{"id":50102,"date":"2019-03-22T20:07:24","date_gmt":"2019-03-22T18:07:24","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50102"},"modified":"2019-03-22T20:07:24","modified_gmt":"2019-03-22T18:07:24","slug":"grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/grundsicherung-im-alter-und-bei-erwerbsminderung\/","title":{"rendered":"Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die R\u00fcckforderung geleisteter Unterkunftskosten aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vermieter, wonach ein geringerer Mietzins \u00fcberwiesen und im Gegenzug hausmeister\u00e4hnliche Dienste verrichtet werden, setzt grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten des Beg\u00fcnstigten voraus.<\/h2>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Der Sachverhalt<\/h3>\n<p>Die w\u00e4hrend des streitigen Zeitraums April bis Juli 2013 im Landkreis Gie\u00dfen wohnende Kl\u00e4gerin bezog vom Beklagten aufgrund ihrer geringen Erwerbsminderungsrente erg\u00e4nzende Grundsicherungsleistungen. Der Beklagte ber\u00fccksichtigte dabei Kosten der Unterkunft (KdU) auf Grundlage einer Gesamtmiete in H\u00f6he von 440 Euro. Im M\u00e4rz 2015 teilte die Kl\u00e4gerin dem Beklagten mit, seit 2011 bestehe eine Vereinbarung mit ihrem Vermieter, wonach sie monatlich 150 Euro weniger an Miete \u00fcberweise und im Gegenzug hausmeister\u00e4hnliche T\u00e4tigkeiten verrichte. Mit den Bescheiden vom 25.11.2015 und 22.08.2016 forderte der Beklagte 328,65 Euro KdU zur\u00fcck und stellte fest, es bestehe kein schutzw\u00fcrdiges Vertrauen seitens der Kl\u00e4gerin. Sie sei ihrer Mitteilungspflicht trotz des Hinweises im Bewilligungsbescheid vom 21.08.2013 nicht nachgekommen und habe das Bestehen der zus\u00e4tzlichen Mietvereinbarung nicht mitgeteilt. Der Betrag von 150 Euro f\u00fcr hausmeister\u00e4hnliche T\u00e4tigkeiten sei von der Gesamtmiete abzuziehen. Der Erstattungsanspruch belaufe sich auf 328,65 Euro.<\/p>\n<h3>Die Entscheidung<\/h3>\n<p>Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Gericht vertrat den Standpunkt, dass sich der Beklagte bei seiner Entscheidung nicht auf \u00a7 45 SGB X st\u00fctzen k\u00f6nne. Hiernach darf, soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begr\u00fcndet oder best\u00e4tigt hat (beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, dieser, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur noch unter den Einschr\u00e4nkungen der Abs\u00e4tze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft oder f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckgenommen werden (\u00a7 45 Abs. 1 SGB X). Die von dem Beklagten am 21.08.2013 verf\u00fcgte Leistungsbewilligung sei zu diesem Zeitpunkt f\u00fcr die Zeit ab 01.04.2013 jedoch nicht von Anfang an rechtswidrig gewesen. Nach \u00a7 35 SGB XII werden Leistungen f\u00fcr Unterkunft und Heizung in H\u00f6he der tats\u00e4chlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. \u201eTats\u00e4chliche Aufwendungen&#8220; f\u00fcr eine Wohnung &#8211; so das Gericht &#8211; l\u00e4gen allerdings nicht nur dann vor, wenn der Hilfebed\u00fcrftige die Miete bereits gezahlt habe und deren Erstattung verlange. Vielmehr reiche es aus, dass der Hilfebed\u00fcrftige im jeweiligen Leistungszeitraum einer wirksamen Mietzinsforderung ausgesetzt sei. Ausgangspunkt f\u00fcr die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebed\u00fcrftigen vorliege, sei in erster Linie der Mietvertrag, in dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart sei.<\/p>\n<p>Dies k\u00f6nne im Ergebnis aber offenbleiben. Denn der Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem 01.04.2015 und somit f\u00fcr die Vergangenheit zur\u00fcckzunehmen. Nach \u00a7 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger beg\u00fcnstigender Verwaltungsakt nicht zur\u00fcckgenommen werden, soweit der Beg\u00fcnstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abw\u00e4gung mit dem \u00f6ffentlichen Interesse an einer R\u00fccknahme schutzw\u00fcrdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzw\u00fcrdig, wenn der Beg\u00fcnstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Verm\u00f6gensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen wieder r\u00fcckg\u00e4ngig machen kann (\u00a7 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Auf Vertrauen kann sich der Beg\u00fcnstigte allerdings nicht berufen, soweit er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder in Folge grober Fahrl\u00e4ssigkeit nicht kannte (\u00a7 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Dieser Fall erlaubt die R\u00fccknahme des Verwaltungsakts mit Wirkung f\u00fcr die Vergangenheit (\u00a7 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X).<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4gerin k\u00f6nne nicht vorgeworfen werden, dass sie zumindest in grober Fahrl\u00e4ssigkeit die Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung vom 21.08.2013 nicht erkannt habe.<\/p>\n<p>Grobe Fahrl\u00e4ssigkeit liegt vor, wenn der Beg\u00fcnstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Ma\u00dfe verletzt hat (\u00a7 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 2. Halbsatz SGB X).<\/p>\n<p>Diese Voraussetzungen seien nicht erf\u00fcllt, weil die Kl\u00e4gerin davon habe ausgehen k\u00f6nnen, dass sie auch nach der Vereinbarung mit dem Vermieter noch Anspruch auf Leistungen f\u00fcr Kosten der Unterkunft auf der Grundlage des Mietzinses von 440 Euro haben konnte. Der Bewilligungsbescheid vom 21.08.2013 habe unterschiedliche Leistungsh\u00f6hen zu verzeichnen gehabt. Der Kl\u00e4gerin sei nicht ohne weiteres m\u00f6glich gewesen zu erkennen, in welchem Umfang ihr Leistungen f\u00fcr Kosten der Unterkunft anteilig f\u00fcr den geschuldeten Mietzins \u00fcberhaupt zugestanden hatten. Des Weiteren sei die Kl\u00e4gerin in hohem Ma\u00dfe mit der Pflege ihrer Mutter ausgelastet gewesen. Daher habe sie nicht gleichzeitig in vollem Umfang nachpr\u00fcfen k\u00f6nnen, ob aus der Hausmeistert\u00e4tigkeit auch eine entsprechende Mitteilungspflicht an den Beklagten resultiere.<\/p>\n<p>Daraus folge, dass die Kl\u00e4gerin dem Beklagten die \u00fcberzahlten Leistungen gem. \u00a7 50 Abs. 1 SGB X nicht zu erstatten habe.<\/p>\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: SG Gie\u00dfen, Pressemitteilung vom 12.03.2019 zum Urteil S 18 SO 130\/16 vom 15.01.2019 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die R\u00fcckforderung geleisteter Unterkunftskosten aufgrund einer Vereinbarung mit dem Vermieter, wonach ein geringerer Mietzins \u00fcberwiesen und im Gegenzug hausmeister\u00e4hnliche Dienste verrichtet werden, setzt grob fahrl\u00e4ssiges Verhalten des Beg\u00fcnstigten voraus. 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