{"id":50079,"date":"2019-03-22T20:00:04","date_gmt":"2019-03-22T18:00:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50079"},"modified":"2019-03-22T20:00:04","modified_gmt":"2019-03-22T18:00:04","slug":"bfh-spendenabzug-bei-schenkung-unter-ehegatten-mit-spendenauflage","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-spendenabzug-bei-schenkung-unter-ehegatten-mit-spendenauflage\/","title":{"rendered":"BFH: Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zun\u00e4chst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung ist hierf\u00fcr nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Januar 2019 X R 6\/17, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinn\u00fctzigen Verein weiterzuleiten.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Im entschiedenen Fall hatte der &#8211; kurz darauf verstorbene &#8211; Ehemann (E) seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 Euro geschenkt. Die Ehefrau (Kl\u00e4gerin) gab Teilbetr\u00e4ge von insgesamt 130.000 Euro an zwei gemeinn\u00fctzige Vereine weiter. Hierzu war sie m\u00f6glicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbest\u00e4tigungen auf den Namen der Kl\u00e4gerin aus.<\/p>\n<p>Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begr\u00fcndung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die der E ihr auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht (FG) an.<\/p>\n<p>Auf die Revision der Kl\u00e4gerin hob der BFH dieses Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zur\u00fcck. Das FG muss aufkl\u00e4ren, ob der E der Kl\u00e4gerin den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann w\u00e4re ihr der Spendenabzug zu gew\u00e4hren. Die erforderliche Freiwilligkeit sei auch dann zu bejahen, wenn die Kl\u00e4gerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen sei, diese Verpflichtung &#8211; wie hier im Schenkungsvertrag &#8211; aber ihrerseits freiwillig eingegangen sei. Auch komme es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des \u00a7 26b EStG.<\/p>\n<p>In seinem Urteil \u00e4u\u00dfert sich der BFH in grunds\u00e4tzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs wie etwa der Unentgeltlichkeit, der Freiwilligkeit und der wirtschaftlichen Belastung. Die Entscheidung wird daher die weitere Rechtsprechung ma\u00dfgeblich beeinflussen.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 15\/19 vom 20.03.2019 zum Urteil X R 6\/17 vom 15.01.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zun\u00e4chst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung ist hierf\u00fcr nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. 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