{"id":50518,"date":"2019-04-13T17:15:07","date_gmt":"2019-04-13T15:15:07","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50518"},"modified":"2019-04-13T17:15:07","modified_gmt":"2019-04-13T15:15:07","slug":"krankenhaeuser-muessen-zahlungen-fuer-umsatzsteuer-auf-arzneimittelzubereitungen-an-krankenkassen-erstatten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/krankenhaeuser-muessen-zahlungen-fuer-umsatzsteuer-auf-arzneimittelzubereitungen-an-krankenkassen-erstatten\/","title":{"rendered":"Krankenh\u00e4user m\u00fcssen Zahlungen f\u00fcr Umsatzsteuer auf Arzneimittelzubereitungen an Krankenkassen erstatten"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Haben Krankenh\u00e4user und Krankenkassen vereinbart, in Krankenhausapotheken an Versicherte abgegebene Arzneimittelzubereitungen mit Nettopreisen zuz\u00fcglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu verg\u00fcten, und zahlen die Krankenkassen Umsatzsteuer, deren Anmeldung die Krankenh\u00e4user sp\u00e4ter ohne Prozessrisiko korrigieren k\u00f6nnen, soweit sie sich nach Rechtsprechung und Steuererlassen als unzutreffend erweist, haben die Krankenkassen nach erg\u00e4nzender Vertragsauslegung Anspruch auf R\u00fcckzahlung der zu Unrecht gezahlten Umsatzsteuer. Sind die ma\u00dfgeblichen Steueranmeldungen nicht mehr ab\u00e4nderbar, beruht der Anspruch auf einem vertraglichen Schadensersatzanspruch. Dies hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts am Dienstag, 9. April 2019 entschieden (Az. B 1 KR 5\/19 R).<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der 1. Senat hat die beklagte Krankenhaustr\u00e4gerin verurteilt, der klagenden Krankenkasse 1.319,36 Euro Umsatzsteuer zur\u00fcckzuzahlen. Lediglich hinsichtlich eines Teils der Prozesszinsen hat er die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckgewiesen. Der Kl\u00e4gerin steht der R\u00fcckzahlungsanspruch aus erg\u00e4nzender Auslegung des Vertrags zu, soweit die Steueranmeldungen der Beklagten noch nicht formell bestandskr\u00e4ftig oder jedenfalls noch ab\u00e4nderbar waren. H\u00e4tten die Vertragsparteien bedacht, dass die Steuerverwaltung auch mit R\u00fcckwirkung die Umsatzsteuer-Pflicht in der vorliegenden Fallgestaltung verneint, h\u00e4tten sie vereinbart, dass den vertragschlie\u00dfenden Krankenkassen ein Anspruch auf R\u00fcckzahlung zu Unrecht gezahlter Umsatzsteuer zusteht, wenn die Beklagte ihren Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt ohne Prozessrisiko durchsetzen kann. So liegt es seit Ver\u00f6ffentlichung des Umsatzsteueranwendungserlasses des Bundesministeriums der Finanzen (20. Oktober 2016). Sind die ma\u00dfgeblichen Steueranmeldungen nicht mehr ab\u00e4nderbar, beruht der Anspruch auf einem vertraglichen Schadensersatzanspruch. Die Beklagte w\u00e4re jedenfalls sp\u00e4testens nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24. September 2014 verpflichtet gewesen, im Vorgriff auf m\u00f6gliche Reaktionen der Steuerverwaltung innerhalb der noch laufenden Festsetzungsfrist die Ab\u00e4nderung zu beantragen. Dies w\u00e4re ihr angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens zumutbar gewesen.<\/p>\n<h3>Hinweise zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 129a SGB V &#8211; Krankenhausapotheken (in der bis 12.05.2017 ma\u00dfgeblichen Fassung)<\/p>\n<p>Die Krankenkassen oder ihre Verb\u00e4nde vereinbaren mit dem Tr\u00e4ger des zugelassenen Krankenhauses das N\u00e4here \u00fcber die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte, insbesondere die H\u00f6he des f\u00fcr den Versicherten ma\u00dfgeblichen Abgabepreises. Die nach \u00a7 300 Abs. 3 getroffenen Regelungen sind Teil der Vereinbarungen nach Satz 1. Eine Krankenhausapotheke darf verordnete Arzneimittel zu Lasten von Krankenkassen nur abgeben, wenn f\u00fcr sie eine Vereinbarung nach Satz 1 besteht. Die Regelungen des \u00a7 129 Abs. 5c Satz 4 bis 5 gelten f\u00fcr Vereinbarungen nach Satz 1 entsprechend.