{"id":50114,"date":"2019-03-22T20:13:19","date_gmt":"2019-03-22T18:13:19","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50114"},"modified":"2019-03-22T20:13:19","modified_gmt":"2019-03-22T18:13:19","slug":"festsetzung-eines-verzoegerungsgeldes-muss-ermessensgerecht-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/festsetzung-eines-verzoegerungsgeldes-muss-ermessensgerecht-sein\/","title":{"rendered":"Festsetzung eines Verz\u00f6gerungsgeldes muss ermessensgerecht sein"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Urteil vom 8. Februar 2019 (Az. 4 K 590\/17 AO) hat der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster zur Frage der Ermessensaus\u00fcbung bei Festsetzung eines Verz\u00f6gerungsgeldes nach \u00a7 146 Abs. 2b AO wegen Nichteinr\u00e4umung eines Datenzugriffs Stellung genommen.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Das Finanzamt ordnete beim Kl\u00e4ger, der als Rechtsanwalt und Notar auch steuerliche Mandate betreut, eine Au\u00dfenpr\u00fcfung an. Nachdem sich der Kl\u00e4ger erfolglos gegen die Pr\u00fcfungsanordnung und andere damit verbundene Einzelma\u00dfnahmen gewehrt hatte, versuchte der Pr\u00fcfer mehrfach vergeblich, mit dem Kl\u00e4ger Termine abzustimmen, um die Pr\u00fcfung fortzusetzen. Mehrere Anforderungen des Pr\u00fcfers, Buchf\u00fchrungsunterlagen in digitaler Form vorzulegen, hob er nach Anfechtung durch den Kl\u00e4ger wieder auf. Gegen eine weitere Aufforderung zur Vorlage von Daten legte der Kl\u00e4ger ebenfalls Einspruch ein und stellte einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Ohne hier\u00fcber entschieden zu haben, setzte das Finanzamt zwei Wochen nach Fristablauf wegen der Nichteinr\u00e4umung des Datenzugriffs ein Verz\u00f6gerungsgeld in H\u00f6he von 4.000 Euro gegen den Kl\u00e4ger fest. Hierbei st\u00fctzte es sich im Wesentlichen darauf, dass beim Kl\u00e4ger eine potenzielle Wiederholungsgefahr in Bezug auf die von ihm betreuten steuerlichen Mandate vorliege, der Kl\u00e4ger sich hartn\u00e4ckig geweigert habe, die digitalen Daten vorzulegen und er die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Verz\u00f6gerung nicht ausreichend entschuldigt habe.<\/p>\n<p>Die hiergegen erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Das Finanzamt habe &#8211; so der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster &#8211; sein Entschlie\u00dfungsermessen fehlerhaft ausge\u00fcbt. Die angenommene potentielle Wiederholungsgefahr wegen der Betreuung steuerlicher Mandate als Rechtsanwalt und Notar stelle eine sachfremde Erw\u00e4gung dar, die mit dem Zweck des Verz\u00f6gerungsgeldes nicht vereinbar sei. Vielmehr komme es ausschlie\u00dflich auf Verz\u00f6gerungen beim betroffenen Steuerpflichtigen, nicht aber auf generalpr\u00e4ventive Aspekte an.<\/p>\n<p>Das Finanzamt habe auch nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass es noch gar nicht \u00fcber den Aussetzungsantrag zur Daten\u00fcberlassung entschieden hatte. Da solche Antr\u00e4ge unverz\u00fcglich zu bearbeiten seien, habe es Ermessenserw\u00e4gungen dazu anstellen m\u00fcssen, warum auf die Datenanforderung vor der Entscheidung weitere belastende Ma\u00dfnahmen wie das Verz\u00f6gerungsgeld gest\u00fctzt werden.<\/p>\n<p>In Bezug auf die vom Finanzamt als gewichtig und hartn\u00e4ckig gewerteten Pflichtverletzungen des Kl\u00e4gers habe das Finanzamt nicht in seine Ermessenerw\u00e4gungen einbezogen, dass der Pr\u00fcfer jede seiner fr\u00fcheren Datenanforderungen aufgehoben hatte. Der seit der einzigen noch bestehenden Anforderung vergangene Zeitraum von lediglich zwei Wochen, der letztlich f\u00fcr die Festsetzung des Verz\u00f6gerungsgelds entscheidend war, k\u00f6nne gerade nicht als hartn\u00e4ckig bezeichnet werden. Schlie\u00dflich habe das Finanzamt nicht beachtet, dass das Fehlen von Entschuldigungsgr\u00fcnden nicht zu einer Vorpr\u00e4gung des Entschlie\u00dfungsermessens f\u00fchre.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.03.2019 zum Urteil 4 K 590\/17 vom 08.02.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 8. Februar 2019 (Az. 4 K 590\/17 AO) hat der 4. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster zur Frage der Ermessensaus\u00fcbung bei Festsetzung eines Verz\u00f6gerungsgeldes nach \u00a7 146 Abs. 2b AO wegen Nichteinr\u00e4umung eines Datenzugriffs Stellung genommen. 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