{"id":50516,"date":"2019-04-13T17:14:21","date_gmt":"2019-04-13T15:14:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50516"},"modified":"2019-04-13T17:14:21","modified_gmt":"2019-04-13T15:14:21","slug":"zur-berechnung-der-durchschnittlichen-woechentlichen-arbeitszeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-berechnung-der-durchschnittlichen-woechentlichen-arbeitszeit\/","title":{"rendered":"Zur Berechnung der durchschnittlichen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Eine nationale Regelung kann f\u00fcr die Berechnung der durchschnittlichen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit Bezugszeitr\u00e4ume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen.<\/h2>\n<\/article>\n<article><i>Eine solche Regelung muss jedoch Mechanismen enthalten, die gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen, dass die durchschnittliche w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit von 48 Stunden w\u00e4hrend jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeitr\u00e4ume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird.<\/i><\/p>\n<p>Zwischen dem Syndicat des cadres de la s\u00e9curit\u00e9 int\u00e9rieure (Gewerkschaft der F\u00fchrungskr\u00e4fte der inneren Sicherheit) und franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden ist ein Rechtsstreit wegen des Bezugszeitraums f\u00fcr die Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit der aktiven Beamten im Dienst der Police Nationale anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Das f\u00fcr diese Beamten geltende franz\u00f6sische Dekret<sup>1<\/sup>\u00a0sieht vor, dass die w\u00f6chentliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum, einschlie\u00dflich \u00dcberstunden, w\u00e4hrend eines Kalenderhalbjahrs 48 Stunden im Durchschnitt nicht \u00fcberschreiten darf.<\/p>\n<p>Am 28. M\u00e4rz 2017 erhob das Syndicat des cadres de la s\u00e9curit\u00e9 int\u00e9rieure beim Conseil d\u2019\u00c9tat (Frankreich) Klage auf Nichtigerkl\u00e4rung dieser Bestimmung. Es macht geltend, weil zur Berechnung der durchschnittlichen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit ein in Kalenderhalbjahren ausgedr\u00fcckter Bezugszeitraum (fester Bezugszeitraum) und nicht ein Bezugszeitraum von sechs Monaten mit zeitlich flexiblem Beginn und Ende (gleitender Bezugszeitraum) herangezogen werde, versto\u00dfe die Bestimmung gegen die Regeln der Richtlinie \u00fcber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung<sup>2<\/sup>, insbesondere die Ausnahme, wonach die Mitgliedstaaten den Bezugszeitraum auf bis zu sechs Monate ausdehnen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Der Conseil d\u2019\u00c9tat m\u00f6chte vom Gerichtshof wissen, ob die Bestimmungen der Richtlinie der franz\u00f6sischen Regelung entgegenstehen, die f\u00fcr die Berechnung der durchschnittlichen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit Bezugszeitr\u00e4ume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsieht und keine gleitend definierten Bezugszeitr\u00e4ume.<\/p>\n<p>Mit seinem Urteil vom 11.04.2019 stellt der Gerichtshof fest, dass sich die Richtlinie zu dieser Frage nicht \u00e4u\u00dfert, sodass es den Mitgliedstaaten freisteht, die Bezugszeitr\u00e4ume nach der Methode ihrer Wahl zu bestimmen, vorausgesetzt, die mit der Richtlinie verfolgten Ziele werden beachtet.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist darauf hin, dass mit der Richtlinie ein besserer Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gew\u00e4hrleistet werden soll, indem u. a. eine Obergrenze f\u00fcr die durchschnittliche w\u00f6chentliche Arbeitszeit vorgesehen ist. Diese Obergrenze stellt eine Regel des Sozialrechts der Union von besonderer Wichtigkeit dar, in deren Genuss jeder Arbeitnehmer als Mindestvorschrift zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit kommen muss. Die festen und gleitenden Bezugszeitr\u00e4ume stehen als solche mit diesem Ziel im Einklang, da sie die Pr\u00fcfung erm\u00f6glichen, dass der Arbeitnehmer im Durchschnitt w\u00e4hrend des gesamten in Rede stehenden Zeitraums nicht mehr als 48 Stunden pro Woche arbeitet und dass die seine Gesundheit und seine Sicherheit betreffenden Erfordernisse somit beachtet werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob Beginn und Ende des Bezugszeitraums anhand fester Kalendertage oder zeitlich flexibel bestimmt werden.