{"id":50168,"date":"2019-03-29T10:05:08","date_gmt":"2019-03-29T08:05:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50168"},"modified":"2019-03-29T10:05:08","modified_gmt":"2019-03-29T08:05:08","slug":"abgasskandal-betriebsuntersagung-von-fahrzeugen-mit-abschaltvorrichtung-rechtmaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/abgasskandal-betriebsuntersagung-von-fahrzeugen-mit-abschaltvorrichtung-rechtmaessig\/","title":{"rendered":"Abgasskandal: Betriebsuntersagung von Fahrzeugen mit Abschaltvorrichtung rechtm\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit einem den Beteiligten an 25. M\u00e4rz 2019 zugestellten Beschluss vom 20. M\u00e4rz 2019 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gie\u00dfen zur\u00fcckgewiesen.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Damit hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Sache die Verf\u00fcgung des Lahn-Dill-Kreises best\u00e4tigt, wodurch dem Fahrzeughalter der Betrieb eines Fahrzeugs untersagt wird, weil der Halter an seinem Fahrzeug nicht im Rahmen einer erfolgten R\u00fcckrufaktion des Herstellers vor dem Hintergrund des sog. Dieselskandals die Entfernung unzul\u00e4ssiger Abschaltvorrichtungen vornehmen lie\u00df.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des f\u00fcr Verkehrsrecht zust\u00e4ndigen 2. Senats entspricht das Fahrzeug des Antragstellers damit nicht mehr der allgemeinen &#8211; dem Hersteller des Fahrzeugs erteilten &#8211; Typengenehmigung.<\/p>\n<p>Denn das Kraftfahrtbundesamt hat die von den Herstellern Volkswagen, Audi und zum Teil auch Seat mit Motor Aggregaten des Typs EA 189 (Euro 5) hergestellten und vertriebenen Fahrzeuge wegen einer darin verbauten Software zur Absenkung der Stickoxidemissionen im Testbetrieb als nicht den bei Erteilung der EG Typengenehmigung geltenden Vorschriften entsprechend eingestuft und diese Software als eine unzul\u00e4ssige Abschalteinrichtung bewertet. Den Herstellern wurde aufgegeben, die unzul\u00e4ssigen Abschaltvorrichtungen auch bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen zu entfernen. Im Zuge dessen mussten Eigent\u00fcmer oder Halter eines hiervon betroffenen Fahrzeuges an den R\u00fcckrufaktionen der Hersteller, die regelm\u00e4\u00dfig ein Software Update vorsahen, teilnehmen. Dies hatte der Antragsteller unterlassen, so dass sein Fahrzeug nicht als ordnungsgem\u00e4\u00df zugelassen angesehen werden kann.<\/p>\n<p>Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat ferner ausgef\u00fchrt, dass die Zulassungsbeh\u00f6rde des Lahn-Dill-Kreises rechtm\u00e4\u00dfig gehandelt hat. Dem Antragsteller sei eine hinreichende Frist zum Nachweis der Ausf\u00fchrung der erforderlichen Arbeiten einger\u00e4umt worden. Durch die &#8211; nicht beseitigte &#8211; Abschaltvorrichtung, durch die im Betrieb auf \u00f6ffentlichen Stra\u00dfen die entstehenden Emissionen unzul\u00e4ssig erh\u00f6ht w\u00fcrden, ergebe sich eine Gefahr f\u00fcr die allgemeine Gesundheit und die Umwelt, so dass bei Nichtteilnahme an der R\u00fcckrufaktion eine Betriebsuntersagung auch als verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige Ma\u00dfnahme von einem Fahrzeughalter hingenommen werden m\u00fcsse.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p>Quelle: VGH Hessen, Pressemitteilung vom 26.03.2019 zum Beschluss 2 B 261\/19 vom 20.03.2019 (rkr)<\/p>\n<article>&nbsp;<\/p>\n<\/article>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit einem den Beteiligten an 25. M\u00e4rz 2019 zugestellten Beschluss vom 20. M\u00e4rz 2019 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gie\u00dfen zur\u00fcckgewiesen. 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