{"id":50138,"date":"2019-03-26T10:49:39","date_gmt":"2019-03-26T08:49:39","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50138"},"modified":"2023-02-16T12:09:02","modified_gmt":"2023-02-16T10:09:02","slug":"dstv-fordert-faires-besteuerungsverfahren-fuer-rentner","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dstv-fordert-faires-besteuerungsverfahren-fuer-rentner\/","title":{"rendered":"DStV fordert faires Besteuerungsverfahren f\u00fcr Rentner"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>In Mecklenburg-Vorpommern ging es 2017 los: Finanz\u00e4mter schrieben Rentner an und ermunterten sie mit dem Slogan \u201e\u00a0Es geht auch ohne Steuererkl\u00e4rung<span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">\u00a0&#8222;, an einer neuen Verfahrensform teilzunehmen &#8211; der sog. Amtsveranlagung. Hierf\u00fcr reiche es aus, wenn sie eine Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung unterschrieben und best\u00e4tigten, dass sie nur Renteneink\u00fcnfte erzielten.<\/span><\/h2>\n<\/article>\n<article>J\u00fcngst vernahm der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV), dass sich inzwischen eine Facharbeitsgruppe von Bund und L\u00e4ndern des Themas angenommen hat. Da eine Ausweitung des Verfahrens wahrscheinlich scheint, hat der DStV in seiner\u00a0Stellungnahme S 04\/19\u00a0rechtliche Problemstellungen dieser vereinfachten Amtsveranlagung aufgezeigt.<\/p>\n<p>Aus Sicht des DStV ist es essentiell, dass sich ein neuartiges Verfahren &#8211; wie das Amtsveranlagungsverfahren f\u00fcr Rentner &#8211; in die bestehenden verfahrensrechtlichen Grunds\u00e4tze der Abgabenordnung (AO) einbettet. Diese Grunds\u00e4tze bilden ein \u00fcber die Jahrzehnte gewachsenes und durch die Rechtsprechung mit Leben gef\u00fclltes, gut austariertes System. Dieses wirkt gleicherma\u00dfen zugunsten und zulasten der Steuerpflichtigen. Wird ein neues Verfahren eingef\u00fchrt, bedarf es einer gr\u00fcndlichen Pr\u00fcfung, wie ein f\u00fcr den Steuerpflichtigen faires Verfahren auch hier gesetzlich und untergesetzlich erhalten bleibt.<\/p>\n<h3>Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung als Steuererkl\u00e4rung?<\/h3>\n<p>Rentner sind nach \u00a7 25 Abs. 3 EStG i. V. m. \u00a7 56 EStDV zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung verpflichtet. Die Erstellung der hierf\u00fcr erforderlichen amtlichen Vordrucke f\u00fcr die Einkommensbesteuerung obliegt dem Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder (\u00a7 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG). Dem Vernehmen nach wurde die Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung seinerzeit aber gerade nicht in entsprechenden Abstimmungen von Bund und L\u00e4ndern, sondern im Alleingang von Mecklenburg-Vorpommern konzipiert.<\/p>\n<p>Die amtlichen Vordrucke spielen auch nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine wichtige Rolle. So entschied er, dass es f\u00fcr eine funktionierende Finanzverwaltung erforderlich sei, von allen Tatsachen Kenntnis zu erlangen, die aus Sicht der Finanzverwaltung entscheidungserheblich sind. Diese erg\u00e4ben sich eben gerade aus den amtlichen Vordrucken. Dabei seien nicht nur die positiven Angaben sondern auch verneinende Angaben von Wert. Ferner k\u00f6nne das Finanzamt ohne Kenntnis der wesentlichen Besteuerungs- oder Verg\u00fctungsmerkale nicht in eine \u00dcberpr\u00fcfung zugunsten der Steuerpflichtigen eintreten. Daher sei eine Abweichung von amtlichen Mustern nicht m\u00f6glich (BFH, Urteil vom 13.04.1972, V R 16\/69, BStBl II 1972 S. 725, Rn. 6). Wird kein amtlicher oder diesem entsprechender Vordruck verwendet, liegt keine g\u00fcltige Steuererkl\u00e4rung vor (vgl. Seer in Tipke\/Kruse, Abgabenordnung, \u00a7 150, Rn. 8).<\/p>\n<p>In Summe sprechen daher gewichtige Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass der Rentner mit der Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung keine Steuererkl\u00e4rung abgibt; demnach erf\u00fcllt er die ihn treffende Abgabepflicht nicht. Der DStV fordert, dass Rentner durch eine Amtsveranlagung in keinem Fall negative Folgen treffen d\u00fcrfen, wie etwa Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge.<\/p>\n<h3>Risiko des Verlusts von Rechtspositionen<\/h3>\n<p>Da eine Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung verfahrensrechtlich wohl keine Steuererkl\u00e4rung ersetzt, treten Verfahrensfragen auf, die zulasten der Steuerpflichtigen gehen. Insbesondere d\u00fcrfte die Anwendung einiger Korrekturvorschriften erschwert sein.