{"id":50723,"date":"2019-04-23T14:00:03","date_gmt":"2019-04-23T12:00:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50723"},"modified":"2019-04-23T14:00:03","modified_gmt":"2019-04-23T12:00:03","slug":"dba-oesterreich-vom-24-august-2000-zuletzt-geaendert-duch-das-aenderungsprotokoll-vom-29-dezember-2010","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dba-oesterreich-vom-24-august-2000-zuletzt-geaendert-duch-das-aenderungsprotokoll-vom-29-dezember-2010\/","title":{"rendered":"DBA-\u00d6sterreich vom 24. August 2000, zuletzt ge\u00e4ndert duch das \u00c4nderungsprotokoll vom 29. Dezember 2010"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzg\u00e4ngerregelung in Artikel 15 Absatz 6 des DBA-\u00d6sterreich haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, gest\u00fctzt auf Artikel 25 Absatz 3 des DBA-\u00d6sterreich, am 4.\/9. April 2019 folgende Konsultationsvereinbarung geschlossen, die auf alle offenen F\u00e4lle anzuwenden ist:<\/h2>\n<\/article>\n<article>\u201e<b>Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzg\u00e4ngerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des deutsch-\u00f6sterreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 24. August 2000<\/b><\/p>\n<p><b><\/b>Gest\u00fctzt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik \u00d6sterreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag vom 24. August 2000, zuletzt ge\u00e4ndert durch das Protokoll vom 29. Dezember 2010, (im Folgenden als \u201eAbkommen&#8220; bezeichnet) haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden Deutschlands und \u00d6sterreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Abkommens zur Auslegung der Grenzg\u00e4ngerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 i. V. m. Ziffer 8 des Protokolls zum Abkommen erzielt:<\/p>\n<h3><b>1. Grunds\u00e4tzliche Auslegungsfragen zur Grenzg\u00e4ngerregelung:<\/b><b><\/b><\/h3>\n<p>1. Die f\u00fcr die Grenzg\u00e4ngerregelung des Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens ma\u00dfgebliche\u00a0<b>Grenzzone\u00a0<\/b>umfasst einen Grenzstreifen entlang der Grenze von 30 km, wobei f\u00fcr die Berechnung der Entfernung die Luftlinie und nicht die Zahl der Stra\u00dfenkilometer ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<p>2. Die Eigenschaft als Grenzg\u00e4nger erfordert grunds\u00e4tzlich eine\u00a0<b>t\u00e4gliche R\u00fcckkehr\u00a0<\/b>zum Wohnort im Ans\u00e4ssigkeitsstaat in der Grenzzone.<\/p>\n<p>3. Nach dem Wortlaut des Abkommens steht die Grenzg\u00e4ngereigenschaft nur Personen zu, die ihren Wohnsitz in der ma\u00dfgebenden Grenzzone haben. Die Begr\u00fcndung eines blo\u00dfen\u00a0<b>Zweitwohnsitzes\u00a0<\/b>in der Grenzzone reicht nicht f\u00fcr die Inanspruchnahme der Grenzg\u00e4ngerregelung des Abkommens aus. Allerdings besteht Einvernehmen, dass dann, wenn ein Grenzg\u00e4nger seinen Hauptwohnsitz in der Grenzzone hat, ein au\u00dferhalb dieser Zone im Ans\u00e4ssigkeitsstaat oder ein in einem Drittstaat gelegener Zweitwohnsitz nicht zur Aberkennung der Grenzg\u00e4ngereigenschaft f\u00fchrt. Auch ein Zweitwohnsitz au\u00dferhalb der Grenzzone im T\u00e4tigkeitsstaat schlie\u00dft die Anwendbarkeit der Grenzg\u00e4ngerregelung dann nicht aus, wenn nachweisbar ist, dass dieser Zweitwohnsitz nicht in einer Art und Weise genutzt werden kann, dass hierdurch Zweifel an der arbeitst\u00e4glichen R\u00fcckkehr in den Ans\u00e4ssigkeitsstaat auftreten.