{"id":49892,"date":"2019-03-15T11:48:06","date_gmt":"2019-03-15T09:48:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49892"},"modified":"2019-03-15T11:48:06","modified_gmt":"2019-03-15T09:48:06","slug":"eugh-zur-behandlung-von-sozialversicherungsbeitraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-zur-behandlung-von-sozialversicherungsbeitraegen\/","title":{"rendered":"EuGH zur Behandlung von Sozialversicherungsbeitr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Eink\u00fcnfte aus dem Verm\u00f6gen von in Frankreich wohnenden Personen, die in der schweizerischen Sozialversicherung versichert sind, d\u00fcrfen nicht Sozialbeitr\u00e4gen unterworfen werden, die der Finanzierung von Leistungen der sozialen Sicherheit in Frankreich dienen.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Herr und Frau Raymond Dreyer sind im schweizerischen Sozialversicherungssystem versicherte franz\u00f6sische Steuerans\u00e4ssige. Herr Dreyer hat seine berufliche Laufbahn in der Schweiz absolviert. Im Jahr 2016 zog die franz\u00f6sische Steuerverwaltung die Eheleute Dreyer zu Beitr\u00e4gen und Abgaben auf ihre im Jahr 2015 in Frankreich erzielten Eink\u00fcnfte aus Verm\u00f6gen heran, die u. a. f\u00fcr die Caisse nationale de solidarit\u00e9 pour l\u2019autonomie (Nationale Solidarit\u00e4tskasse f\u00fcr Eigenst\u00e4ndigkeit, im Folgenden: CNA) verwendet wurden.<\/p>\n<p>Da sie der Meinung waren, dass die Leistungen, die von dieser Einrichtung verwaltet und durch die in Rede stehenden Beitr\u00e4ge und Abgaben finanziert werden, Leistungen der sozialen Sicherheit seien, wandten sich die Eheleute Dreyer vor den franz\u00f6sischen Gerichten gegen ihre Heranziehung zu diesen Beitr\u00e4gen und Abgaben. Sie seien bereits in der schweizerischen Sozialversicherung versichert und m\u00fcssten deshalb nicht zur Finanzierung der franz\u00f6sischen Sozialversicherung beitragen. Die Verordnung der Union zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit<sup>1<\/sup>bestimme n\u00e4mlich, dass Personen, f\u00fcr die diese Verordnung gelte, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterl\u00e4gen, wobei die Schweiz insoweit als Mitgliedstaat angesehen werde.<\/p>\n<p>Die mit dem Rechtsstreit zwischen den Eheleuten Dreyer und der franz\u00f6sischen Steuerverwaltung befasste Cour administrative d\u2019appel de Nancy (Verwaltungsberufungsgericht Nancy, Frankreich) \u00e4u\u00dferte Zweifel hinsichtlich der Art der Leistungen, die durch die f\u00fcr die CNA verwendeten Beitr\u00e4ge und Abgaben finanziert werden. Dieses Gericht m\u00f6chte daher vom Gerichtshof wissen, ob diese Leistungen, n\u00e4mlich die Allocation personnalis\u00e9e d\u2019autonomie (individuelle Beihilfe zur Eigenst\u00e4ndigkeit, im Folgenden: APA) und die Prestation compensatoire du handicap (Leistung zum Ausgleich einer Behinderung, im Folgenden: PCH) als Leistungen der sozialen Sicherheit angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>In seinem Urteil vom 14.03.2019 weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Beg\u00fcnstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Pr\u00fcfung ihrer pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gew\u00e4hrt wird (erste Voraussetzung) und sie sich auf eines der in der Verordnung genannten Risiken bezieht (zweite Voraussetzung).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt ebenfalls fest, dass die Ber\u00fccksichtigung der Mittel des Empf\u00e4ngers allein zum Zwecke der Berechnung der tats\u00e4chlichen H\u00f6he der Leistungen auf der Grundlage objektiver und gesetzlich festgelegter Kriterien keine individuelle Pr\u00fcfung der pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrftigkeit dieses Empf\u00e4ngers impliziert. Dies ist nach Ansicht des Gerichtshofs bei der APA und der PCH der Fall, da die Ber\u00fccksichtigung der Mittel des Empf\u00e4ngers nur die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Berechnung dieser Leistungen betrifft, wobei diese gew\u00e4hrt werden m\u00fcssen, wenn der Antragsteller unabh\u00e4ngig von der H\u00f6he seiner Mittel die Voraussetzungen erf\u00fcllt, die den Anspruch auf die Leistungen er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof klar, dass auch die Notwendigkeit, zum Zwecke der Gew\u00e4hrung der APA und der PCH den Grad des Verlusts an Eigenst\u00e4ndigkeit oder der Behinderung des Antragstellers zu beurteilen, keine individuelle Pr\u00fcfung der pers\u00f6nlichen Bed\u00fcrftigkeit des Antragstellers impliziert. Die Beurteilung des Verlusts an Eigenst\u00e4ndigkeit und der Behinderung erfolgt n\u00e4mlich durch einen Arzt oder einen Mitarbeiter eines medizinisch-sozialen Teams oder durch ein multidisziplin\u00e4res Team anhand von vorab festgelegten Schemata, Listen und Bezugswerten, also aufgrund objektiver und gesetzlich festgelegter Kriterien, die bei ihrem Vorliegen den Anspruch auf die entsprechende Leistung er\u00f6ffnen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich f\u00fchrt der Gerichtshof aus, dass nicht gepr\u00fcft zu werden braucht, ob die APA und die PCH \u201ebesondere beitragsunabh\u00e4ngige Geldleistungen&#8220; im Sinne der Verordnung sind, weil sich sowohl aus seinem Urteil vom 14.03.2019 als auch aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts ergibt, dass die zwei oben genannten Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, diese beiden Leistungen daher \u201eLeistungen der sozialen Sicherheit&#8220; darstellen und der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich diese beiden Begriffe gegenseitig ausschlie\u00dfen.<\/p>\n<p class=\"opening\">Fu\u00dfnote<\/p>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0Verordnung (EG) Nr. 883\/2004 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, Berichtigung ABl. 2004, L 200, S. 1).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 14.03.2019 zum Urteil C-372\/18 vom 14.03.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eink\u00fcnfte aus dem Verm\u00f6gen von in Frankreich wohnenden Personen, die in der schweizerischen Sozialversicherung versichert sind, d\u00fcrfen nicht Sozialbeitr\u00e4gen unterworfen werden, die der Finanzierung von Leistungen der sozialen Sicherheit in Frankreich dienen. Herr und Frau Raymond Dreyer sind im schweizerischen Sozialversicherungssystem versicherte franz\u00f6sische Steuerans\u00e4ssige. Herr Dreyer hat seine berufliche Laufbahn in der Schweiz absolviert. 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