<\/p>\n<p>So ist aus Sicht des DStV unklar, wie sich das Amtsveranlagungsverfahren etwa auf \u00c4nderungen eines Steuerbescheids gem. \u00a7 173 Abs. 1 Nr. 2 AO aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel zugunsten des Steuerpflichtigen auswirkt. Der BFH entschied, dass einem Steuerpflichtigen regelm\u00e4\u00dfig grobes Verschulden am nachtr\u00e4glichen Bekanntwerden neuer Tatsachen anzulasten sei, wenn er eine unvollst\u00e4ndige Steuererkl\u00e4rung abgegeben und eine ausdr\u00fccklich gestellte, auf einen bestimmten Vorgang bezogene und f\u00fcr ihn verst\u00e4ndliche Frage nicht beantwortet h\u00e4tte (BFH, Urteil vom 16.05.2013, III R 12\/12, BStBl II 2016 S. 512, Rn. 29\u00a0). Es ist nicht gekl\u00e4rt, welcher Verschuldensma\u00dfstab im Fall der Amtsveranlagung k\u00fcnftig gilt. Dies w\u00fcrden k\u00fcnftig Finanzgerichte entscheiden. Bis dahin tr\u00e4gt der Steuerpflichtige das Risiko, den Vorwurf des Verschuldens nicht entkr\u00e4ften zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Auch bei \u00c4nderungen nach \u00a7 173a AO (Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererkl\u00e4rung) sowie nach \u00a7 175b AO (\u00c4nderung von Steuerbescheiden bei Daten\u00fcbermittlung durch Dritte) k\u00f6nnte es zu Schwierigkeiten kommen. Diese Normen kn\u00fcpfen ausdr\u00fccklich an Vorg\u00e4nge bei der Erstellung einer Steuererkl\u00e4rung an.<\/p>\n<p>Der DStV sieht im Rahmen der Korrekturnormen gesetzlichen Handlungsbedarf, um eine Benachteiligung der Rentner, die an einem Amtsveranlagungsverfahren teilnehmen, zu verhindern.<\/p>\n<h3>Hinreichende Aufkl\u00e4rung gefordert<\/h3>\n<p>Aus Sicht des DStV werden Steuerpflichtige im Vergleich zu sonst \u00fcblichen Einkommensteuerformularen nicht ausreichend nach steuerrelevanten Lebenssachverhalten befragt. Soweit Bund und L\u00e4nder eine verk\u00fcrzte Abfrage der steuerrelevanten Umst\u00e4nde f\u00fcr geboten halten, sollte deren Erl\u00e4uterung zumindest zielgenau auf die Bed\u00fcrfnisse der Rentner zugeschnitten werden.<\/p>\n<p>Dass die Erl\u00e4uterung in Mecklenburg-Vorpommern derzeit unzureichend ist, wird insbesondere anhand der Erkl\u00e4rung zu dem Feld \u201eau\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen&#8220; deutlich. Rentner finden in dem Beiblatt lediglich folgenden Hinweis: \u201e<i>Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umst\u00e4nde zwangsl\u00e4ufig anfallen, z. B. die Ausgaben, die durch Krankheit, Behinderung oder Unwettersch\u00e4den entstehen.<\/i>&#8220;<\/p>\n<p>Dies ist aus Sicht des DStV angesichts der Komplexit\u00e4t des Steuerrechts und der dazu ergangenen Rechtsprechung eindeutig zu wenig. Zum Vergleich: Steuerpflichtige finden in der Anleitung zur Einkommensteuererkl\u00e4rung fast zwei Seiten Erl\u00e4uterungen zu den \u201eau\u00dfergew\u00f6hnlichen Belastungen&#8220; nebst Beispielen &#8211; etwa wann Bestattungs-, Krankheits- oder Pflegekosten angesetzt werden k\u00f6nnen. Dieses Informationsmissverh\u00e4ltnis zwischen Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung nebst Hinweisblatt sowie Brosch\u00fcre und den traditionellen Anleitungen zur Steuererkl\u00e4rung ist nicht tragbar. Unvollst\u00e4ndige Eintragungen werden dadurch geradezu provoziert.<\/p>\n<p>Der DStV fordert, dass verk\u00fcrzte Erkl\u00e4rungsformulare zumindest von ausf\u00fchrlichen, verst\u00e4ndlichen und an der Zielgruppe orientierten Hinweisbl\u00e4ttern begleitet werden. Angesichts der Komplexit\u00e4t des Steuerrechts wird nur so gew\u00e4hrleistet, dass ein Steuerpflichtiger vollst\u00e4ndige Angaben vornehmen kann.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: DStV, Mitteilung vom 25.03.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Mecklenburg-Vorpommern ging es 2017 los: Finanz\u00e4mter schrieben Rentner an und ermunterten sie mit dem Slogan \u201e\u00a0Es geht auch ohne Steuererkl\u00e4rung\u00a0&#8222;, an einer neuen Verfahrensform teilzunehmen &#8211; der sog. Amtsveranlagung. Hierf\u00fcr reiche es aus, wenn sie eine Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung unterschrieben und best\u00e4tigten, dass sie nur Renteneink\u00fcnfte erzielten. J\u00fcngst vernahm der Deutsche Steuerberaterverband e.V. 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