{"id":51185,"date":"2019-05-11T16:14:25","date_gmt":"2019-05-11T14:14:25","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=51185"},"modified":"2019-05-11T16:14:25","modified_gmt":"2019-05-11T14:14:25","slug":"eugh-staerkt-arbeitnehmeransprueche-nach-betriebsbedingter-kuendigung-waehrend-elternteilzeit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/eugh-staerkt-arbeitnehmeransprueche-nach-betriebsbedingter-kuendigung-waehrend-elternteilzeit\/","title":{"rendered":"EuGH st\u00e4rkt Arbeitnehmeranspr\u00fcche nach betriebsbedingter K\u00fcndigung w\u00e4hrend Elternteilzeit"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Die Berechnung der einem Arbeitnehmer in Elternurlaub zu zahlenden Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Entlassung und Wiedereingliederung muss auf der Grundlage des Vollzeitentgelts erfolgen.<\/h2>\n<\/article>\n<article><i>Eine nationale Regelung, die hiergegen verst\u00f6\u00dft, f\u00fchrt zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.<\/i><\/p>\n<p>RE wurde am 22. November 1999 von Praxair MRC mit einem befristeten Arbeitsvertrag auf Vollzeitbasis als Vertriebsassistentin eingestellt und sodann ab 1. August 2000 unbefristet und in Vollzeit besch\u00e4ftigt. Sie nahm einen ersten Mutterschaftsurlaub in Anspruch, an den sich ein Erziehungsurlaub von zwei Jahren anschloss. Danach nahm sie einen zweiten Mutterschaftsurlaub in Anspruch, an den sich ein Erziehungsurlaub in Form einer Reduzierung der Arbeitszeit um ein F\u00fcnftel anschloss. Dieser Erziehungsurlaub sollte am 29. Januar 2011 enden.<\/p>\n<p>Am 6. Dezember 2010 wurde RE im Rahmen einer Massenentlassung aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden gek\u00fcndigt. Sie erkl\u00e4rte sich mit einem neunmonatigen Wiedereingliederungsurlaub einverstanden.<\/p>\n<p>Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 verzichtete RE auf die Reduzierung ihrer Arbeitszeit und verlie\u00df das Unternehmen am 7. September 2011 endg\u00fcltig.<\/p>\n<p>RE wendet sich gegen die Modalit\u00e4ten der Berechnung der Entlassungsentsch\u00e4digung und der Zuwendung f\u00fcr einen Wiedereingliederungsurlaub, die ihr im Rahmen ihrer w\u00e4hrend ihres Elternurlaubs in Teilzeit erfolgten K\u00fcndigung aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden gezahlt wurden.<\/p>\n<p>Die mit dem Rechtsstreit befasste Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) hat beschlossen, dem Gerichtshof Fragen dahin vorzulegen, ob die Rahmenvereinbarung \u00fcber den Elternurlaub<sup>1<\/sup>\u00a0dem entgegensteht, dass die Entlassungsentsch\u00e4digung und die Zuwendung f\u00fcr einen Wiedereingliederungsurlaub, die einem unbefristet und auf Vollzeitbasis angestellten Arbeitnehmer zu zahlen sind, wenn diesem Arbeitnehmer in der Zeit gek\u00fcndigt wird, in der er einen Elternurlaub in Teilzeit in Anspruch nimmt, zumindest teilweise auf der Grundlage des verringerten Entgelts berechnet werden, das er zum Zeitpunkt der K\u00fcndigung bezieht. Die Cour de cassation fragt den Gerichtshof auch danach, ob, soweit sich eine deutlich h\u00f6here Zahl von Frauen als von M\u00e4nnern dazu entschlie\u00dft, einen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch zu nehmen, die sich daraus ergebende mittelbare Diskriminierung hinsichtlich des Bezugs einer verringerten Entlassungsentsch\u00e4digung und einer verringerten Zuwendung f\u00fcr einen Wiedereingliederungsurlaub nicht gegen Art. 157 AEUV verst\u00f6\u00dft, der den Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit betrifft.<\/p>\n<p>In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Rahmenvereinbarung \u00fcber den Elternurlaub auf einem Engagement der Sozialpartner beruht, Ma\u00dfnahmen zu schaffen, die es M\u00e4nnern und Frauen erm\u00f6glichen sollen, ihren beruflichen und famili\u00e4ren Verpflichtungen gleicherma\u00dfen nachzukommen, und dass sie f\u00fcr alle Arbeitnehmer, M\u00e4nner und Frauen, gilt, die nach den Rechtsvorschriften, Tarifvertr\u00e4gen oder Gepflogenheiten in dem jeweiligen Mitgliedstaat \u00fcber einen Arbeitsvertrag verf\u00fcgen oder in einem Arbeitsverh\u00e4ltnis stehen.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist ferner darauf hin, dass die Entlassungsentsch\u00e4digung eines unbefristet und in Vollzeit angestellten Arbeitnehmers, wenn diesem Arbeitnehmer der in der Zeit, in der er einen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch nimmt, gek\u00fcndigt wird, vollst\u00e4ndig auf der Grundlage des Entgelts berechnet werden muss, das f\u00fcr von ihm in Vollzeit erbrachte Arbeitsleistungen zu zahlen w\u00e4re. Eine nationale Regelung, die im Fall eines Elternurlaubs zu einer Verk\u00fcrzung der sich aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis ergebenden Rechte f\u00fchrte, k\u00f6nnte den Arbeitnehmer n\u00e4mlich davon abhalten, Elternurlaub zu nehmen, und den Arbeitgeber dazu anhalten, bevorzugt diejenigen Arbeitnehmer zu entlassen, die sich im Elternurlaub befinden. Das liefe unmittelbar dem Zweck der Rahmenvereinbarung \u00fcber den Elternurlaub zuwider, zu deren Zielen eine bessere Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden steht die Rahmenvereinbarung \u00fcber den Elternurlaub einer nationalen Bestimmung entgegen, die dazu f\u00fchrt, dass das verringerte Entgelt, das der Arbeitnehmer in einem Elternurlaub auf Teilzeitbasis zu dem Zeitpunkt bezieht, in dem ihm gek\u00fcndigt wird, ber\u00fccksichtigt wird.