{"id":51468,"date":"2019-05-21T18:36:16","date_gmt":"2019-05-21T16:36:16","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=51468"},"modified":"2019-05-21T18:36:16","modified_gmt":"2019-05-21T16:36:16","slug":"auszahlung-von-sterbegeld-an-einen-erben-der-kein-hinterbliebener-ist-unterliegt-der-einkommensteuer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auszahlung-von-sterbegeld-an-einen-erben-der-kein-hinterbliebener-ist-unterliegt-der-einkommensteuer\/","title":{"rendered":"Auszahlung von Sterbegeld an einen Erben, der kein &#8222;Hinterbliebener&#8220; ist, unterliegt der Einkommensteuer"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Mit Urteil vom 06.12.2018 (Az. 15 K 2439\/18 E) hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf entschieden, dass ein Sterbegeld, welches eine Pensionskasse an Erben zahlt, die nicht zugleich &#8222;Hinterbliebene&#8220; sind, der Einkommensteuer unterliegt.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Im Streitfall war den klagenden Eheleuten nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld ausgezahlt worden. Der Auszahlung lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der urspr\u00fcnglich von einem ehemaligen Arbeitgeber des Sohnes im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen worden war. Nach einem Arbeitgeberwechsel hatte der Sohn die Versicherung \u00fcbernommen. Im Versicherungsvertrag waren als Bezugsberechtigte im Todesfall die &#8222;Hinterbliebenen&#8220; &#8211; also der Ehegatte, Lebenspartner, Lebensgef\u00e4hrtin und Kinder &#8211; bestimmt.<\/p>\n<p>Im Jahr 2012 verstarb der Sohn. Er hinterlie\u00df keine &#8222;Hinterbliebenen&#8220; und wurde von seinen Eltern, den Kl\u00e4gern, beerbt. Die Pensionskasse zahlte an die Kl\u00e4ger die Versicherungsleistung begrenzt auf ein Sterbegeld i. H. v. 8.000 Euro aus. Das beklagte Finanzamt sah in der Auszahlung einkommensteuerpflichtige sonstige Eink\u00fcnfte der Kl\u00e4ger und unterwarf sie der Einkommensbesteuerung.<\/p>\n<p>Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht best\u00e4tigte die Auffassung des Finanzamts, dass die Auszahlung als eine Leistung aus einem Altersvorsorgevertrag zu besteuern sei.<\/p>\n<p>Auch das Sterbegeld sei eine Leistung aus der Versicherung. Dem stehe eine betragsm\u00e4\u00dfige Begrenzung des Sterbegeldes nicht entgegen. Zwar werde in der betrieblichen Altersversorgung eine Hinterbliebenenversorgung nur an den Ehepartner, den eingetragenen Lebenspartner, den Lebensgef\u00e4hrten oder die waisenrentenberechtigten Kinder ausgezahlt. Sofern &#8211; wie im Streitfall &#8211; keine der genannten Hinterbliebenen vorhanden seien, werde aufgrund des Versicherungsvertrags ein Sterbegeld an die Erben ausgezahlt.<\/p>\n<p>Dem Einwand der Kl\u00e4ger, dass keine eigenen Eink\u00fcnfte, sondern Eink\u00fcnfte des Sohnes vorl\u00e4gen, widersprach das Gericht. Die Besteuerung der Leistung kn\u00fcpfe an den Zufluss an. Dem Sohn sei keine Versicherungszahlung zugeflossen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist unter dem Az. X R 38\/18 beim Bundesfinanzhof anh\u00e4ngig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG D\u00fcsseldorf, Mitteilung vom 14.05.2019 zum Urteil 15 K 2439\/18 vom 06.12.2018 (nrkr &#8211; BFH-Az.: X R 38\/18)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit Urteil vom 06.12.2018 (Az. 15 K 2439\/18 E) hat das Finanzgericht D\u00fcsseldorf entschieden, dass ein Sterbegeld, welches eine Pensionskasse an Erben zahlt, die nicht zugleich &#8222;Hinterbliebene&#8220; sind, der Einkommensteuer unterliegt. Im Streitfall war den klagenden Eheleuten nach dem Tod ihres Sohnes von einer Pensionskasse ein Sterbegeld ausgezahlt worden. 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