<\/p>\n<h3><b>2. Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzg\u00e4ngereigenschaft:<\/b><\/h3>\n<p><b><\/b>4. Entf\u00e4llt die Grenzg\u00e4ngereigenschaft, beispielsweise weil die sch\u00e4dlichen Tage im ma\u00dfgeblichen Zeitraum \u00fcberschritten werden (siehe Pkt 3), entf\u00e4llt die Anwendung von Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens (Grenzg\u00e4ngerregelung) und Artikel 15 Abs\u00e4tze 1 bis 3 des Abkommens finden wieder Anwendung.<\/p>\n<p>5. Dies bedeutet, dass soweit die T\u00e4tigkeit im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Arbeitgebers oder im Staat, in dem der Arbeitgeber eine Betriebsst\u00e4tte hat, welche die Verg\u00fctungen tr\u00e4gt, ausge\u00fcbt wird, der T\u00e4tigkeitsstaat nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens das Besteuerungsrecht erh\u00e4lt. Soweit die T\u00e4tigkeit im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Arbeitnehmers ausge\u00fcbt wird, verbleibt das Besteuerungsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens im Ans\u00e4ssigkeitsstaat des Arbeitnehmers.<\/p>\n<h3><b>3. Sch\u00e4dlichkeitsregelung:<\/b><\/h3>\n<h3><b>a. Allgemeines<\/b><\/h3>\n<p><b><\/b>6. Die Grenzg\u00e4ngereigenschaft im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens setzt voraus, dass die abgabepflichtige Person \u201e<b>t\u00e4glich\u00a0<\/b>von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz\u00a0<b>zur\u00fcckkehrt<\/b>&#8222;. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht t\u00e4glich an seinen Wohnsitz zur\u00fcck oder ist er ausnahmsweise an Arbeitsorten au\u00dferhalb der Grenzzone besch\u00e4ftigt,\u00a0<b>so geht die Grenzg\u00e4ngereigenschaft nicht verloren,<\/b><\/p>\n<p><b><\/b>a) wenn der Arbeitnehmer w\u00e4hrend des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone besch\u00e4ftigt ist und in dieser Zeit\u00a0<b>h\u00f6chstens an 45 Arbeitstagen\u00a0<\/b>nicht zum Wohnsitz zur\u00fcckkehrt oder au\u00dferhalb der Grenzzone f\u00fcr seinen Arbeitgeber t\u00e4tig ist, oder<\/p>\n<p>b) falls der Arbeitnehmer nicht w\u00e4hrend des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone besch\u00e4ftigt ist &#8211; wenn die\u00a0<b>Tage der Nichtr\u00fcckkehr oder der T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb der Grenzzone 20 % der tats\u00e4chlichen Werk- bzw. Arbeitstage\u00a0<\/b>im Rahmen des Arbeits-verh\u00e4ltnisses (der Arbeitsverh\u00e4ltnisse) w\u00e4hrend des Kalenderjahres nicht \u00fcbersteigen,\u00a0<b>jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage\u00a0<\/b>betragen.<\/p>\n<p>7. Ist der Arbeitnehmer in der Grenzzone des einen Staates ans\u00e4ssig und wird er im\u00a0<b>Ans\u00e4ssigkeitsstaat\u00a0<\/b>oder im\u00a0<b>anderen Staat au\u00dferhalb der Grenzzone oder\u00a0<\/b>in sog.