit diese dem BZSt bekannt sind, finden Sie\u00a0hier\u00a0.<\/p>\n<h3>Vorsteuerverg\u00fctung an diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen<\/h3>\n<p>Ausl\u00e4ndische st\u00e4ndige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie ihre nicht st\u00e4ndig in der Bundesrepublik ans\u00e4ssigen ausl\u00e4ndischen Mitglieder haben auch die M\u00f6glichkeit, sich die in Deutschland in Rechnung gestellte Vorsteuer erstatten zu lassen.<\/p>\n<p>Weitere Informationen finden Sie\u00a0hier\u00a0.<\/p>\n<h3>Vorsteuerverg\u00fctung an internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen<\/h3>\n<p>Internationale Organisationen und zwischenstaatliche Einrichtungen k\u00f6nnen sich die Umsatzsteuer auf in der Bundesrepublik Deutschland erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen erstatten lassen. Leistungen, die im EU-Ausland gegen\u00fcber in Deutschland ans\u00e4ssigen internationalen Organisationen oder zwischenstaatlichen Einrichtungen erbracht wurden, k\u00f6nnen von der Umsatzsteuer freigestellt werden.<\/p>\n<p>N\u00e4here Informationen finden Sie\u00a0hier\u00a0.<\/p>\n<h3>Bevollm\u00e4chtigte im Vorsteuerverg\u00fctungsverfahren<\/h3>\n<p>F\u00fcr die Vertretung durch Bevollm\u00e4chtigte im Verfahren der Vorsteuerverg\u00fctung gibt es je nachdem, wo Bevollm\u00e4chtigter und Antragsteller ans\u00e4ssig sind, spezielle Voraussetzungen.<\/p>\n<p>Diese finden Sie zusammen mit Informationen zur Antragstellung\u00a0hier\u00a0.<\/p>\n<h3>Vorsteuerverg\u00fctung an Privatpersonen<\/h3>\n<p>Die Verg\u00fctung von Vorsteuerbetr\u00e4gen an Privatpersonen ist in keinem Fall m\u00f6glich, da nur ein Unternehmer abzugsberechtigt ist.<\/p>\n<div class=\"clearfix\">\n<p>Weitere Informationen zum Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren finden Sie hier:<\/p>\n<p>Inl\u00e4ndische Unternehmer<\/p>\n<p>Britische Unternehmer<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BZSt, Mitteilung vom 27.03.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab dem 30. M\u00e4rz 2019 00.00 Uhr (MEZ), wird Gro\u00dfbritannien nicht mehr Mitglied der europ\u00e4ischen Union (EU) sein. Das bedeutet, dass die Rechtsvorschriften, die f\u00fcr die Mitgliedstaaten der EU anzuwenden sind, ab diesem Zeitpunkt nicht mehr f\u00fcr Gro\u00dfbritannien gelten, es sei denn, ein ratifiziertes Austrittsabkommen sieht ein anderes Datum vor. Wichtiger Hinweis zur Vorsteuerverg\u00fctung an &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/hinweise-zum-vorsteuer-verguetungsverfahren-fuer-den-brexit-ohne-austrittsabkommen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Hinweise zum Vorsteuer-Verg\u00fctungsverfahren f\u00fcr den Brexit ohne Austrittsabkommen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49753"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49753"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49753\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49753"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49753"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49753"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}