{"id":51462,"date":"2019-05-21T18:34:04","date_gmt":"2019-05-21T16:34:04","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=51462"},"modified":"2019-05-21T18:34:04","modified_gmt":"2019-05-21T16:34:04","slug":"vermietung-eines-arbeitszimmers-oder-einer-als-homeoffice-genutzten-wohnung-an-den-arbeitgeber","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vermietung-eines-arbeitszimmers-oder-einer-als-homeoffice-genutzten-wohnung-an-den-arbeitgeber\/","title":{"rendered":"Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Anwendung der BFH-Urteile vom 16. September 2004 (BStBl II 2006 S. 10) und vom 17. April 2018 (BStBl II 2019 S. XX)<\/h2>\n<div id=\"vorspann\">\n<p>Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Vermietung eines\u00a0<b>Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung\u00a0<\/b>durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber gelten unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder und unter Ber\u00fccksichtigung der Urteile des BFH vom 19. Oktober 2001 (BStBl II 2002 S. 300), 20. M\u00e4rz 2003 (BStBl II S. 519), 16. September 2004 (BStBl II 2006 S. 10) und\u00a0<b>17. April 2018 (BStBl II 2019 S. XX)\u00a0<\/b>die folgenden Grunds\u00e4tze:<\/p>\n<\/div>\n<\/article>\n<article><b><\/b><b>Die Beurteilung von Leistungen des\u00a0<\/b>Arbeitgebers f\u00fcr ein im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers gelegenes\u00a0<b>Arbeitszimmer\u00a0<\/b>oder\u00a0<b>f\u00fcr eine Wohnung\u00a0<\/b>des Arbeitnehmers,\u00a0<b>die dieser zweckfremd als Homeoffice nutzt, als\u00a0<\/b>Arbeitslohn oder als Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ist daran auszurichten, in wessen vorrangigem Interesse die Nutzung erfolgt.<\/p>\n<h3>I. Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit<\/h3>\n<p><b><\/b>Zu den Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit geh\u00f6ren nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auch andere Bez\u00fcge und Vorteile, die durch das individuelle Dienstverh\u00e4ltnis des Arbeitnehmers veranlasst sind. Hieran fehlt es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer\u00a0<b>Bez\u00fcge und\u00a0<\/b>Vorteile aufgrund einer anderen, neben dem Dienstverh\u00e4ltnis gesondert bestehenden Rechtsbeziehung &#8211; beispielsweise einem Mietverh\u00e4ltnis &#8211; zuwendet.<\/p>\n<p>Dient\u00a0<b>das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung\u00a0<\/b>in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die\u00a0<b>Leistungen\u00a0<\/b>des Arbeitgebers als Gegenleistung f\u00fcr das Zurverf\u00fcgungstellen der\u00a0<b>individuellen\u00a0<\/b>Arbeitskraft des Arbeitnehmers\u00a0<b>erfolgen<\/b>. Die Einnahmen sind als Arbeitslohn zu\u00a0<b>beurteilen<\/b>.\u00a0<b>Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung liegen dann nicht vor (\u00a7 21 Abs. 3 EStG).<\/b><\/p>\n<p><b><\/b>Ein f\u00fcr den Arbeitslohncharakter der\u00a0<b>Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer\u00a0<\/b>sprechendes gewichtiges Indiz liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers \u00fcber einen weiteren Arbeitsplatz verf\u00fcgt und die Nutzung des\u00a0<b>Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung\u00a0<\/b>vom Arbeitgeber lediglich gestattet oder geduldet wird. In diesem Fall ist grunds\u00e4tzlich von einem vorrangigen Interesse des Arbeitnehmers an der Nutzung auszugehen. Zur Widerlegung dieser Annahme muss der Steuerpflichtige das vorrangige Interesse seines Arbeitgebers am zus\u00e4tzlichen Arbeitsplatz, hinter welches das Interesse des Steuerpflichtigen zur\u00fccktritt, nachweisen. Ein etwa gleichgerichtetes Interesse von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reicht nicht aus.<\/p>\n<h3>II. Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung<\/h3>\n<p><b><\/b>Eine f\u00fcr die Zuordnung der\u00a0<b>Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer\u00a0<\/b>zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne von \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erforderliche, neben dem Dienstverh\u00e4ltnis gesondert bestehende Rechtsbeziehung setzt voraus, dass das Arbeitszimmer\u00a0<b>oder die als Homeoffice genutzte Wohnung\u00a0<\/b>vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitsgebers genutzt wird und dieses Interesse \u00fcber die Entlohnung des Arbeitnehmers sowie \u00fcber die Erbringung der jeweiligen Arbeitsleistung hinausgeht. Die Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als auch die tats\u00e4chliche Nutzung des angemieteten\u00a0<b>Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung\u00a0<\/b>des Arbeitnehmers m\u00fcssen ma\u00dfgeblich und objektiv nachvollziehbar von den Bed\u00fcrfnissen des Arbeitgebers gepr\u00e4gt sein.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Vorliegen eines betrieblichen Interesses\u00a0<b>des Arbeitgebers\u00a0<\/b>sprechen beispielsweise folgende Anhaltspunkte:<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>F\u00fcr den Arbeitnehmer ist im Unternehmen kein geeigneter\u00a0<b>Arbeitsplatz\u00a0<\/b>vorhanden; die Versuche des Arbeitgebers, entsprechende R\u00e4ume von fremden Dritten anzumieten, sind erfolglos geblieben.