<\/p>\n<p>Die Auswirkung fester Bezugszeitr\u00e4ume auf die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer h\u00e4ngt jedoch von allen einschl\u00e4gigen Umst\u00e4nden wie der Art der Arbeit und den Arbeitsbedingungen sowie insbesondere der w\u00f6chentlichen H\u00f6chstarbeitszeit und der Dauer des von einem Mitgliedstaat herangezogenen Bezugszeitraums ab. Feste Bezugszeitr\u00e4ume k\u00f6nnen im Gegensatz zu gleitenden Bezugszeitr\u00e4umen zu Situationen f\u00fchren, in denen das Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer m\u00f6glicherweise nicht erreicht wird. Die Methode des festen Bezugszeitraums kann einen Arbeitgeber n\u00e4mlich dazu veranlassen, einem Arbeitnehmer w\u00e4hrend zweier aufeinanderfolgender fester Bezugszeitr\u00e4ume sehr viel Arbeitszeit aufzub\u00fcrden, sodass er im Durchschnitt die w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit w\u00e4hrend eines Zeitraums \u00fcberschreitet, der, da er sich auf diese beiden festen Zeitr\u00e4ume verteilt, einem gleitenden Bezugszeitraum von gleicher Dauer entspr\u00e4che.<\/p>\n<p>Folglich kann, auch wenn die festen und gleitenden Bezugszeitr\u00e4ume f\u00fcr sich genommen mit dem Ziel des Schutzes der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer im Einklang stehen, die Kombination von zwei aufeinanderfolgenden festen Bezugszeitr\u00e4umen, je nach der w\u00f6chentlichen H\u00f6chstarbeitszeit und der Dauer des von einem Mitgliedstaat herangezogenen Bezugszeitraums, zu Situationen f\u00fchren, in denen dieses Ziel gef\u00e4hrdet werden kann, obwohl die in der Richtlinie vorgesehenen Ruhezeiten eingehalten werden.<\/p>\n<p>Daraus zieht der Gerichtshof den Schluss, dass die Heranziehung fester Bezugszeitr\u00e4ume mit Mechanismen verbunden werden muss, die gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen, dass die durchschnittliche w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit von 48 Stunden w\u00e4hrend jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeitr\u00e4ume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu pr\u00fcfen, ob die nationale Regelung Mechanismen vorsieht, die dies gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Im Ergebnis ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine nationale Regelung f\u00fcr die Berechnung der durchschnittlichen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit Bezugszeitr\u00e4ume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen kann, sofern sie Mechanismen enth\u00e4lt, die gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen, dass die durchschnittliche w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit von 48 Stunden w\u00e4hrend jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeitr\u00e4ume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird.<\/p>\n<h3>Fu\u00dfnoten<\/h3>\n<p><sup>1<\/sup>\u00a0Dekret Nr. 2002-1279 vom 23. Oktober 2002 \u00fcber Abweichungen von den Mindestgarantien f\u00fcr die Arbeits- und Ruhezeiten, die f\u00fcr die Bediensteten der Police Nationale gelten (JORF vom 25. Oktober 2002, S. 17681), in der durch das Dekret Nr. 2017-109 vom 30. Januar 2017 (JORF vom 31. Januar 2017) ge\u00e4nderten Fassung.<\/p>\n<p><sup>2<\/sup>\u00a0Richtlinie 2003\/88\/EG des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 \u00fcber bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 11.04.2019 zum Urteil C-254\/18 vom 11.04.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Eine nationale Regelung kann f\u00fcr die Berechnung der durchschnittlichen w\u00f6chentlichen Arbeitszeit Bezugszeitr\u00e4ume mit Beginn und Ende an festen Kalendertagen vorsehen. Eine solche Regelung muss jedoch Mechanismen enthalten, die gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen, dass die durchschnittliche w\u00f6chentliche H\u00f6chstarbeitszeit von 48 Stunden w\u00e4hrend jedes auf zwei aufeinanderfolgende feste Bezugszeitr\u00e4ume verteilten Sechsmonatszeitraums eingehalten wird. 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