{"id":49896,"date":"2019-03-15T11:53:29","date_gmt":"2019-03-15T09:53:29","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=49896"},"modified":"2023-08-25T11:57:13","modified_gmt":"2023-08-25T09:57:13","slug":"vermehrt-umsatzsteuer-voranmeldungen-angefordert","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vermehrt-umsatzsteuer-voranmeldungen-angefordert\/","title":{"rendered":"Vermehrt Umsatzsteuer-Voranmeldungen angefordert"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Insbesondere Kleinunternehmer, deren Umsatzsteuer weniger als 1.000 Euro pro Jahr betr\u00e4gt, bekommen seit Jahresbeginn h\u00e4ufig Post vom Finanzamt. Sie sollen k\u00fcnftig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Bislang verzichtete die Finanzverwaltung bei solch geringer Steuerlast regelm\u00e4\u00dfig auf die unterj\u00e4hrige Abgabe.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Schuld an dem Richtungswechsel ist eine Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) durch das\u00a0BMF-Schreiben vom 14.12.2018\u00a0. Aufgrund etlicher R\u00fcckmeldungen aus der Praxis adressierte der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) seine Bedenken hierzu in seinerStellungnahme S 02\/19\u00a0.<\/p>\n<h3>Was wurde ge\u00e4ndert?<\/h3>\n<p>Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 2 UStAE h\u00e4lt die Finanzverwaltung an, Unternehmer mit nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer pro Jahr von der Abgabe von unterj\u00e4hrigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu befreien. Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE hingegen schr\u00e4nkt seit jeher ein, wann solche Voranmeldungen doch verlangt werden sollen. Dieser Katalog wurde Ende letzten Jahres um die F\u00e4lle des \u00a7 18 Abs. 4a UStG erweitert.<\/p>\n<p>\u00a7 18 Abs. 4a UStG bestimmt die generelle Pflicht (auch bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung gem. \u00a7 19 UStG) zur Abgabe von Voranmeldungen und Steuererkl\u00e4rungen f\u00fcr:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>Unternehmer, die die Steuer f\u00fcr innergemeinschaftliche Erwerbe im Inland gegen Entgelt schulden (\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG),<\/li>\n<li>Unternehmer, die als Leistungsempf\u00e4nger nach \u00a7 13b Abs. 5 UStG die Steuer schulden (Reverse-Charge-Verfahren),<\/li>\n<li>Unternehmer, die die Steuer gem. \u00a7 25b Abs. 2 UStG als letzter Abnehmer eines innergemeinschaftliche Dreiecksgesch\u00e4fts schulden, sowie<\/li>\n<li>Fahrzeuglieferer gem. \u00a7 2a UStG.<\/li>\n<\/ul>\n<h3>Was hei\u00dft das f\u00fcr die Praxis?<\/h3>\n<p>Die Erg\u00e4nzung um \u00a7 18 Abs. 4a UStG hat zur Folge, dass ein Unternehmer bei Verwirklichung der genannten Sachverhalte in jedem Fall eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben muss. Die 1.000 Euro-Grenze spielt aus Sicht des BMF-Schreibens keine Rolle mehr.<\/p>\n<p>Dies f\u00fchrt insbesondere bei umsatzsteuerlichen Kleinunternehmern, die bislang von der Abgabe unterj\u00e4hriger Voranmeldungen befreit waren, zu \u00fcberbordenden Belastungen. Die umsatzsteuerpflichtigen Vorg\u00e4nge wurden bis dato im Rahmen der j\u00e4hrlich erstellten Buchhaltung identifiziert. Sie wurden sodann im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung ordnungsgem\u00e4\u00df gemeldet und die entstandene Steuer entsprechend abgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Die Erg\u00e4nzung in Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE zwingt die Steuerpflichtigen nun, zumindest quartalsweise ihre Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle auf umsatzsteuerrelevante Sachverhalte hin zu \u00fcberpr\u00fcfen. Angesichts der komplexen Regelungen des Umsatzsteuerrechts sind sie dabei zumeist auf steuerliche Beratung angewiesen. Die Steuerpflichtigen m\u00fcssen ihrem Berater entsprechend quartalsweise alle notwendigen Unterlagen zur Verf\u00fcgung stellen, um m\u00f6gliche umsatzsteuerrelevante Sachverhalte melden zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Sowohl f\u00fcr betroffene Steuerpflichtige als auch f\u00fcr deren Berater bedeutet dies zus\u00e4tzlichen Aufwand. Insbesondere bei geringem Steuerergebnis ist dieser unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und nicht gerechtfertigt. Die Kosten und der zeitliche Aufwand einer mindestens quartalsweisen \u00dcberpr\u00fcfung der Gesch\u00e4ftsvorf\u00e4lle d\u00fcrften die umsatzsteuerpflichtigen Ums\u00e4tze bzw. die geschuldete Steuer regelm\u00e4\u00dfig \u00fcbersteigen.<\/p>\n<h3>Was fordert der DStV?<\/h3>\n<p>Aus Sicht des DStV wird durch die Anpassung des Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE das gesetzlich vorgesehene Ermessen der Finanzbeh\u00f6rden, auf die unterj\u00e4hrige Abgabe von Voranmeldungen zu verzichten (\u00a7 18 Abs. 2 Satz 3 UStG), in den beschriebenen F\u00e4llen unangemessen ausgehebelt.<\/p>\n<p>Der DStV regt daher dringend an, die Erg\u00e4nzung des Abschn. 18.2 Abs. 2 Satz 3 UStAE zur\u00fcckzunehmen. Es entst\u00fcnde insbesondere kein Minderaufkommen auf Seiten des Fiskus. Vielmehr w\u00fcrden meldepflichtige Sachverhalte &#8211; wie bisher &#8211; im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung gemeldet. Diese etablierte und b\u00fcrokratiearme M\u00f6glichkeit sollte im Interesse aller Beteiligten beibehalten werden.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: DStV, Mitteilung vom 07.03.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Insbesondere Kleinunternehmer, deren Umsatzsteuer weniger als 1.000 Euro pro Jahr betr\u00e4gt, bekommen seit Jahresbeginn h\u00e4ufig Post vom Finanzamt. Sie sollen k\u00fcnftig Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Bislang verzichtete die Finanzverwaltung bei solch geringer Steuerlast regelm\u00e4\u00dfig auf die unterj\u00e4hrige Abgabe. Schuld an dem Richtungswechsel ist eine Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) durch das\u00a0BMF-Schreiben vom 14.12.2018\u00a0. 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