<\/li>\n<li>Der Arbeitgeber hat f\u00fcr andere Arbeitnehmer des Betriebs, die \u00fcber keine f\u00fcr ein Arbeitszimmer geeignete Wohnung verf\u00fcgen, entsprechende Rechtsbeziehungen mit fremden Dritten begr\u00fcndet, die nicht in einem Dienstverh\u00e4ltnis zu ihm stehen.<\/li>\n<li>Es wurde eine ausdr\u00fcckliche, schriftliche Vereinbarung \u00fcber die Bedingungen der Nutzung\u00a0<b>der \u00fcberlassenen R\u00e4umlichkeiten\u00a0<\/b>abgeschlossen.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Allerdings muss der Steuerpflichtige auch in diesen F\u00e4llen das vorrangige betriebliche Interesse seines Arbeitgebers nachweisen, ansonsten sind die\u00a0<b>Leistungen\u00a0<\/b>als Arbeitslohn entsprechend den Ausf\u00fchrungen zu I. zu\u00a0<b>beurteilen<\/b>.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Vorliegen eines betrieblichen Interesses kommt es nicht darauf an,<\/p>\n<ul class=\"square\">\n<li>ob ein entsprechendes Nutzungsverh\u00e4ltnis zu gleichen Bedingungen auch mit einem fremden Dritten h\u00e4tte begr\u00fcndet werden k\u00f6nnen,<\/li>\n<li>ob der vereinbarte Mietzins die H\u00f6he der orts\u00fcblichen\u00a0<b>Marktmiete\u00a0<\/b>unterschreitet, denn das geforderte betriebliche Interesse an der Nutzung der betreffenden R\u00e4umlichkeiten wird durch eine f\u00fcr den Arbeitgeber vorteilhafte Gestaltung der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung grunds\u00e4tzlich nicht in Frage gestellt.<\/li>\n<\/ul>\n<p><b>Bei der zweckentfremdeten Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken (z. B. Arbeitszimmer, als Homeoffice genutzte Wohnung) handelt es sich um Gewerbeimmobilien, f\u00fcr die die Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht ohne typisierende Vermutung durch objektbezogene \u00dcberschussprognose festzustellen ist (vgl. BFH vom 17. April 2018 s. o.).<\/b><\/p>\n<p><b>Ist das vorrangige betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Vermietung des Arbeitszimmers oder der als Homeoffice genutzten Wohnung vom Arbeitnehmer an den Arbeitgeber nachgewiesen, mangelt es aber an der Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht nach \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG infolge negativer \u00dcberschussprognose, handelt es sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Verm\u00f6gensebene. Eine Zuordnung der Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer als Arbeitslohn kommt dann im Hinblick auf \u00a7 21 Abs. 3 EStG nicht mehr in Betracht.<\/b><\/p>\n<h3>III. Werbungskostenabzug f\u00fcr das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung des Arbeitnehmers<\/h3>\n<p>Liegen die Voraussetzungen f\u00fcr die Zuordnung der\u00a0<b>Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer\u00a0<\/b>zu den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung vor, sind die\u00a0<b>das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung\u00a0<\/b>betreffenden Aufwendungen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung zu ber\u00fccksichtigen. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.<\/p>\n<p><b>Sind die Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer hingegen als Arbeitslohn zu erfassen, unterliegt der Abzug der Aufwendungen f\u00fcr das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung ggf. der Abzugsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.<\/b><\/p>\n<p><b>Dieses Schreiben findet auf alle offenen F\u00e4lle Anwendung.<\/b><\/p>\n<p><b>Das BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2005 (BStBl I 2006 S. 4) wird aufgehoben.<\/b><\/p>\n<p><b>Es wird f\u00fcr vor dem 1. Januar 2019 abgeschlossene Mietvertr\u00e4ge nicht beanstandet, wenn bei den Eink\u00fcnften aus Vermietung und Verpachtung nach \u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unver\u00e4ndert entsprechend den Grunds\u00e4tzen des BFH-Urteils vom 16. September 2004 (BStBl II 2006 S. 10) eine Eink\u00fcnfteerzielungsabsicht typisierend angenommen wird.<\/b><\/p>\n<p><b><\/b>Dieses BMF-Schreiben wird zeitgleich mit dem BFH-Urteil vom 17. April 2018 im Bundessteuerblatt ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter L\u00e4ndererlass) IV C 1 &#8211; S-2211 \/ 16 \/ 10003 :005 vom 18.04.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anwendung der BFH-Urteile vom 16. September 2004 (BStBl II 2006 S. 10) und vom 17. April 2018 (BStBl II 2019 S. XX) Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Vermietung eines\u00a0Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung\u00a0durch einen Arbeitnehmer an seinen Arbeitgeber gelten unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Er\u00f6rterungen mit den obersten Finanzbeh\u00f6rden der L\u00e4nder und unter &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vermietung-eines-arbeitszimmers-oder-einer-als-homeoffice-genutzten-wohnung-an-den-arbeitgeber\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Vermietung eines Arbeitszimmers oder einer als Homeoffice genutzten Wohnung an den Arbeitgeber<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/51462"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=51462"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/51462\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=51462"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=51462"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=51462"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}