\u00a0<b>Drittstaaten\u00a0<\/b>t\u00e4tig, sind diese Tage als Tage der Nichtr\u00fcckkehr zu werten, wenn sich der Arbeitnehmer dort an einem Arbeitstag \u00fcberwiegend (d. h. mehr als die H\u00e4lfte der t\u00e4glichen Arbeitszeit) aufh\u00e4lt. Solche Arbeitstage sind bei der Berechnung der Sch\u00e4dlichkeitsgrenze zu ber\u00fccksichtigen. Dieser Grundsatz gilt f\u00fcr alle Berufsgruppen.<\/p>\n<h3><b>b. Sonderf\u00e4lle inkl. Heimarbeit (Home Office)<\/b><\/h3>\n<p><b><\/b>8. \u00dcberschreiten die Tage der Nichtr\u00fcckkehr bei einem ganzj\u00e4hrig bestehenden Arbeits-verh\u00e4ltnis das Ausma\u00df von 45 Tagen, entf\u00e4llt somit f\u00fcr das gesamte Jahr die Grenzg\u00e4ngereigenschaft. Hierbei z\u00e4hlen\u00a0<b>Krankheits- oder Urlaubstage\u00a0<\/b>sowie\u00a0<b>Elternkarenz\u00a0<\/b>bzw.\u00a0<b>Elternzeit\u00a0<\/b>nicht als Tage der Nichtr\u00fcckkehr.<\/p>\n<p>9. Sieht man von den Sonderf\u00e4llen der Krankheit, des Urlaubs, der Elternkarenz bzw. Elternzeit und dergleichen ab, ist es unerheblich, aus welchen Gr\u00fcnden der t\u00e4gliche Grenz\u00fcbertritt nicht stattfindet. Auch Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er im Rahmen eines\u00a0<b>Teleworking-Programms\u00a0<\/b>des Arbeitgebers die M\u00f6glichkeit hat, zu Hause seiner Arbeit nachzugehen (sog.\u00a0<b>Home-Office<\/b>), sind Tage der Nichtr\u00fcckkehr.<\/p>\n<h3><b>c. Teilzeitbesch\u00e4ftigung<\/b><\/h3>\n<p>10. Bei Teilzeitbesch\u00e4ftigten, die nur tageweise im anderen Staat besch\u00e4ftigt sind, ist die Grenze der sch\u00e4dlichen Arbeitstage entsprechend der\u00a0<b>20 %-Regelung\u00a0<\/b>in Tz. 6 bemessen auf die vereinbarten Arbeitstage zu ermitteln.<\/p>\n<p><b>Beispiel 1:<\/b><\/p>\n<p><b><\/b>B, wohnhaft in Deutschland innerhalb der Grenzzone, ist teilzeitbesch\u00e4ftigt und arbeitet im ganzen Kalenderjahr lediglich zwei Tage pro Woche in \u00d6sterreich innerhalb der Grenzzone. Im Zuge seiner T\u00e4tigkeit ist B an 17 Tagen aus dienstlichen Gr\u00fcnden in einem Drittstaat t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Die tats\u00e4chlichen Arbeitstage im Kalenderjahr betragen:<\/p>\n<p>a) 90 Tage.<\/p>\n<p>b) 80 Tage.<\/p>\n<p>Unsch\u00e4dlich sind<\/p>\n<p>bei a) 18 Nichtr\u00fcckkehrtage (90 x 20 % = 18 Tage)<\/p>\n<p>bei b) 16 Nichtr\u00fcckkehrtage (80 x 20 % = 16 Tage).<\/p>\n<p>B ist im Fall a) Grenzg\u00e4nger und im Fall b) kein Grenzg\u00e4nger.<\/p>\n<p>11. Bei Teilzeitbesch\u00e4ftigten, die lediglich die\u00a0<b>t\u00e4gliche Arbeitszeit reduzieren<\/b>, nicht jedoch die Anzahl der Wochenarbeitstage im Vergleich zu einem Vollzeitbesch\u00e4ftigten verringern, erfolgt\u00a0<b>keine K\u00fcrzung der 45-Tage-Grenze<\/b>.<\/p>\n<h3><b>d. Mehrere Arbeitgeber<\/b><b><\/b><\/h3>\n<p>12. Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in der Grenzzone des einen Staates und wird er im Laufe des Kalenderjahres im anderen Staat\u00a0<b>bei mehreren Arbeitgebern\u00a0<\/b>in der Grenzzone t\u00e4tig, sind die anfallenden sch\u00e4dlichen Tage\u00a0<b>zusammenzurechnen\u00a0<\/b>und es ist eine\u00a0<b>Jahresbetrachtung\u00a0<\/b>vorzunehmen. Dabei werden mehrere Zeitr\u00e4ume innerhalb eines Kalenderjahres mit einer einheitlichen Berechnung ermittelt; es d\u00fcrfen max. 45 sch\u00e4dliche Arbeitstage w\u00e4hrend des Kalenderjahres vorliegen.