{"id":50116,"date":"2019-03-22T20:13:49","date_gmt":"2019-03-22T18:13:49","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50116"},"modified":"2019-03-22T20:13:49","modified_gmt":"2019-03-22T18:13:49","slug":"ueberlassungen-einer-trauerhalle-sowie-von-abschiedsraeumen-und-gekuehlten-leichenzellen-sind-umsatzsteuerfrei","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/ueberlassungen-einer-trauerhalle-sowie-von-abschiedsraeumen-und-gekuehlten-leichenzellen-sind-umsatzsteuerfrei\/","title":{"rendered":"\u00dcberlassungen einer Trauerhalle sowie von Abschiedsr\u00e4umen und gek\u00fchlten Leichenzellen sind umsatzsteuerfrei"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 29. Januar 2019 (Az. 15 K 2858\/15 U) entschieden, dass Entgelte, die Privatpersonen f\u00fcr die Nutzung einer Trauerhalle sowie von Abschiedsr\u00e4umen und gek\u00fchlten Leichenzellen zahlen, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin pachtete von einer Gemeinde, die sich als Ordnungsbeh\u00f6rde ein jederzeitiges Zugangs- und Nutzungsrecht vorbehielt, eine Trauer- und Leichenhalle sowie ein Abschiedshaus an und \u00fcberlie\u00df die einzelnen R\u00e4umlichkeiten einzeln oder in Kombination entgeltlich an die Angeh\u00f6rigen der Verstorbenen. Sie behandelte diese Ums\u00e4tze als steuerfreie Grundst\u00fccksvermietungen. Das Finanzamt war demgegen\u00fcber der Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin neben der Vermietung zus\u00e4tzliche Leistungen und damit insgesamt steuerpflichtige Ums\u00e4tze erbringe.<\/p>\n<p>Dem folgte der Senat nicht und gab der Klage weitgehend statt. Hinsichtlich der \u00dcberlassung der Trauerhalle und der Abschiedsr\u00e4umlichkeiten stehe es der Annahme einer steuerfreien Grundst\u00fccksvermietung nicht entgegen, dass die Gemeinde als Ordnungsbeh\u00f6rde ein jederzeitiges Zugangsrecht hatte. Hiervon w\u00e4re jeder andere potenzielle Eigent\u00fcmer ebenfalls betroffen gewesen, in dessen Rechtskreis Befugnisse einer Ordnungsbeh\u00f6rde eingreifen. Unsch\u00e4dlich sei auch, dass die jeweiligen \u00dcberlassungen nur kurze Zeitr\u00e4ume umfassen. Das Tatbestandsmerkmal der \u201enicht nur kurzfristigen \u00dcberlassung&#8220; diene lediglich der Abgrenzung zwischen dem nicht steuerbefreiten Hotelgewerbe und der steuerfreien Wohnraumvermietung. Hierauf komme es im Streitfall jedoch nicht an, da die Endbenutzer die R\u00e4umlichkeiten zur Durchf\u00fchrung von Trauerfeiern und damit nicht f\u00fcr gewerbliche Zwecke verwendeten. Weitere Leistungen, die die Nutzungs\u00fcberlassung der R\u00e4umlichkeiten in den Hintergrund treten lie\u00dfen, habe die Kl\u00e4gerin in Bezug auf die Trauerhalle und die Abschiedsr\u00e4ume nicht erbracht. Die Mit\u00fcberlassung des Inventars (Bestuhlung, Lampen und Kerzenst\u00e4nder) sowie die Lieferung von Strom seien &#8211; wie bei der Vermietung m\u00f6blierter R\u00e4umlichkeiten &#8211; unsch\u00e4dlich.<\/p>\n<p>Die \u00dcberlassung der Leichenzellen sei unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um solche mit oder ohne fest installierte K\u00fchlanlage handelt, ebenfalls steuerfrei. Trotz der K\u00fchlung handele es sich hierbei nicht um Betriebsvorrichtungen, sondern um Geb\u00e4ude, weil ein Aufenthalt von Menschen, n\u00e4mlich der Bestatter und der Abschied nehmenden Angeh\u00f6rigen, m\u00f6glich war.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.03.2019 zum Urteil 15 K 2858\/15 vom 29.01.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster hat mit Urteil vom 29. Januar 2019 (Az. 15 K 2858\/15 U) entschieden, dass Entgelte, die Privatpersonen f\u00fcr die Nutzung einer Trauerhalle sowie von Abschiedsr\u00e4umen und gek\u00fchlten Leichenzellen zahlen, nicht der Umsatzsteuer unterliegen. 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