{"id":49890,"date":"2019-03-15T11:47:34","date_gmt":"2019-03-15T09:47:34","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49890"},"modified":"2019-03-15T11:47:34","modified_gmt":"2019-03-15T09:47:34","slug":"fahrschulunterricht-ist-kein-von-der-mehrwertsteuer-befreiter-schul-und-hochschulunterricht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fahrschulunterricht-ist-kein-von-der-mehrwertsteuer-befreiter-schul-und-hochschulunterricht\/","title":{"rendered":"Fahrschulunterricht ist kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Fahrschulunterricht f\u00fcr die Fahrerlaubnisklassen B und C1 ist kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die private Fahrschule A &amp; G Fahrschul-Akademie wendet sich vor den deutschen Gerichten gegen die Weigerung der deutschen Steuerbeh\u00f6rden, den von ihr erteilten Fahrunterricht von der Umsatzsteuer zu befreien. Konkret geht es um Unterricht im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse f\u00fcr Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1<sup>1<\/sup>, also f\u00fcr Kraftwagen, die zur Bef\u00f6rderung von Personen ausgelegt und gebaut sind und deren zul\u00e4ssige Gesamtmasse 3,5 bzw. 7,5 Tonnen nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n<p>A &amp; G macht geltend, der von ihr erteilte Unterricht umfasse die Vermittlung von zugleich praktischen und theoretischen Kenntnissen, die f\u00fcr den Erwerb der Fahrerlaubnisse f\u00fcr Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 erforderlich seien. Dieser Unterricht verfolge keinen blo\u00dfen Freizeitzweck, da mit dem Besitz der betreffenden Fahrerlaubnisse u. a. beruflichen Anforderungen entsprochen werden k\u00f6nne. F\u00fcr den zu diesem Zweck erteilten Unterricht m\u00fcsse daher die von der Mehrwertsteuerrichtlinie f\u00fcr den \u201eSchul- und Hochschulunterricht&#8220; vorgesehene Befreiung<sup>2<\/sup>\u00a0gelten.<\/p>\n<p>Der Bundesfinanzhof (Deutschland) m\u00f6chte wissen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts den in Rede stehenden Fahrunterricht umfasst.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof verneint dies mit seinem Urteil vom 14.03.2019.<\/p>\n<p>Er f\u00fchrt dazu aus, dass der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in Bezug auf ein breites und vielf\u00e4ltiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und F\u00e4higkeiten durch die Sch\u00fcler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen verweist.<\/p>\n<p>Dieser Begriff umfasst nicht Fahrunterricht, der von einer Fahrschule wie A &amp; G im Hinblick auf den Erwerb der Fahrerlaubnisse f\u00fcr Kraftfahrzeuge der Klassen B und C1 erteilt wird.<\/p>\n<p>Der Fahrunterricht mag sich zwar vielleicht auf verschiedene Kenntnisse praktischer und theoretischer Art beziehen. Er bleibt aber ein spezialisierter Unterricht, der f\u00fcr sich allein nicht der f\u00fcr den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und F\u00e4higkeiten in Bezug auf ein breites und vielf\u00e4ltiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.<\/p>\n<p class=\"opening\">Fu\u00dfnoten<\/p>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0Im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2006\/126\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 \u00fcber den F\u00fchrerschein (ABl. 2006, L 403, S. 18).<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>\u00a0Siehe Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j der Richtlinie 2006\/112\/EG des Rates vom 28. November 2006 \u00fcber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 14.03.2019 zum Urteil C-449\/17 vom 14.03.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fahrschulunterricht f\u00fcr die Fahrerlaubnisklassen B und C1 ist kein von der Mehrwertsteuer befreiter Schul- und Hochschulunterricht. Die private Fahrschule A &amp; G Fahrschul-Akademie wendet sich vor den deutschen Gerichten gegen die Weigerung der deutschen Steuerbeh\u00f6rden, den von ihr erteilten Fahrunterricht von der Umsatzsteuer zu befreien. 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