{"id":49886,"date":"2019-03-15T11:41:36","date_gmt":"2019-03-15T09:41:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49886"},"modified":"2019-03-15T11:41:36","modified_gmt":"2019-03-15T09:41:36","slug":"bfh-kindergeld-bei-neben-der-ausbildung-ausgeuebter-erwerbstaetigkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-kindergeld-bei-neben-der-ausbildung-ausgeuebter-erwerbstaetigkeit\/","title":{"rendered":"BFH: Kindergeld bei neben der Ausbildung ausge\u00fcbter Erwerbst\u00e4tigkeit"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Bei vollj\u00e4hrigen Kindern, die bereits einen ersten Abschluss in einem \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt haben, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die haupts\u00e4chliche T\u00e4tigkeit des Kindes bildet. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Dezember 2018 III R 26\/18 entschieden hat, wird dagegen kein Kindergeldanspruch begr\u00fcndet, wenn von einer berufsbegleitenden Weiterbildung auszugehen ist, da bereits die Berufst\u00e4tigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser durchgef\u00fchrt wird.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist die Mutter einer im Juni 1993 geborenen Tochter. Die Tochter nahm nach dem Abitur an einer Dualen Hochschule ein Bachelorstudium im Fach Betriebswirtschaftslehre auf. Hierzu geh\u00f6rte auch eine praktische Ausbildung in einem Betrieb, die in einem f\u00fcr den Zeitraum Oktober 2012 bis September 2015 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag geregelt wurde. Im September 2015 beendete die Tochter das Studium erfolgreich mit dem Abschluss Bachelor of Arts. Aufgrund eines im August 2015 geschlossenen Arbeitsvertrags vereinbarte die Tochter mit ihrem bisherigen Ausbildungsbetrieb ein ab Oktober 2015 beginnendes Vollzeitarbeitsverh\u00e4ltnis. Im September 2015 begann die Tochter ein f\u00fcnfsemestriges Masterstudium im Studiengang Wirtschaftspsychologie. Die Vorlesungen fanden abends und teilweise auch am Samstag statt. Die Familienkasse lehnte eine weitere Kindergeldfestsetzung ab Oktober 2015 ab. Zur Begr\u00fcndung verwies sie darauf, dass die Tochter mit dem Bachelorabschluss bereits ihre Erstausbildung abgeschlossen habe und w\u00e4hrend des Masterstudiums einer zu umfangreichen und damit den Kindergeldanspruch ausschlie\u00dfenden Erwerbst\u00e4tigkeit nachgegangen sei. Das Finanzgericht (FG) gab der dagegen gerichteten Klage statt, weil es davon ausging, dass das Masterstudium noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung sei und es deshalb nicht auf den Umfang der daneben ausgeb\u00fcbten Erwerbst\u00e4tigkeit ankomme.<\/p>\n<p>Dagegen hielt der BFH die Revision der Familienkasse f\u00fcr begr\u00fcndet. F\u00fcr in Ausbildung befindliche vollj\u00e4hrige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur dann ein Kindergeldanspruch, wenn sie keiner Erwerbst\u00e4tigkeit nachgehen, die regelm\u00e4\u00dfig mehr als 20 Wochenstunden umfasst. Zwar k\u00f6nnen auch mehrere Ausbildungsabschnitte zu einer einheitlichen Erstausbildung zusammen zu fassen sein, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang (z. B. dieselbe Berufssparte) zueinander stehen und in engem zeitlichen Zusammenhang durchgef\u00fchrt werden. Eine solche einheitliche Erstausbildung muss jedoch von einer berufsbegleitend durchgef\u00fchrten Weiterbildung abgegrenzt werden. F\u00fcr diese Abgrenzung kommt es darauf an, ob nach Erlangung des ersten Abschlusses weiterhin die Ausbildung die haupts\u00e4chliche T\u00e4tigkeit des Kindes darstellt oder ob bereits die aufgenommene Berufst\u00e4tigkeit im Vordergrund steht. Als Anzeichen f\u00fcr eine blo\u00df berufsbegleitend durchgef\u00fchrte Weiterbildung kann sprechen, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis zeitlich unbefristet oder auf mehr als 26 Wochen befristet abgeschlossen wird und auf eine vollzeitige oder nahezu vollzeitige Besch\u00e4ftigung gerichtet ist. Ebenso deutet der Umstand, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis den erlangten ersten Abschluss erfordert, auf eine Weiterbildung im bereits aufgenommenen Beruf hin. Zudem spielt auch eine Rolle, ob sich die Durchf\u00fchrung des Ausbildungsgangs an den Erfordernissen der Berufst\u00e4tigkeit orientiert (z. B. Abend- oder Wochenendunterricht). Da insoweit noch weitere Feststellungen erforderlich waren, wies der BFH die Sache zur erneuten Pr\u00fcfung an das FG zur\u00fcck.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 13\/19 vom 13.03.2019 zum Urteil III R 26\/18 vom 11.12.2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bei vollj\u00e4hrigen Kindern, die bereits einen ersten Abschluss in einem \u00f6ffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang erlangt haben, setzt der Kindergeldanspruch voraus, dass der weitere Ausbildungsgang noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die haupts\u00e4chliche T\u00e4tigkeit des Kindes bildet. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11. Dezember 2018 III R 26\/18 entschieden hat, wird dagegen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-kindergeld-bei-neben-der-ausbildung-ausgeuebter-erwerbstaetigkeit\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Kindergeld bei neben der Ausbildung ausge\u00fcbter Erwerbst\u00e4tigkeit<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-49886","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49886","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=49886"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/49886\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=49886"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=49886"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=49886"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}