{"id":51176,"date":"2019-05-11T16:11:41","date_gmt":"2019-05-11T14:11:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=51176"},"modified":"2019-05-11T16:11:41","modified_gmt":"2019-05-11T14:11:41","slug":"sozialversicherungspflicht-von-beschaeftigten-in-den-einzelnen-zweigen-der-sozialversicherung-setzt-die-erzielung-von-arbeitsentgelt-voraus","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sozialversicherungspflicht-von-beschaeftigten-in-den-einzelnen-zweigen-der-sozialversicherung-setzt-die-erzielung-von-arbeitsentgelt-voraus\/","title":{"rendered":"Sozialversicherungspflicht von Besch\u00e4ftigten in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<h2>Aufgrund der Regelung des \u00a7 3 Nr. 26 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass Einnahmen von \u00dcbungsleiterinnen und -leitern bis zur H\u00f6he von 2.400 Euro im Jahr als steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen sind, wie das Landessozialgericht entschied.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die 1970 geborene Kl\u00e4gerin ist staatlich anerkannte Sport- und Gymnastiklehrerin. Von Oktober 2008 bis in das Jahr 2014 war sie als freie Mitarbeiterin f\u00fcr den zum Verfahren beigeladenen Turnverein t\u00e4tig. Mit bestandskr\u00e4ftigen Bescheiden vom 20. Juni 2012 stellte die beklagte Tr\u00e4gerin der gesetzlichen Rentenversicherung antragsgem\u00e4\u00df gegen\u00fcber ihr und dem Verein fest, dass diese T\u00e4tigkeit nicht im Rahmen eines abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses ausge\u00fcbt wird und daher insoweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsf\u00f6rderung besteht. In der Folge machte die Beklagte gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin Beitr\u00e4ge aufgrund einer Versicherungspflicht als selbstst\u00e4ndig t\u00e4tige Lehrerin geltend. Daraufhin beantragte diese erneut, den sozialversicherungsrechtlichen Status ihrer T\u00e4tigkeit beim Turnverein festzustellen, nun mit dem Ziel einer abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigung. Die Beklagte lehnte eine R\u00fccknahme der Verwaltungsentscheidungen vom 20. Juni 2012 ab.<\/p>\n<p>Von Juni 2013 bis November 2014 war die Kl\u00e4gerin zudem ohne schriftliche Vereinbarung als \u00dcbungsleiterin bei der ebenfalls beigeladenen Turnvereinigung t\u00e4tig. Anfangs wurde sie f\u00fcr je eine Stunde zu nach Beginn, Ende und Ort festgelegten Kursen der R\u00fcckengymnastik und des Nordic Walking verpflichtet, welche im Vereinsgeb\u00e4ude oder von dort aus in einem in der N\u00e4he gelegenen Waldst\u00fcck stattfanden. Gegen Ende \u00fcbernahm sie vertretungsweise weitere Kurse. Die Teilnehmenden meldeten sich bei der Turnvereinigung an. Die Kl\u00e4gerin best\u00e4tigte gegebenenfalls die Teilnahme gegen\u00fcber den Tr\u00e4gerinnen der gesetzlichen Krankenversicherung. Kleinger\u00e4te f\u00fcr die Kurse waren in den \u00dcbungsr\u00e4umen vorhanden. Im Verhinderungsfall organisierte sie selbst eine Vertretung. Anders als die festangestellten Mitarbeitenden musste die Kl\u00e4gerin keine Dienstkleidung tragen und nicht an Besprechungen teilnehmen. Sofern sie dies tat, erhielt sie eine gesonderte Verg\u00fctung von pauschal 7,50 Euro. F\u00fcr die Leitung der Kurse war ein Stundensatz von 22 Euro vereinbart, wobei beide davon ausgingen, dass die Verg\u00fctung solange als m\u00f6glich als steuerfreie \u201e\u00dcbungsleiterpauschale&#8220; gew\u00e4hrt wird. 2013 erhielt die Kl\u00e4gerin 1.723,50 Euro und 2.394 Euro von Januar bis Juli 2014. Da damit der steuerfreie Betrag ersch\u00f6pft war, stellte sie die ab Juli 2014 geleisteten Stunden in Rechnung, weiterhin mit der Begr\u00fcndung ohne Steuerabzug, dass sie die Regelung f\u00fcr Kleinunternehmerinnen in Anspruch nimmt. Die Beklagte stellte mit Bescheiden vom 20. November 2014 gegen\u00fcber der Kl\u00e4gerin und der Turnvereinigung fest, dass die T\u00e4tigkeit als Kursleiterin nicht im Rahmen eines abh\u00e4ngigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses ausge\u00fcbt wird und insoweit keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsf\u00f6rderung besteht.