{"id":50978,"date":"2019-05-03T11:39:53","date_gmt":"2019-05-03T09:39:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=50978"},"modified":"2019-05-03T11:39:53","modified_gmt":"2019-05-03T09:39:53","slug":"zu-den-rechten-eines-kaeufers-eines-diesel-pkws-gegen-seinen-verkaeufer-nach-entfernung-der-sog-abschalteinrichtung-durch-zwischenzeitlich-erfolgtes-softwareupdate","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zu-den-rechten-eines-kaeufers-eines-diesel-pkws-gegen-seinen-verkaeufer-nach-entfernung-der-sog-abschalteinrichtung-durch-zwischenzeitlich-erfolgtes-softwareupdate\/","title":{"rendered":"Zu den Rechten eines K\u00e4ufers eines Diesel-Pkws gegen seinen Verk\u00e4ufer nach Entfernung der sog. Abschalteinrichtung durch zwischenzeitlich erfolgtes Softwareupdate"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Vor dem 21. Zivilsenat des Kammergerichts ist ein Verfahren anh\u00e4ngig, in dem die zust\u00e4ndigen Richter dar\u00fcber entscheiden m\u00fcssen, ob ein K\u00e4ufer von seinem Verk\u00e4ufer auch dann noch die Ersatzlieferung eines Nachserienmodells Zug um Zug gegen R\u00fcck\u00fcbereignung des urspr\u00fcnglich gekauften Diesel Pkws verlangen kann, wenn der urspr\u00fcnglich als Neuwagen gekaufte Diesel-Pkw zur Entfernung einer als unzul\u00e4ssig eingestuften Abschalteinrichtung zwischenzeitlich ein vom Fahrzeughersteller autorisiertes Softwareupdate erhalten hat.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger erwarb im Jahre 2015 von der Beklagten ein Fahrzeug der Marke VW Tiguan 2,0 TDI aus der Modellreihe bis 2015, das \u00fcber einen Motor der Baureihe EA 189 EU 5 verf\u00fcgt. Das Kraftfahrtbundesamt ordnete mit Bescheid vom Oktober 2015 gegen\u00fcber der Volkswagen AG als Herstellerin der Pkw dieser Baureihe im Hinblick auf die f\u00fcr die Abgasr\u00fcckf\u00fchrung verantwortliche Steuerungssoftware die Entfernung der als unzul\u00e4ssig eingestuften Abschalteinrichtung an. Die Volkswagen AG stellte daraufhin in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt den betroffenen Kunden ein Softwareupdate zur Entfernung der Abschalteinrichtung zur Verf\u00fcgung. Der Kl\u00e4ger lie\u00df im Dezember 2016 durch eine Fachwerkstatt auch ein solches Softwareupdate bei seinem Pkw durchf\u00fchren.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit vorrangig die Ersatzlieferung eines Nachserienmodells Zug um Zug gegen R\u00fcck\u00fcbereignung des aus seiner Sicht nach wie vor mangelhaften Fahrzeuges. Der Kl\u00e4ger tr\u00e4gt dazu u. a. vor, das Softwareupdate erh\u00f6he den Kraftstoffverbrauch und Verschlei\u00df seines Wagens und stelle deshalb keine ausreichende Nacherf\u00fcllung dar. Die Beklagte bestreitet dies und hat Klageabweisung beantragt.<\/p>\n<p>Das Landgericht Berlin hat diese Klage mit Urteil vom 22. M\u00e4rz 2018 &#8211; 33 O 161\/17 &#8211; in erster Instanz abgewiesen. Die Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin hat ihre Entscheidung damit begr\u00fcndet, dass das vom Kl\u00e4ger erworbene Fahrzeug bei \u00dcbergabe zwar einen Sachmangel nach \u00a7 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB aufgewiesen habe, der aber zwischenzeitlich beseitigt worden sei. Durch die Entgegennahme des Softwareupdates habe der Kl\u00e4ger zudem bez\u00fcglich eines Nacherf\u00fcllungsanspruches sein Wahlrecht nach \u00a7 439 Abs. 1 BGB ausge\u00fcbt und k\u00f6nne nun nicht mehr Ersatzlieferung eines neuen Fahrzeugs verlangen. Die hilfsweise geltend gemachte Minderung k\u00f6nne der Kl\u00e4ger ebenfalls nicht verlangen, da aufgrund der Best\u00e4tigung des Kraftfahrtbundesamtes vom Juli 2016 f\u00fcr die betroffenen Fahrzeugtypen nicht davon auszugehen sei, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Fahrzeug nach dem Aufspielen des entsprechenden Softwareupdates noch mangelhaft sei.<\/p>\n<p>Das Kammergericht hat \u00fcber die gegen diese Entscheidung des Landgerichts Berlin eingelegte Berufung des Kl\u00e4gers am 19. M\u00e4rz 2019 m\u00fcndlich verhandelt. Aufgrund dieser m\u00fcndlichen Verhandlung hat der 21. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem am 2. Mai 2019 verk\u00fcndeten Beschluss ausgef\u00fchrt, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei. Der Senat h\u00e4lt eine Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens f\u00fcr erforderlich, weil es f\u00fcr den Anspruch auf Ersatzlieferung eines aktuellen Serienmodells gem\u00e4\u00df den \u00a7\u00a7 439 Abs. 1, 437 Nr. 1, 434 BGB beachtlich sein k\u00f6nne, ob die vorgenommene Art der Nacherf\u00fcllung durch das Softwareupdate zu den vom Kl\u00e4ger behaupteten nachteiligen Auswirkungen auf das Fahrverhalten, den Verbrauch und die Haltbarkeit einzelner Komponenten des Motor- und Abgassystems gef\u00fchrt habe. Sollte die Mangelbeseitigungsma\u00dfnahme in Form des Softwareupdates also ihrerseits zu nachteiligen Folgen f\u00fcr das kl\u00e4gerische Fahrzeug gef\u00fchrt haben, so k\u00f6nne es sich um eine nicht ordnungsgem\u00e4\u00dfe und damit fehlgeschlagene Nacherf\u00fcllung handeln.<\/p>\n<p>Da die Beklagte diese vom Kl\u00e4ger behaupteten und von ihm auch zu beweisenden nachteiligen Auswirkungen bestritten hat, muss dar\u00fcber nach Ansicht der zust\u00e4ndigen Richter des 21. Zivilsenats des Kammergerichts in ihrem am 2. Mai 2019 verk\u00fcndeten Beschluss Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens erhoben werden. Der 21. Zivilsenat sieht dabei die Beweislast beim Kl\u00e4ger und hat dementsprechend die Einholung des Sachverst\u00e4ndigengutachtens davon abh\u00e4ngig gemacht, dass der Kl\u00e4ger einen Kostenvorschuss an die Gerichtskasse zahlt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: KG Berlin, Pressemitteilung vom 30.04.2019 zum Beschluss 21 U 49\/18 vom 30.04.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor dem 21. 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