{"id":512,"date":"2012-05-31T10:56:04","date_gmt":"2012-05-31T08:56:04","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=512"},"modified":"2012-09-20T15:27:48","modified_gmt":"2012-09-20T13:27:48","slug":"verdachtskundigung-moglich-ohne-nachweis-der-taterschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/verdachtskundigung-moglich-ohne-nachweis-der-taterschaft\/","title":{"rendered":"Verdachtsk\u00fcndigung m\u00f6glich ohne Nachweis der T\u00e4terschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Verdachtsk\u00fcndigung m\u00f6glich ohne Nachweis der T\u00e4terschaft<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Die fristlose K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist auch dann m\u00f6glich, wenn dem Arbeitnehmer eine Straftat zwar nicht nachgewiesen ist, aber ein dringender Tatverdacht besteht (sogenannte Verdachtsk\u00fcndigung). Dabei gilt, dass gerade bei der Verdachtsk\u00fcndigung eine Interessenabw\u00e4gung vorgenommen werden muss, bei der auf Seiten des Arbeitnehmers auch eine langj\u00e4hrige Besch\u00e4ftigung mit einzubeziehen ist. Faustformel war hierzu, dass je l\u00e4nger das Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden hatte, die Verdachtsk\u00fcndigung umso seltener zul\u00e4ssig war und eine ordentliche K\u00fcndigung ausgesprochen werden musste. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Faustformel nunmehr zumindest aufgeweicht.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger, der langj\u00e4hrig bei den im Rahmen einer K\u00fcndigungsschutzklage beklagten Verkehrsbetrieben besch\u00e4ftigt war, war dort mit dem Handling von Blankofahrscheinrollen betraut. Diese Rollen wurden mit den endg\u00fcltigen Fahrscheinen bedruckt. Unter anderem hatte der Kl\u00e4ger auch Zugang zu einem Schulungsraum, in dem zu Schulungszwecken Fahrscheine gedruckt werden konnten. Nachdem zwei Personen, die dem Kl\u00e4ger nahe standen, innerhalb kurzer Zeit mehrere Langzeittickets, die im Schulungsraum gedruckt worden waren, zur R\u00fcckerstattung eingereicht hatten, k\u00fcndigten die Verkehrsbetriebe das Arbeitsverh\u00e4ltnis des Kl\u00e4gers fristlos wegen Verdachts auf eine Straftat.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Mit seiner K\u00fcndigungsschutzklage unterlag der Kl\u00e4ger. Das Gericht sah den Kl\u00e4ger als dringend verd\u00e4chtig an, die Fahrscheine gedruckt und dann \u00fcber ihm nahe stehende Personen zu Geld gemacht zu haben. Damit bestand der dringende Verdacht f\u00fcr eine Straftat zu Lasten des Arbeitgebers. Dass der Kl\u00e4ger lange Jahre beanstandungslos besch\u00e4ftigt gewesen sei, stehe der Wirksamkeit der Verdachtsk\u00fcndigung nicht entgegen. Auch die T\u00e4terschaft musste dem Kl\u00e4ger nicht nachgewiesen werden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung vereinfacht &#8211; jedenfalls dann, wenn erhebliche Verdachtsmomente bestehen &#8211; fristlose K\u00fcndigungen auch gegen\u00fcber seit langem besch\u00e4ftigten Arbeitnehmern. Insoweit sieht das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg die langj\u00e4hrige Besch\u00e4ftigung jedenfalls nicht als ein so starkes Kriterium, das die Interessenabw\u00e4gung generell zugunsten des Arbeitnehmers ausfallen l\u00e4sst.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verdachtsk\u00fcndigung m\u00f6glich ohne Nachweis der T\u00e4terschaft Rechtslage Die fristlose K\u00fcndigung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses ist auch dann m\u00f6glich, wenn dem Arbeitnehmer eine Straftat zwar nicht nachgewiesen ist, aber ein dringender Tatverdacht besteht (sogenannte Verdachtsk\u00fcndigung). 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