{"id":49833,"date":"2019-03-13T12:04:39","date_gmt":"2019-03-13T10:04:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49833"},"modified":"2019-03-13T12:04:39","modified_gmt":"2019-03-13T10:04:39","slug":"dringender-vereinfachungsbedarf-bei-der-grundsteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dringender-vereinfachungsbedarf-bei-der-grundsteuer\/","title":{"rendered":"Dringender Vereinfachungsbedarf bei der Grundsteuer"},"content":{"rendered":"<article>Die Zeit f\u00fcr eine Neuregelung der Grundsteuer dr\u00e4ngt. Das Bundesverfassungsgericht hatte vor fast einem Jahr die Vorgehensweise bei der Bestimmung der Einheitswerte, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt und ein neues Gesetz bis Ende 2019 gefordert. Immerhin haben sich Bund und L\u00e4nder inzwischen auf Eckwerte f\u00fcr die Reform verst\u00e4ndigt. Diese zielen sowohl bei Wohngeb\u00e4uden als auch bei gewerblich genutzten Immobilien darauf ab, aktuelle (Markt-)Werte zu definieren. Nicht nur der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, auch Bayern und dem Vernehmen nach weitere L\u00e4nder, kritisieren den aktuellen \u201eZwischenstand&#8220;. Denn die Vorschl\u00e4ge w\u00fcrden im Detail zu einem erheblichen zus\u00e4tzlichen b\u00fcrokratischen Aufwand bei Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung f\u00fchren.<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Viel B\u00fcrokratie bei aktuellem \u201eEckwerte-Kompromiss&#8220;<\/h3>\n<p>Wohnimmobilien sollen anhand der durchschnittlichen Nettokaltmiete und des Bodenrichtwertes bewertet werden. Dabei soll ein R\u00fcckgriff auf die tats\u00e4chlich vereinbarten Mieten erfolgen, wenn diese geringer sind als die Durchschnittsmieten. Erforderlich w\u00e4re also eine \u201eG\u00fcnstigerpr\u00fcfung&#8220;. Das klingt nicht nur kompliziert, das ist es auch. F\u00fcr die unternehmerisch genutzten Immobilien soll ein \u201evereinfachtes&#8220; Sachwertverfahren angewendet werden. Anhand von acht Kriterien will man den aktuellen Marktwert abbilden: Lage\/Ort, Fl\u00e4chengr\u00f6\u00dfe, Bodenrichtwerte, Nutzung, Baujahr, Bodengrundfl\u00e4che der Geb\u00e4ude, Betriebsvorrichtungen und Geb\u00e4udeart. Einfach geht anders: Die Angaben des Ortes und der Fl\u00e4che w\u00fcrden schon f\u00fcr eine verfassungskonforme Neuregelung ausreichen.<\/p>\n<h3>Bodenrichtwerte nicht bei Massenverfahren wie der Grundsteuer praktikabel<\/h3>\n<p>Vor allem der Bezug auf die Bodenrichtwerte ist problematisch. Als Reaktion auf die Erkenntnis, dass nicht in allen Regionen f\u00fcr s\u00e4mtliche Grundst\u00fccke Bodenrichtwerte vorliegen, sollen nun Bewertungszonen gebildet und entsprechende Durchschnitte verwendet werden k\u00f6nnen. Es ist schon heute absehbar, dass unz\u00e4hlige Steuerbescheide vor den Finanzgerichten landen w\u00fcrden. Wenn \u00fcberhaupt Bodenrichtwerte verwendet werden sollen, m\u00fcsste vor Anwendung des neuen Gesetzes klargestellt werden, anhand welcher Kriterien die Bodenrichtwerte bundesweit einheitlich ermittelt werden. Au\u00dferdem m\u00fcsste die Politik kl\u00e4ren, anhand welcher Vorgaben die Gutachteraussch\u00fcsse zu besetzen sind, in denen diese Richtwerte ermittelt werden. Denn die Festlegung eines Bodenrichtwertes muss letztlich transparent und gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbar sein.<\/p>\n<h3>Bruttogrundfl\u00e4che vielfach nicht vorhanden<\/h3>\n<p>Die zu ermittelnde Bruttogrundfl\u00e4che ist zudem bei vielen Unternehmensimmobilien nicht bekannt. Denn bisher war der umbaute Raum der Ausgangspunkt der Baukostenermittlung, die sog. Kubatur der Geb\u00e4ude. Hieraus kann man jedoch nicht ohne Weiteres auf die Bruttogrundfl\u00e4che schlie\u00dfen. Weil es keine automatische Transformation der bisherigen Daten in das neue System gibt, m\u00fcssten viele Unternehmen Gutachten f\u00fcr eine Neubewertung in Auftrag geben. Auch dies w\u00fcrde zu einer erheblichen Belastung der gewerblichen Wirtschaft f\u00fchren. Wenn nicht wie bisher auf den umbauten Raum abgestellt wird, sollte eine einfache \u00dcberleitung von der Kubatur zur Bruttogrundfl\u00e4che vorgesehen werden.<\/p>\n<h3>Weitere Vereinfachungen unbedingt erforderlich<\/h3>\n<p>Der aktuelle Zwischenstand ist gepr\u00e4gt von komplizierten Vorhaben zur Feststellung von Grundst\u00fccks- und Geb\u00e4udewerten. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum f\u00fcr die Neuregelung einger\u00e4umt. Diesen sollte die Politik nutzen, um eine einfache Erhebung der Grundsteuer auf den Weg zu bringen, die die Belastungen f\u00fcr die Steuerpflichtigen &#8211; und die Finanzverwaltung &#8211; nicht erh\u00f6ht und den Gemeinden das bisherige Aufkommen aus der Grundsteuer sichert.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: DIHK, Mitteilung vom 07.03.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Zeit f\u00fcr eine Neuregelung der Grundsteuer dr\u00e4ngt. Das Bundesverfassungsgericht hatte vor fast einem Jahr die Vorgehensweise bei der Bestimmung der Einheitswerte, der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer, f\u00fcr verfassungswidrig erkl\u00e4rt und ein neues Gesetz bis Ende 2019 gefordert. Immerhin haben sich Bund und L\u00e4nder inzwischen auf Eckwerte f\u00fcr die Reform verst\u00e4ndigt. 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