<\/p>\n<h3><b>e. Unterj\u00e4hriger Zuzug \/ Wegzug<\/b><b><\/b><\/h3>\n<p>13. Bei Zuzug in die Grenzzone bzw. Wegzug aus der Grenzzone w\u00e4hrend des Kalenderjahres wird der jeweilige\u00a0<b>Zeitraum der Ans\u00e4ssigkeit\u00a0<\/b>in der Grenzzone des einen Staates bei gleichzeitiger T\u00e4tigkeit in der Grenzzone des anderen Staates\u00a0<b>betrachtet<\/b>. In diesem Zeitraum sind daher ggf. anfallende sch\u00e4dliche Tage\u00a0<b>anteilig &#8211; 20 % der Arbeitstage\u00a0<\/b>im jeweiligen Zeitraum der Ans\u00e4ssigkeit in der Grenzzone des einen Staates bei gleichzeitiger T\u00e4tigkeit in der Grenzzone des anderen Staates, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage &#8211;\u00a0<b>zu ermitteln<\/b>.<\/p>\n<p>Die Tage vor dem Zuzug in die Grenzzone oder nach dem Wegzug aus der Grenzzone sind unbeachtlich und gelten dabei insgesamt als nichtsch\u00e4dliche Tage.<\/p>\n<h3>14.\u00a0<b>Beispiel 2:<\/b><b><\/b><\/h3>\n<p>Grenzg\u00e4ngereigenschaft vom 12.05. bis zum 11.11. eines Kalenderjahres mit 120 tats\u00e4chlichen Arbeitstagen:<\/p>\n<p>20 % von 120 tats\u00e4chlichen Arbeitstagen = 24 Arbeitstage als Obergrenze f\u00fcr sch\u00e4dliche Arbeitstage, die f\u00fcr den Erhalt der Grenzg\u00e4ngereigenschaft nicht \u00fcberschritten werden darf. Dieser Wert \u00fcberschreitet auch nicht den absoluten Wert von max. 45 Arbeitstagen.<\/p>\n<h3><b>Beispiel 3:<\/b><b><\/b><\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer ist in Deutschland ans\u00e4ssig, hat seinen Hauptwohnsitz in der Grenzzone in Deutschland und verrichtet seine T\u00e4tigkeit in der Grenzzone in \u00d6sterreich. Damit ist der Grenzg\u00e4nger-Tatbestand in diesem Zeitraum erf\u00fcllt. Verlegt nun der Arbeitnehmer w\u00e4hrend des Kalenderjahres seine Ans\u00e4ssigkeit von der Grenzzone seines bisherigen Ans\u00e4ssigkeitsstaates Deutschland in die Grenzzone \u00d6sterreichs, stimmen Ans\u00e4ssigkeitsstaat und T\u00e4tigkeitsstaat \u00fcberein. Die Grenzg\u00e4ngereigenschaft entf\u00e4llt ab diesem Zeitpunkt. Die sch\u00e4dlichen Tage sind anteilig zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Tage nach Wegfall der Grenzg\u00e4ngereigenschaft stellen dabei keine sch\u00e4dlichen Arbeitstage dar.<\/p>\n<h3><b>Beispiel 4:<\/b><b><\/b><\/h3>\n<p>Der Arbeitnehmer mit Ans\u00e4ssigkeit in der deutschen Grenzzone arbeitet zun\u00e4chst auch in der Grenzzone in Deutschland, also seinem Ans\u00e4ssigkeitsstaat. Dann nimmt er in der Grenzzone in \u00d6sterreich ein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis auf. Ab diesem Zeitpunkt ist der Grenzg\u00e4nger-Tatbestand erf\u00fcllt. Die Arbeitstage vor Erf\u00fcllen des Grenzg\u00e4nger-Tatbestandes, also der Arbeitsaus\u00fcbung in Deutschland, gelten als nicht sch\u00e4dliche Arbeitstage.<\/p>\n<h3><b>f. Schichtdienst<\/b><b><\/b><\/h3>\n<p>15. Bei Schichtdienst, der an einem Kalendertag beginnt und am n\u00e4chsten Kalendertag endet, (z. B. 