{"id":50742,"date":"2019-04-23T14:06:37","date_gmt":"2019-04-23T12:06:37","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50742"},"modified":"2019-04-23T14:06:37","modified_gmt":"2019-04-23T12:06:37","slug":"im-vorlaeufigen-insolvenzverfahren-unter-eigenverwaltung-entstandene-umsatzsteuer-ist-keine-masseverbindlichkeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/im-vorlaeufigen-insolvenzverfahren-unter-eigenverwaltung-entstandene-umsatzsteuer-ist-keine-masseverbindlichkeit\/","title":{"rendered":"Im vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer ist keine Masseverbindlichkeit"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Urteil vom 12. M\u00e4rz 2019 (Az. 15 K 1535\/18 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass das Finanzamt die w\u00e4hrend des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer nicht als Masseverbindlichkeit gegen\u00fcber dem sp\u00e4teren Insolvenzverwalter festsetzen darf.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger war zum vorl\u00e4ufigen Sachwalter \u00fcber das Verm\u00f6gen einer GmbH bestellt worden, nachdem diese die Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragt hatte. Nach Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens wurde er zum Insolvenzverwalter bestellt und focht im vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahren von der GmbH geleistete Umsatzsteuerzahlungen an, was zu einer Erstattung der Betr\u00e4ge f\u00fchrte. Diese Betr\u00e4ge setzte das Finanzamt nunmehr gegen\u00fcber dem Kl\u00e4ger als Masseverbindlichkeit fest, meldete sie aber zugleich als Insolvenzforderung an. Der Kl\u00e4ger wandte sich gegen die Festsetzung mit der Begr\u00fcndung, dass es sich nicht um Masseverbindlichkeiten handele.<\/p>\n<p>Das Gericht gab der Klage vollumf\u00e4nglich statt. Das Finanzamt habe die im vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahren unter Eigenverwaltung entstandenen Umsatzsteuern nicht als Masseverbindlichkeiten gegen\u00fcber dem sp\u00e4teren Insolvenzverwalter festsetzen d\u00fcrfen, da es sich lediglich um Insolvenzforderungen handele. Durch die erfolgreiche Insolvenzanfechtung lebe die urspr\u00fcnglich erloschene Steuerforderung zwar wieder auf; sie k\u00f6nne jedoch nicht als Masseverbindlichkeit qualifiziert werden.<\/p>\n<p>Zun\u00e4chst sei nicht davon auszugehen, dass im Rahmen der vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung ausschlie\u00dflich Masseverbindlichkeiten begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen, da ansonsten die Insolvenzmasse zulasten aller Gl\u00e4ubiger aufgezehrt werden w\u00fcrde. Es handele sich auch nicht um eine von einem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit dessen Zustimmung begr\u00fcndete Verbindlichkeit im Sinne von \u00a7 55 Abs. 2 bzw. Abs. 4 InsO, weil bei der vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung gerade kein vorl\u00e4ufiger Insolvenzverwalter bestellt werde. Diese Vorschriften seien auch nicht analog anzuwenden, weil einem vorl\u00e4ufigen Sachwalter &#8211; im Gegensatz zum vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter &#8211; keine insolvenzspezifischen Befugnisse zugewiesen seien und der Gesetzgeber diese unterschiedliche Rechtsstellung bewusst eingef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Aus dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) folge kein Gebot, den vorl\u00e4ufigen Sachwalter mit einem vorl\u00e4ufigen Insolvenzverwalter gleichzustellen. Vielmehr habe der Gesetzgeber durch die Einr\u00e4umung der M\u00f6glichkeit einer vorl\u00e4ufigen Eigenverwaltung das Ziel verfolgt, Schuldnern den Zugang zu diesem Verfahren zu erleichtern und durch Erhaltung ihrer Verf\u00fcgungsbefugnisse das Vertrauen ihrer Gesch\u00e4ftspartner zu sichern. Auch das Unionsrecht gebiete keine derartige Gleichstellung. Da die vorl\u00e4ufige Eigenverwaltung von einer Entscheidung des Insolvenzgerichts abhinge, handele es sich nicht um eine f\u00fcr eine europarechtswidrige Beihilfe erforderliche selektive Vorteilsgew\u00e4hrung. Ein Wettbewerbsvorteil ergebe sich ebenfalls nicht, weil die Umsatzsteuer unabh\u00e4ngig davon einen durchlaufenden Posten darstelle, ob sie als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung qualifiziert wird.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.04.2019 zum Urteil 15 K 1535\/18 vom 12.03.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 12. M\u00e4rz 2019 (Az. 15 K 1535\/18 U) hat der 15. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster entschieden, dass das Finanzamt die w\u00e4hrend des vorl\u00e4ufigen Insolvenzverfahrens unter Eigenverwaltung entstandene Umsatzsteuer nicht als Masseverbindlichkeit gegen\u00fcber dem sp\u00e4teren Insolvenzverwalter festsetzen darf. 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