{"id":50090,"date":"2019-03-22T20:06:13","date_gmt":"2019-03-22T18:06:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50090"},"modified":"2021-04-26T16:18:57","modified_gmt":"2021-04-26T14:18:57","slug":"bmf-entwurf-zu-vorgaben-fuer-kassen-ab-2020-dstv-adressiert-noete-der-praxis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bmf-entwurf-zu-vorgaben-fuer-kassen-ab-2020-dstv-adressiert-noete-der-praxis\/","title":{"rendered":"BMF-Entwurf zu Vorgaben f\u00fcr Kassen ab 2020: DStV adressiert N\u00f6te der Praxis"},"content":{"rendered":"<article>Ab 01.01.2020 gelten versch\u00e4rfte Regelungen bei der Nutzung bestimmter elektronischer Kassen &#8211; so sieht es \u00a7 146a AO vor. Das dazugeh\u00f6rige Anwendungsschreiben hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 12.02.2019 in einer Entwurfsfassung an die Verb\u00e4nde versandt. Es ist das Dritte im Bunde &#8211; letztes Jahr wurden bereits die Schreiben zur Einzelaufzeichnungspflicht sowie zur Kassennachschau ver\u00f6ffentlicht. Die Finanzverwaltung vervollst\u00e4ndigt damit ihre Auffassung zu den gesetzlichen Neuerungen durch das sog. Kassengesetz. In seiner\u00a0Stellungnahme S 03\/19<span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">\u00a0zu dem Entwurf identifiziert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) fachlichen Nachbesserungsbedarf und adressiert dar\u00fcber hinaus die N\u00f6te der Praxis.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Die Zeit f\u00fcr die Umsetzung wird knapp<\/h3>\n<p>Betroffene Kassen m\u00fcssen ab dem Stichtag 01.01.2020 mittels einer sog. technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen gesch\u00fctzt sein. Die eingesetzte TSE muss durch das Bundesamt f\u00fcr Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Umr\u00fcstung der sch\u00e4tzungsweise \u00fcber zwei Millionen vom Gesetz erfassten Kassen (vgl.\u00a0BT-Drs. 18\/9535\u00a0, S. 16) verbleiben weniger als zehn Monate. Soweit ersichtlich, sind indes noch immer keine (zertifizierten) TSE auf dem Markt verf\u00fcgbar. Es steht zu bef\u00fcrchten, dass es angesichts der Menge an notwendigen TSE und der vergleichsweise nur noch kurzen Frist zu Lieferengp\u00e4ssen kommt.<\/p>\n<p>Dabei darf ferner nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass die Kassenhersteller einen ausreichenden Vorlauf ben\u00f6tigen, um die Software der Kassensysteme entsprechend anzupassen. \u00dcberdies muss dem Steuerpflichtigen ein angemessener zeitlicher Rahmen verbleiben, um seine Kassen mit den zertifizierten TSE auszur\u00fcsten.<\/p>\n<p>Der DStV unterst\u00fctzt die Bestrebungen des Gesetzgebers, die Manipulation von Kassen in bargeldintensiven Branchen einzud\u00e4mmen. Keinesfalls darf es dem Steuerpflichtigen jedoch zum Nachteil gereichen, wenn eine fristgerechte Umr\u00fcstung der eingesetzten Kassen aufgrund von durch ihn nicht zu beeinflussenden Ursachen misslingt.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des DStV eine Verl\u00e4ngerung der Frist zur Umr\u00fcstung der Kassen geboten.<\/p>\n<h3>Drohende St\u00f6rung der Kanzleiabl\u00e4ufe<\/h3>\n<p>Elektronische Aufzeichnungssysteme m\u00fcssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Au\u00dferbetriebnahme an das zust\u00e4ndige Finanzamt gemeldet werden (\u00a7 146a Abs. 4 Satz 1 und 2 AO). Nach der Entwurfsfassung ist die erstmalige Mitteilung aller vor dem 01.01.2020 angeschafften und von dem Gesetz erfassten Kassen bis zum 31.01.2020 zu erstatten. Dies entspricht zwar dem Gesetzeswortlaut (Art. 97 \u00a7 30 Abs. 1 Satz 2 EGAO). Der DStV hat allerdings Folgendes zu bedenken gegeben:<\/p>\n<p>Abh\u00e4ngig davon, wann die ersten zertifizierten TSE auf den Markt kommen, kann es zu einer enormen Verdichtung der Meldungen kommen. K\u00f6nnen die Ger\u00e4te etwa erst im Dezember 2019 gekauft und installiert werden, verbleiben f\u00fcr die Meldung maximal zwei Monate. In dieser kurzen Zeit m\u00fcssten \u00fcber 2 Mio. Kassen gemeldet werden.<\/p>\n<p>In vielen F\u00e4llen werden Mandanten ihren steuerlichen Berater bitten, die Meldung f\u00fcr sie vorzunehmen. K\u00f6nnen diese jedoch z. B. erst gegen Ende dieses Jahres bzw. Anfang n\u00e4chsten Jahres und demnach nur mit geringem Vorlauf erledigt werden, droht eine erhebliche St\u00f6rung der Kanzleiabl\u00e4ufe, gerade bei kleinen und mittleren Kanzleien. Denn das Jahresende und der Beginn des neuen Jahres sind in den Kanzleien traditionell sehr arbeitsintensive Zeiten: Neben dr\u00e4ngenden Deklarationst\u00e4tigkeiten fallen beispielweise Jahresabschlussarbeiten &#8211; wie die Durchf\u00fchrung von Inventuren bei Mandanten &#8211; und der Abschluss der Lohnbuchhaltung f\u00fcr das vergangene Jahr