<\/p>\n<p>Im erstinstanzlichen Verfahren wurden die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen aufgehoben und festgestellt, dass die Kl\u00e4gerin ihre T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den Turnverein und die Turnvereinigung im Rahmen abh\u00e4ngiger Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses aus\u00fcbte. Das Landessozialgericht gab demgegen\u00fcber der Beklagten Recht. In Bezug auf den beigeladenen Turnverein folgt dies bereits aus den bestandskr\u00e4ftigen Bescheiden vom 20. Juni 2012, wobei die Voraussetzungen f\u00fcr die R\u00fccknahme dieser Verwaltungsakte nicht vorliegen. Hinsichtlich der beigeladenen Turnvereinigung erhielt die Kl\u00e4gerin bis in den Monat Juli 2014 kein Arbeitsentgelt und war im \u00dcbrigen, auch was den Zeitraum bis November dieses Jahres betrifft, nicht abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigt. Die Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung setzt die Erzielung von Arbeitsentgelt voraus, woran es bis Juli 2014 fehlt. Aufgrund der Regelung des \u00a7 3 Nr. 26 Satz 1 EStG, wonach Einnahmen unter anderem aus einer nebenberuflichen T\u00e4tigkeit als \u00dcbungsleiterin bis zur H\u00f6he von insgesamt 2.400 Euro im Jahr steuerfrei sind, besteht eine unwiderlegbare Vermutung, dass Einnahmen dieser Art als steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung anzusehen sind. Unerheblich ist, ob die entsprechenden Zahlungen als Verg\u00fctung f\u00fcr eine selbstst\u00e4ndige oder abh\u00e4ngige T\u00e4tigkeit gezahlt werden. Die Kl\u00e4gerin \u00fcberschritt 2013 den H\u00f6chstbetrag nicht, im Folgejahr erst w\u00e4hrend des Monats Juli. Soweit sie im gerichtlichen Verfahren bestritt, eine solche Aufwandsentsch\u00e4digung erhalten zu haben, handelte es sich um eine von ihrem Interesse am Erfolg des Rechtsstreits geleitete Schutzbehauptung. Gegen\u00fcber der Turnvereinigung verlangte sie zuvor ausdr\u00fccklich die Abrechnung als \u201e\u00dcbungsleiterpauschale&#8220;. Im Verwaltungsverfahren gab sie an, dass die Verg\u00fctung solange als m\u00f6glich so abgerechnet wird. Tats\u00e4chlich wurde keine Steuer abgef\u00fchrt. Ein abh\u00e4ngiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis bestand nach den tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nden, auf die mangels schriftlicher Vereinbarung abzustellen ist, nicht.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 7a Abs. 1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch<\/p>\n<p>Die Beteiligten k\u00f6nnen schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob eine Besch\u00e4ftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungstr\u00e4ger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Besch\u00e4ftigung eingeleitet.<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 3 Nr. 26 Satz 1 EStG<\/p>\n<p>Einnahmen aus nebenberuflichen T\u00e4tigkeiten als \u00dcbungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen T\u00e4tigkeiten, aus nebenberuflichen k\u00fcnstlerischen T\u00e4tigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des \u00f6ffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen \u00fcber den Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter \u00a7 5 Absatz 1 Nr. 9 des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur F\u00f6rderung gemeinn\u00fctziger, mildt\u00e4tiger und kirchlicher Zwecke (\u00a7\u00a7 52 bis 54 AO) bis zur H\u00f6he von insgesamt 2.400 Euro im Jahr.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0LSG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 06.05.2019 zum Urteil L 10 BA 1824\/18 vom 21.02.2019<\/p>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufgrund der Regelung des \u00a7 3 Nr. 26 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht die unwiderlegbare Vermutung, dass Einnahmen von \u00dcbungsleiterinnen und -leitern bis zur H\u00f6he von 2.400 Euro im Jahr als steuerfreie Aufwandsentsch\u00e4digung und nicht als Arbeitsentgelt anzusehen sind, wie das Landessozialgericht entschied. 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