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr am Folgetag) entsteht hierdurch\u00a0<b>kein weiterer sch\u00e4dlicher Kalendertag\u00a0<\/b>im Sinne der Sch\u00e4dlichkeitsregelung. Entsprechendes gilt auch bei\u00a0<b>Bereitschaftsdiensten<\/b>, wenn die Bereitschaft am Arbeitsort abgeleistet wird.<\/p>\n<h3><b>4. Besonderheiten betreffend bestimmte Berufsgruppen<\/b><\/h3>\n<h3><b>a.\u00a0<\/b>F\u00fcr\u00a0<b>Berufskraftfahrer\u00a0<\/b>gilt:<\/h3>\n<p>16. Verl\u00e4sst ein als\u00a0<b>Berufskraftfahrer\u00a0<\/b>t\u00e4tiger Grenzg\u00e4nger in Aus\u00fcbung seiner Berufst\u00e4tigkeit im Zuge einer Tagestour (ein- oder mehrmals) die Grenzzone von 30 km, so ist eine T\u00e4tigkeit au\u00dferhalb der Grenzzone nur anzunehmen, wenn sich der Berufskraftfahrer w\u00e4hrend der Tagestour\u00a0<b>\u00fcberwiegend\u00a0<\/b>(d. h. mehr als die H\u00e4lfte der t\u00e4glichen Arbeitszeit)\u00a0<b>au\u00dferhalb der Grenzzone des T\u00e4tigkeitsstaates\u00a0<\/b>aufh\u00e4lt. Arbeitstage mit \u00fcberwiegendem Aufenthalt au\u00dferhalb der Grenzzone sind\u00a0<b>in die 45-Tage-Grenze<\/b>, die f\u00fcr die Beibehaltung der Grenzg\u00e4ngereigenschaft ma\u00dfgeblich ist,\u00a0<b>einzubeziehen<\/b>. Arbeitstage mit \u00fcberwiegendem Aufenthalt innerhalb der Grenzzone des T\u00e4tigkeitsstaates bleiben f\u00fcr die Berechnung der 45-Tage-Grenze au\u00dfer Ansatz.<\/p>\n<h3><b>b.\u00a0<\/b>F\u00fcr\u00a0<b>\u00c4rzte\u00a0<\/b>gilt:<\/h3>\n<p>17. Das\u00a0<b>Besteuerungsrecht\u00a0<\/b>f\u00fcr Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands ans\u00e4ssige \u00c4rzte, die mit Kliniken in der Grenzzone \u00d6sterreichs Arbeitsvertr\u00e4ge haben und dort ihre T\u00e4tigkeit aus\u00fcben, steht aufgrund der Grenzg\u00e4ngerregelung im Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens\u00a0<b>Deutschland\u00a0<\/b>zu.<\/p>\n<p>18. Neben den Lohnzahlungen werden sog.\u00a0<b>Sonderklassegeb\u00fchren\u00a0<\/b>gezahlt. Deutschland sieht diese Sonderklassegeb\u00fchren aufgrund der abgeschlossenen Vertr\u00e4ge als Arbeitslohnzahlungen an. Die \u00f6sterreichische Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich bei den Sonderklassegeb\u00fchren, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, um Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit handelt.<\/p>\n<p>19. Sofern eine\u00a0<b>feste Einrichtung\u00a0<\/b>in \u00d6sterreich fehlt, steht sowohl nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens als auch nach Artikel 14 des Abkommens Deutschland das Besteuerungsrecht f\u00fcr diese Zahlungen zu. Liegt hingegen eine feste Gesch\u00e4ftseinrichtung vor, besteuert \u00d6sterreich die Sonderklassegeb\u00fchren nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens als Eink\u00fcnfte aus selbst\u00e4ndiger Arbeit und Deutschland besteuert nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens.