{"id":50524,"date":"2019-04-13T17:17:21","date_gmt":"2019-04-13T15:17:21","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50524"},"modified":"2019-04-13T17:17:21","modified_gmt":"2019-04-13T15:17:21","slug":"falschgeld-und-werbungskostenabzug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/falschgeld-und-werbungskostenabzug\/","title":{"rendered":"Falschgeld und Werbungskostenabzug"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der Bezug von Falschgeld im Rahmen eines beruflich veranlassten Geldwechselgesch\u00e4fts kann zu Werbungskostenabzug f\u00fchren.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Ein im Vertrieb auf Provisionsbasis besch\u00e4ftigter Arbeitnehmer, der im Zuge eines einem Maschinenverkauf vorgeschalteten Geldwechselgesch\u00e4fts Falschgeld untergeschoben bekommt, kann seinen Schaden steuerlich als Werbungskosten abziehen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 9 K 593\/18).<\/p>\n<p>Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der f\u00fcr die Vermittlung von Maschinenverk\u00e4ufen von seinem Arbeitgeber Provisionen erh\u00e4lt. Er fiel auf einen Kaufinteressenten herein, der behauptete, eine internationale Investorengruppe zu vertreten, die als Vorbedingung f\u00fcr den Kauf der Maschinen die Durchf\u00fchrung eines Geldwechselgesch\u00e4fts mit 500-Euro-Scheinen verlange, weil die Investorengruppe sich ihres entsprechenden Bestandes an 500-Euro-Noten wegen des ger\u00fcchteweise insbesondere in Italien bevorstehenden Einzugs solcher Banknoten entledigen wolle. Nachdem die Verkaufsverhandlungen in einen vom Vorgesetzten des Kl\u00e4gers unterschriebenen Vorvertrag gem\u00fcndet waren, traf sich der Kl\u00e4ger ohne Wissen seines Vorgesetzten mit dem Interessenten im europ\u00e4ischen Ausland in einem Hotel. Dort \u00fcbergab er diesem 250.000 Euro in 200-Euro-Banknoten und erhielt im Gegenzug ebenfalls 250.000 Euro, jedoch in 500-Euro-Banknoten. Das von dem Kl\u00e4ger mitgef\u00fchrte Geld stammte aus dessen privatem Bereich. Zun\u00e4chst stellte der Kl\u00e4ger die Echtheit des erhaltenen Geldes direkt im Zuge der \u00dcbergabe im Hotel mithilfe eines Ger\u00e4tes fest. Sp\u00e4ter erkannte er jedoch, dass das erhaltene Geld nach der \u00dcbergabe noch im Hotel und von ihm unbemerkt in offensichtliches Falschgeld ausgewechselt worden war. Das Finanzamt lehnte den geltend gemachten Werbungskostenabzug in H\u00f6he von 250.000 Euro ab, da das Geldwechselgesch\u00e4ft ohne das Wissen des Arbeitgebers durchgef\u00fchrt worden und dem eigentlichen Kaufvertrag nur vorgeschaltet gewesen sei. Zudem sei der strafrechtliche Charakter des Geldwechselgesch\u00e4fts ganz offensichtlich gewesen.<\/p>\n<p>Das Hessische Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Denn der vom Kl\u00e4ger erlittene Verlust aus dem Geldwechselgesch\u00e4ft sei ausschlie\u00dflich beruflich veranlasst gewesen. Eine private Mitveranlassung habe nicht bestanden. So erhalte der Kl\u00e4ger ausweislich des Arbeitsvertrages Verkaufsprovisionen f\u00fcr den Abschluss von Verk\u00e4ufen \u00fcber die von seinem Arbeitgeber angebotenen Maschinen. Wenn der Verkauf der Maschinen in Millionenh\u00f6he an die angebliche Investorengruppe zustande gekommen w\u00e4re, h\u00e4tte der Kl\u00e4ger von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Provision erhalten, was der Vorgesetzte in der m\u00fcndlichen Verhandlung als Zeuge best\u00e4tigt habe. Der Interessent habe den Abschluss des Kaufvertrages zudem von dem Geldwechselgesch\u00e4ft im Sinne einer Vorbedingung abh\u00e4ngig gemacht und den Vorvertrag auch erst im Zuge des Gelwechsels im Hotel unterschrieben. Der Kl\u00e4ger habe damit das Geld in der Erwartung gewechselt, Arbeitslohn in Form einer Provision zu erlangen. Die erforderliche Kausalit\u00e4t zwischen Geldwechselgesch\u00e4ft und Provision liege damit vor.<\/p>\n<p>Dass das Geldwechselgesch\u00e4ft dem Kaufvertrag vorgeschaltet gewesen sei, lasse die berufliche Veranlassung des Wechselgesch\u00e4fts nicht entfallen. Auch seien eine etwaige Fahrl\u00e4ssigkeit des Kl\u00e4gers und der fehlende wirtschaftliche Sinn des Wechselgesch\u00e4ftes f\u00fcr den Werbungskostenabzug unerheblich. In Betrugsf\u00e4llen sei die objektive Untauglichkeit der Aufwendungen auch nicht erkennbar. F\u00fcr ein etwaiges strafbares Verhalten des Kl\u00e4gers und insbesondere f\u00fcr ein kriminelles Zusammenwirken des Kl\u00e4gers mit dem Interessenten sei nach den konkreten Umst\u00e4nden nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>Das Urteil vom 11.03.2019 ist derzeit noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 09.04.2019 zum Urteil 9 K 593\/18 vom 11.03.2019 (nrkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Bezug von Falschgeld im Rahmen eines beruflich veranlassten Geldwechselgesch\u00e4fts kann zu Werbungskostenabzug f\u00fchren. Ein im Vertrieb auf Provisionsbasis besch\u00e4ftigter Arbeitnehmer, der im Zuge eines einem Maschinenverkauf vorgeschalteten Geldwechselgesch\u00e4fts Falschgeld untergeschoben bekommt, kann seinen Schaden steuerlich als Werbungskosten abziehen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 9 K 593\/18). 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