an. Hinzu kommt, dass im Monat Dezember aufgrund der Weihnachtsfeiertage einige Arbeitstage weniger zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n<p>Dies gilt gleicherma\u00dfen f\u00fcr die Mandanten in den ma\u00dfgeblich betroffenen Branchen: Hier ist die Weihnachtszeit vielfach von besonderer Bedeutung f\u00fcr die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit. Ausgehend von Erfahrungen aus anderen Bereichen ist zu erwarten, dass nicht alle Mandanten die f\u00fcr die Meldung notwendigen Unterlagen in dieser betriebsamen Zeit unmittelbar zu ihrem Berater bringen werden. Somit ist eine weitere Konzentration des Arbeitsaufkommens in den Kanzleien zu bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p>Sollte &#8211; trotz aller Vorbehalte der Praxis &#8211; an dem Termin zur Anwendung des \u00a7 146a AO (01.01.2020) festgehalten werden, bedarf es nach Auffassung des DStV zumindest einer Nichtbeanstandungsregelung f\u00fcr die erstmalige Mitteilung der Kassen. Hiernach sollte es von Seiten der Finanzverwaltung nicht beanstandet werden, wenn die Mitteilung nach \u00a7 146a Abs. 4 AO f\u00fcr alle bauartbedingt aufr\u00fcstbaren und vor dem 01.01.2020 angeschafften Kassen bis zum 31.03.2020 erstattet wird. Somit bliebe den Beratern selbst im denkbar schlechtesten Fall &#8211; mit den Arbeiten kann erst im Januar 2020 begonnen werden &#8211; gen\u00fcgend Zeit, die zahlreichen Mitteilungen in zumutbarer Weise vorzunehmen.<\/p>\n<h3>M\u00f6glichkeiten der Digitalisierung nutzen<\/h3>\n<p>Die Mitteilung nach \u00a7 146a Abs. 4 AO muss mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks erfolgen (\u00a7146a Abs. 4 Satz 1 AO). Weder im Gesetz noch im vorliegenden Entwurf ist erkennbar, dass der Mitteilungspflicht auf elektronischem Wege nachgekommen werden kann. Soweit f\u00fcr die Mitteilung ausschlie\u00dflich eine Abgabe in Papierform vorgesehen ist, \u00fcberzeugt dieses Verfahren mit Blick auf die heutigen technischen M\u00f6glichkeiten und Gegebenheiten nicht. Die Vorteile der Digitalisierung blieben in diesem Fall g\u00e4nzlich ungenutzt.<\/p>\n<p>Zu denken ist etwa an Standardvorg\u00e4nge wie die nachtr\u00e4gliche An- oder Abmeldung von Kassen: Ein R\u00fcckgriff auf Stammdaten (z. B. die Steuernummer) w\u00e4re bei einem analogen Verfahren nicht m\u00f6glich. Zudem w\u00fcrde es dem aufzeichnenden Steuerpflichtigen erschwert, die mitzuteilenden Angaben f\u00fcr eigene Zwecke zu nutzen, beispielsweise um selbst einen \u00dcberblick \u00fcber die eingesetzten Kassen zu erhalten.<\/p>\n<p>Weitere Probleme wirft eine Mitteilung auf Papier im Hinblick auf die vorgeschriebene Angabe der Seriennummer der TSE auf: Es handelt sich hierbei nach den Vorgaben des BSI um einen sog. Hashwert, der beispielswiese folgenderma\u00dfen aufgebaut sein k\u00f6nnte:<\/p>\n<p>4PIKOGRLFWJAWLHRJD62WZ4QTZCCY6BPLBGE5LMZOYHWKSJX6VAA<\/p>\n<p>Die manuelle Eingabe eines derart langen Werts ist h\u00f6chst fehleranf\u00e4llig. Auch vor diesem Hintergrund ist nach Ansicht des DStV ein digitales Verfahren zur Registrierung der Kassen notwendig. Nur so lie\u00dfen sich Fehleingaben reduzieren oder &#8211; idealerweise &#8211; g\u00e4nzlich vermeiden, etwa im Rahmen einer Plausibilit\u00e4tspr\u00fcfung.<\/p>\n<h3>Erfreuliche Klarstellungen<\/h3>\n<p>Der Entwurf hat allerdings auch einige begr\u00fc\u00dfenswerte Ausf\u00fchrungen im Gep\u00e4ck, so z. B. hinsichtlich der sog. Belegausgabepflicht: Nach dieser ist allen am Gesch\u00e4ftsvorgang Beteiligten in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang ein Beleg zur Verf\u00fcgung zu stellen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 6 KassenSichV kann der Beleg in Papierform oder mit Zustimmung des Belegempf\u00e4ngers elektronisch in einem standardisierten Datenformat ausgegeben werden. Der DStV hat u. a. in seiner\u00a0Stellungnahme S 05\/17\u00a0zu dem Entwurf der KassenSichV darauf hingewiesen, dass der Begriff des \u201estandardisierten Datenformats&#8220; zu unbestimmt ist. Der Entwurf konkretisiert diesen Begriff nun erfreulicherweise anhand von Beispielen. Hiernach sind unter \u201estandardisierten Datenformaten&#8220; g\u00e4ngige Formate wie etwa JPG oder PDF zu verstehen.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: DStV, Mitteilung vom 14.03.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ab 01.01.2020 gelten versch\u00e4rfte Regelungen bei der Nutzung bestimmter elektronischer Kassen &#8211; so sieht es \u00a7 146a AO vor. Das dazugeh\u00f6rige Anwendungsschreiben hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 12.02.2019 in einer Entwurfsfassung an die Verb\u00e4nde versandt. 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