<\/p>\n<p>20. Aufgrund der in Nummer 16 des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Ma\u00dfgeblichkeit des OECD-Musterkommentars zur Auslegung des Abkommens, ist bei einem\u00a0<b>positiven Qualifikationskonflikt<\/b>, der aus der\u00a0<b>Anwendung des nationalen Rechts\u00a0<\/b>resultiert, der\u00a0<b>Qualifikation des Quellenstaates zu folgen\u00a0<\/b>(vgl. Tz. 32.1 zu Artikel 23 OECD-Musterkommentar und Tz. 8.4 zu Artikel 15 OECD-Musterkommentar). Im Fall der Sonderklassegeb\u00fchren wird somit die Doppelbesteuerung in analoger Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 lit. a des Abkommens im Ans\u00e4ssigkeitsstaat, in diesem Fall Deutschland, durch Anrechnung gel\u00f6st.<\/p>\n<p>21. Sind in \u00d6sterreich ans\u00e4ssige \u00c4rzte in Kliniken in Deutschland besch\u00e4ftigt und gelangt die Grenzg\u00e4ngerregelung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens zur Anwendung, so verbleibt das Besteuerungsrecht an den Verg\u00fctungen in \u00d6sterreich. Sonderklassegeb\u00fchren w\u00e4ren nach \u00f6sterreichischer Auffassung grunds\u00e4tzlich in Deutschland zu besteuern, sofern dort eine feste Einrichtung zur Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit besteht. Sollte Deutschland die Sonderklassegeb\u00fchren als Arbeitslohnzahlungen ansehen und aufgrund der Grenzg\u00e4ngerregelung nicht besteuern, werden die Verg\u00fctungen also aufgrund der durch das ma\u00dfgebliche innerstaatliche Recht Deutschlands gebotenen Anwendung des Abkommens nicht im T\u00e4tigkeitsstaat besteuert\u00a0<b>(negativer\u00a0<i>Qualifikationskonflikt<\/i>)<\/b>, k\u00f6nnen diese Verg\u00fctungen gem\u00e4\u00df Artikel 28 Absatz 1 lit. a des Abkommens im Ans\u00e4ssigkeitsstaat, in diesem Fall \u00d6sterreich, besteuert werden.<\/p>\n<p>Wien, den 9. April 2019 &#8211; Dr. Sabine Schmidjell-Dommes, Bundesministerium f\u00fcr Finanzen, Wien<\/p>\n<p>Berlin, den 4. April 2019 &#8211; Silke Bruns, Bundesministerium der Finanzen, Berlin&#8220;<\/p>\n<p>Das BMF-Schreiben vom 30. Januar 1987, BStBl I 1987, 191, wird aufgehoben und durch dieses Schreiben ersetzt. Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben IV B 3 &#8211; S-1301-AUT \/ 07 \/ 10015-02 vom 18.04.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzg\u00e4ngerregelung in Artikel 15 Absatz 6 des DBA-\u00d6sterreich haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden, gest\u00fctzt auf Artikel 25 Absatz 3 des DBA-\u00d6sterreich, am 4.\/9. April 2019 folgende Konsultationsvereinbarung geschlossen, die auf alle offenen F\u00e4lle anzuwenden ist: \u201eKonsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzg\u00e4ngerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des deutsch-\u00f6sterreichischen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/dba-oesterreich-vom-24-august-2000-zuletzt-geaendert-duch-das-aenderungsprotokoll-vom-29-dezember-2010\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">DBA-\u00d6sterreich vom 24. August 2000, zuletzt ge\u00e4ndert duch das \u00c4nderungsprotokoll vom 29. Dezember 2010<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50723"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=50723"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/50723\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=50723"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=50723"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=50723"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}