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 4 UStG &#8211; Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen<\/p>\n<p>Von den unter \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Ums\u00e4tzen sind steuerfrei:<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>14. (&#8230;)<\/p>\n<p>b) Krankenhausbehandlungen und \u00e4rztliche Heilbehandlungen einschlie\u00dflich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Ums\u00e4tze, die von Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von<\/p>\n<p>aa) zugelassenen Krankenh\u00e4usern nach \u00a7 108 des F\u00fcnften Buches Sozialgesetzbuch<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p>erbracht werden. (&#8230;)<\/p>\n<p class=\"opening\">Auszug aus der konsolidierten Fassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 01.10.2010, BStBl I S. 846 mit Stand 19.12.2016<\/p>\n<p>(2) Unter diesen Voraussetzungen k\u00f6nnen zu den eng verbundenen Ums\u00e4tzen geh\u00f6ren:<\/p>\n<p>1. die station\u00e4re oder teilstation\u00e4re Aufnahme von Patienten, deren \u00e4rztliche und pflegerische Betreuung einschlie\u00dflich der Lieferungen der zur Behandlung erforderlichen Medikamente;<\/p>\n<p>2. die Behandlung und Versorgung ambulanter Patienten;<\/p>\n<p>3. die Abgabe von individuell f\u00fcr den einzelnen Patienten in einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten Arzneimitteln, wenn diese im Rahmen einer ambulant in den R\u00e4umen dieses Krankenhauses durchgef\u00fchrten Heilbehandlung verwendet werden; auf die sozialrechtliche Erm\u00e4chtigungsform f\u00fcr die ambulante Heilbehandlung kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 24.09.2014, V R 19\/11, BStBl 2016 II S. 781). Eine Behandlung im selben Geb\u00e4ude ist nicht erforderlich. F\u00fcr die Steuerbefreiung ist die Abgabe von patientenindividuell hergestellten Arzneimitteln durch die Krankenhausapotheke eines Krankenhauses zur Behandlung eines Patienten in einem Krankenhaus desselben Unternehmers an einem anderen Standort unsch\u00e4dlich;<\/p>\n<p>(Nummer 3 neu eingef\u00fcgt durch BMF-Schreiben vom 28. September 2016 &#8211; III C 3 &#8211; S 7170\/11\/10004 (2016\/0883539), BStBl I S. 1043. Die bisherigen Nummern 3 bis 8 wurden neue Nummern 4 bis 9. Die Grunds\u00e4tze der Regelung sind in allen offenen F\u00e4llen anzuwenden. F\u00fcr Ums\u00e4tze, die vor dem 1. April 2017 ausgef\u00fchrt werden, wird es f\u00fcr das Besteuerungsverfahren nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von Abschnitt 4.14.6. Abs. 2 Nr. 3 UStAE dem allgemeinen Steuersatz unterwirft und insoweit aus den damit zusammenh\u00e4ngenden Eingangsleistungen unter den weiteren Voraussetzungen des \u00a7 15 UStG den Vorsteuerabzug geltend macht.)<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 10.04.2019 zum Urteil B 1 KR 5\/19 R vom 09.04.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Haben Krankenh\u00e4user und Krankenkassen vereinbart, in Krankenhausapotheken an Versicherte abgegebene Arzneimittelzubereitungen mit Nettopreisen zuz\u00fcglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer zu verg\u00fcten, und zahlen die Krankenkassen Umsatzsteuer, deren Anmeldung die Krankenh\u00e4user sp\u00e4ter ohne Prozessrisiko korrigieren k\u00f6nnen, soweit sie sich nach Rechtsprechung und Steuererlassen als unzutreffend erweist, haben die Krankenkassen nach erg\u00e4nzender Vertragsauslegung Anspruch auf R\u00fcckzahlung der zu &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/krankenhaeuser-muessen-zahlungen-fuer-umsatzsteuer-auf-arzneimittelzubereitungen-an-krankenkassen-erstatten\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Krankenh\u00e4user m\u00fcssen Zahlungen f\u00fcr Umsatzsteuer auf Arzneimittelzubereitungen an Krankenkassen erstatten<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-50518","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50518","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=50518"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50518\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=50518"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=50518"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=50518"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}