{"id":50065,"date":"2019-03-22T19:54:18","date_gmt":"2019-03-22T17:54:18","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50065"},"modified":"2019-03-22T19:54:18","modified_gmt":"2019-03-22T17:54:18","slug":"witwenrente-vermutung-einer-versorgungsehe-erfolgreich-widerlegt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/witwenrente-vermutung-einer-versorgungsehe-erfolgreich-widerlegt\/","title":{"rendered":"Witwenrente: Vermutung einer Versorgungsehe erfolgreich widerlegt"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<h2>Auch wenn eine Ehe erst nach Feststellung einer Berufskrankheit geschlossen wird und der betroffene Ehemann innerhalb des erstes Ehejahres stirbt, kann ein Anspruch auf Witwenrente bestehen. Dies hat das Sozialgericht Osnabr\u00fcck in einem Urteil vom 28.02.2019 (Az. S 8 U 90\/16) entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die klagende Witwe lernte den im August 2015 verstorbenen Versicherten im Jahr 2005 kennen. Im Jahr 2010 zogen sie in eine gemeinsame Wohnung. Beide bezogen zun\u00e4chst Erwerbsunf\u00e4higkeitsrenten und seit 2014 jeweils eine eigene Altersrente.<\/p>\n<p>Im Dezember 2013 erkannte die beklagte Berufsgenossenschaft (BG) bei dem Versicherten das Bestehen einer Berufskrankheit nach der Nr. 4104 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (Lungenkrebs in Verbindung mit Asbestose) seit Dezember 2012 mit einer Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit in H\u00f6he von 100 vom Hundert an. Am 04.05.2015 heirateten die Kl\u00e4gerin und der Versicherte, am 30.08.2015 verstarb der Ehemann an einer Lungenembolie.<\/p>\n<p>Den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Gew\u00e4hrung einer Witwenrente lehnte die BG unter Hinweis auf die Regelung des \u00a7 65 Abs. 6 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab, da die Ehe erst nach dem sog. Versicherungsfall (Dezember 2012) geschlossen worden war und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist. Die BG hielt die gesetzliche Vermutung, dass alleiniger Zweck der Heirat ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gewesen sei, f\u00fcr nicht widerlegt.<\/p>\n<p>Diese Einsch\u00e4tzung hat sich das Sozialgericht Osnabr\u00fcck nach Durchf\u00fchrung einer m\u00fcndlichen Verhandlung mit Zeugenvernehmung nicht angeschlossen. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass der Versorgungsgedanke nicht der alleinige oder \u00fcberwiegende Zweck der Heirat war. Die klagende Witwe konnte eine feste Heiratsabsicht zwischen den sp\u00e4teren Eheleuten bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalls im Dezember 2012 nachweisen. Zur Umsetzung der Heiratsabsicht ist es dann vorerst durch \u00e4u\u00dfere Umst\u00e4nde, insbesondere den Tod der Schwester der Kl\u00e4gerin, nicht gekommen. Au\u00dferdem war die Ausstellung der erforderlichen Unterlagen f\u00fcr die Eheschlie\u00dfung beim zust\u00e4ndigen Standesamt bereits im M\u00e4rz 2014 veranlasst worden. Ferner bauten die Kl\u00e4gerin und der Versicherte die Mietwohnung gemeinsam behindertengerecht um, was aus gerichtlicher Sicht f\u00fcr die Planung einer l\u00e4ngeren gemeinsamen Zukunft spricht. Schlie\u00dflich hat die Kammer gew\u00fcrdigt, dass die Kl\u00e4gerin selbst \u00fcber eine ausreichende Versorgung aus ihrer Altersrente und einer zus\u00e4tzlichen Betriebsrente verf\u00fcgt, sodass als zumindest gleichwertiges Motiv f\u00fcr die Eheschlie\u00dfung das Motiv der Kl\u00e4gerin festzustellen ist, den Versicherten als Ehefrau verantwortlich versorgen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Urteil ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Es kann mit der Berufung zum Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen angefochten werden.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 65 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch<\/p>\n<p>(1) Witwen oder Witwer von Versicherten erhalten eine Witwen- oder Witwerrente, solange sie nicht wieder geheiratet haben.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(6) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch, wenn die Ehe erst nach dem Versicherungsfall geschlossen worden ist und der Tod innerhalb des ersten Jahres dieser Ehe eingetreten ist, es sei denn, dass nach den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalls die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder \u00fcberwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0SG Osnabr\u00fcck, Pressemitteilung vom 19.03.2019 zum Urteil S 8 U 90\/16 vom 28.02.2019 (nrkr)<\/p>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auch wenn eine Ehe erst nach Feststellung einer Berufskrankheit geschlossen wird und der betroffene Ehemann innerhalb des erstes Ehejahres stirbt, kann ein Anspruch auf Witwenrente bestehen. 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