{"id":50717,"date":"2019-04-23T13:58:05","date_gmt":"2019-04-23T11:58:05","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50717"},"modified":"2019-04-23T13:58:05","modified_gmt":"2019-04-23T11:58:05","slug":"tariflicher-zuschlag-ostersonntag-ist-ein-hoher-feiertag","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/tariflicher-zuschlag-ostersonntag-ist-ein-hoher-feiertag\/","title":{"rendered":"Tariflicher Zuschlag &#8211; Ostersonntag ist ein hoher Feiertag"},"content":{"rendered":"<article>Der Kl\u00e4ger war seit 1998 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Backwarenindustrie besch\u00e4ftigt. Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis fand der Manteltarifvertrag f\u00fcr die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Gro\u00dfb\u00e4ckereien und die Betriebe des Brot- und Backwarenvertriebs f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen (MTV) Anwendung. In \u00a7 4 MTV waren folgende Zuschl\u00e4ge vorgesehen. Arbeit an Sonntagen: unter 3 Stunden 75 % (1,75-faches Entgelt je Stunde), mehr als drei Stunden 50 % (1,5-faches Entgelt je Stunde); Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen 150 % (2,5-faches Entgelt je Stunde); Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) 200 % (3-faches Entgelt je Stunde). Bis einschlie\u00dflich 2016 zahlte die Arbeitgeberin f\u00fcr Oster- und Pfingstsonntag den Zuschlag in H\u00f6he von 200 %. Im Jahr 2017 informierte sie die Mitarbeiter, dass f\u00fcr diese Tage nur noch Sonntagszuschl\u00e4ge gezahlt w\u00fcrden, weil es sich bei diesen Tagen nicht um gesetzliche Feiertage handele. Der Kl\u00e4ger arbeitete am Ostersonntag 2017. Er begehrt mit seiner Klage 282,56 Euro weitere Feiertagsverg\u00fctung, die der Differenz zwischen Sonntagszuschlag und dem Zuschlag in H\u00f6he von 200 % entspricht, sowie die Feststellung, dass die Arbeitgeberin Oster- und Pfingstsonntag jeden Jahres als Arbeit an hohen Feiertagen mit 200 % Zuschlag zu verg\u00fcten habe.<\/p>\n<\/article>\n<article>Die Klage hatte vor dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Auch wenn Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, handelt es sich um einen hohen Feiertag im Sinne von \u00a7 4 MTV. Dies ergibt die Auslegung. Nach dem allgemeinen Sprachverst\u00e4ndnis umfasst der Begriff hoher Feiertag zumindest die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten in G\u00e4nze und damit unter Einbezug von Oster- und Pfingstsonntag. Der Klammerzusatz in \u00a7 4 MTV definiert die hohen Feiertage u. a. als Ostern und Pfingsten. Diese Feste umfassen den Oster- und Pfingstsonntag. Auch der erkennbare Sinn und Zweck spricht f\u00fcr eine Zahlung des erh\u00f6hten Zuschlages f\u00fcr Arbeit an Oster- und Pfingstsonntagen. Die Arbeitnehmer sollen f\u00fcr die besondere Belastung entsch\u00e4digt werden, die sich daraus ergibt, dass sie bestimmte als besonders wichtig erachtete Tage nicht frei bestimmt &#8211; insbesondere im Kreise der Familie &#8211; verbringen k\u00f6nnen, sondern stattdessen Arbeitsleistungen erbringen m\u00fcssen. Diese Beeintr\u00e4chtigung liegt am Ostersonntag mindestens in gleicher Weise &#8211; wenn nicht sogar st\u00e4rker &#8211; vor wie am Ostermontag. Entsprechendes gilt f\u00fcr Pfingstsonntag.<\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0LAG D\u00fcsseldorf, Pressemitteilung vom 18.04.2019 zum Urteil 6 Sa 996\/18 vom 22.02.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger war seit 1998 bei der Beklagten, einem Unternehmen der Backwarenindustrie besch\u00e4ftigt. Auf das Arbeitsverh\u00e4ltnis fand der Manteltarifvertrag f\u00fcr die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Gro\u00dfb\u00e4ckereien und die Betriebe des Brot- und Backwarenvertriebs f\u00fcr das Land Nordrhein-Westfalen (MTV) Anwendung. In \u00a7 4 MTV waren folgende Zuschl\u00e4ge vorgesehen. 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