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Zuwendung f\u00fcr einen Wiedereingliederungsurlaub stellt der Gerichtshof fest, dass diese Leistung ein aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis abgeleitetes Recht darstellt, auf das der Arbeitnehmer einen Anspruch gegen\u00fcber dem Arbeitgeber hat. Allein der Umstand, dass die Zahlung dieser Zuwendung nicht automatisch erfolgt und dass diese Zahlung f\u00fcr die Zeit des \u00fcber die Dauer der K\u00fcndigungsfrist hinausgehenden Wiedereingliederungsurlaubs geleistet wird, vermag nichts an dieser Feststellung zu \u00e4ndern. Unter diesen Umst\u00e4nden ist die Rahmenvereinbarung \u00fcber den Elternurlaub auf eine Leistung wie die Zuwendung f\u00fcr einen Wiedereingliederungsurlaub anwendbar.<\/p>\n<p>Daher gelangt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass eine Leistung wie die Zuwendung f\u00fcr einen Wiedereingliederungsurlaub ebenso wie die Entlassungsentsch\u00e4digung in Anwendung der Rahmenvereinbarung \u00fcber den Elternurlaub vollst\u00e4ndig auf der Grundlage des Entgelts berechnet werden muss, das f\u00fcr die von diesem Arbeitnehmer in Vollzeit erbrachten Leistungen zu zahlen w\u00e4re.<\/p>\n<p>Zu der Frage, ob die mit dem Elternurlaub verbundene Ungleichbehandlung mit Art. 157 AEUV vereinbar ist, f\u00fchrt der Gerichtshof erstens aus, dass Begriff \u201eArbeitsentgelt&#8220; im Sinne dieses Artikels weit auszulegen ist und dass infolgedessen Leistungen wie die Entlassungsentsch\u00e4digung und die Zuwendung f\u00fcr einen Wiedereingliederungsurlaub als \u201eArbeitsentgelt&#8220; im Sinne von Art. 157 AEUV einzustufen sind.<\/p>\n<p>Zweitens weist der Gerichtshof darauf hin, dass eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt, wenn eine nationale Ma\u00dfnahme zwar neutral formuliert ist, in ihrer Anwendung aber wesentlich mehr Arbeitnehmer des einen Geschlechts als solche des anderen Geschlechts benachteiligt. Eine solche Ma\u00dfnahme ist mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nur dann vereinbar, wenn die von ihr bewirkte Ungleichbehandlung zwischen den beiden Arbeitnehmerkategorien durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.<\/p>\n<p>Die Cour de cassation hat im Rahmen der Vorlage ausgef\u00fchrt, dass sich eine deutlich h\u00f6here Zahl von Frauen als von M\u00e4nnern dazu entschlie\u00dfe, einen Elternurlaub auf Teilzeitbasis in Anspruch zu nehmen, da in Frankreich 96 % der Arbeitnehmer, die einen Elternurlaub n\u00e4hmen, Frauen seien. In einem solchen Fall ist eine nationale Regelung wie die franz\u00f6sische mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nur unter der Voraussetzung vereinbar, dass die auf diese Weise zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bewirkte Ungleichbehandlung m\u00f6glicherweise durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt werden kann.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass von dem betroffenen Mitgliedstaat kein objektiv gerechtfertigter Faktor geltend gemacht wird, und gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehende Regelung nicht mit dem Grundsatz des gleichen Arbeitsentgelts f\u00fcr M\u00e4nner und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit, wie dieser in Art. 157 AEUV vorgesehen ist, vereinbar erscheint.<\/p>\n<p class=\"opening\">Fu\u00dfnote<\/p>\n<p><sup>1<\/sup>Am 14. Dezember 1995 geschlossene Rahmenvereinbarung \u00fcber den Elternurlaub, die im Anhang der Richtlinie 96\/34\/EG des Rates vom 3. Juni 1996 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Vereinbarung \u00fcber Elternurlaub (ABl. 1996, L 145, S. 4) in der durch die Richtlinie 97\/5\/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl. 1998, L 10, S. 24) ge\u00e4nderten Fassung enthalten ist.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 08.05.2019 zum Urteil C-486\/18 vom 08.05.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Berechnung der einem Arbeitnehmer in Elternurlaub zu zahlenden Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Entlassung und Wiedereingliederung muss auf der Grundlage des Vollzeitentgelts erfolgen. Eine nationale Regelung, die hiergegen verst\u00f6\u00dft, f\u00fchrt zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts. RE wurde am 22. 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