{"id":509,"date":"2012-05-31T10:55:04","date_gmt":"2012-05-31T08:55:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=509"},"modified":"2012-09-20T15:28:10","modified_gmt":"2012-09-20T13:28:10","slug":"gewerbesteuererklarung-2011-muss-elektronisch-eingereicht-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbesteuererklarung-2011-muss-elektronisch-eingereicht-werden\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuererkl\u00e4rung 2011 muss elektronisch eingereicht werden"},"content":{"rendered":"<p><strong>Gewerbesteuererkl\u00e4rung 2011 muss elektronisch eingereicht werden<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Die Gewerbesteuererkl\u00e4rung einschlie\u00dflich der Erkl\u00e4rungen zur gesonderten Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes und die Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags sind grunds\u00e4tzlich bis zum 31.5. des Folgejahres beim zust\u00e4ndigen Finanzamt abzugeben. Wird die Erkl\u00e4rung von Angeh\u00f6rigen der steuerberatenden Berufe erstellt, wird die Frist allgemein bis zum 31.12. verl\u00e4ngert. Einzelunternehmen unterfallen nur dann der Gewerbesteuerpflicht, wenn der Gewerbeertrag den gesetzlichen Freibetrag von 24.500 EUR \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p><strong>Elektronische \u00dcbermittlung ab 2011<\/strong><\/p>\n<p>Durch das so genannte Steuerb\u00fcrokratieabbaugesetz aus 2008 wird ab dem Erhebungszeitraum 2011 die \u00dcbermittlung der Steuererkl\u00e4rungsdaten auf elektronischem Wege gesetzlich vorgeschrieben. Die Abgabe der Steuererkl\u00e4rungen hat dann nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu erfolgen. Die Datenfern\u00fcbertragung betrifft neben der Gewerbesteuererkl\u00e4rung auch die Erkl\u00e4rung zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags und die Zerlegungserkl\u00e4rung. Die \u00fcbermittelten Daten sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen; eine zus\u00e4tzliche Einreichung von Belegen in Papierform ist nicht vorgesehen. Ausnahmen werden generell nur gew\u00e4hrt, wenn sich die Abgabe in elektronischer Form f\u00fcr den Steuerpflichtigen als unbillige H\u00e4rte erweisen w\u00fcrde. Dies ist dann der Fall, wenn die Schaffung der technischen Voraussetzungen zur elektronischen \u00dcbermittlung f\u00fcr den Steuerpflichtigen mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden ist, also z. B. ein Internetanschluss erst noch geschaffen werden m\u00fcsste. Ein H\u00e4rtefall ist auch zu bejahen bei nicht oder nur eingeschr\u00e4nkt vorhandenen EDV-Kenntnissen des Steuerpflichtigen.<\/p>\n<p><strong>Besonderheiten bei Personengesellschaften<\/strong><\/p>\n<p>Generell haben auch Personengesellschaften ihre Gewerbesteuererkl\u00e4rung zuk\u00fcnftig online zu \u00fcbermitteln. Dies gilt f\u00fcr die Erkl\u00e4rung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung f\u00fcr Feststellungszeitr\u00e4ume, die nach dem 31.12.2010 beginnen, aber nur bei maximal 10 Personen. Wegen technischer Schwierigkeiten sind Feststellungserkl\u00e4rungen mit einer h\u00f6heren Personenanzahl zun\u00e4chst noch in Papierform einzureichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Gewerbesteuererkl\u00e4rung 2011 muss elektronisch eingereicht werden Kernaussage Die Gewerbesteuererkl\u00e4rung einschlie\u00dflich der Erkl\u00e4rungen zur gesonderten Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes und die Erkl\u00e4rung f\u00fcr die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags sind grunds\u00e4tzlich bis zum 31.5. des Folgejahres beim zust\u00e4ndigen Finanzamt abzugeben. Wird die Erkl\u00e4rung von Angeh\u00f6rigen der steuerberatenden Berufe erstellt, wird die Frist allgemein bis zum 31.12. verl\u00e4ngert. 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