{"id":51474,"date":"2019-05-21T18:39:46","date_gmt":"2019-05-21T16:39:46","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=51474"},"modified":"2019-05-21T18:39:46","modified_gmt":"2019-05-21T16:39:46","slug":"wiederholte-befristete-zuordnung-zu-einer-baustelle-begruendet-keine-erste-taetigkeitsstaette","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wiederholte-befristete-zuordnung-zu-einer-baustelle-begruendet-keine-erste-taetigkeitsstaette\/","title":{"rendered":"Wiederholte befristete Zuordnung zu einer Baustelle begr\u00fcndet keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle dessen Auftraggebers eingesetzt, begr\u00fcndet er dort auch dann keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen l\u00e4nger als vier Jahren andauert. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 25. M\u00e4rz 2019 (Az. 1 K 447\/16 E) entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Der Kl\u00e4ger war als angestellter Elektromonteur seit mindestens 2010 ununterbrochen auf der Baustelle der Auftraggeberin seiner Arbeitgeberin eingesetzt. Die Auftraggeberin hatte dabei jeweils befristete Auftr\u00e4ge an die Arbeitgeberin von l\u00e4ngstens 36 Monaten erteilt. Auf dieser Grundlage wurde auch der Kl\u00e4ger auf der Baustelle eingesetzt. Die Arbeitgeberin hatte den Kl\u00e4ger im Arbeitsvertrag keiner ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte i. S. v. \u00a7 9 Abs. 4 EStG zugeordnet.<\/p>\n<p>F\u00fcr das Streitjahr 2014 machte der Kl\u00e4ger Fahrtkosten zur Baustelle an 227 Tagen mit einem Kilometersatz von 0,30 Euro f\u00fcr die Hin- und R\u00fcckfahrt sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte dagegen nur die Entfernungspauschale mit der Begr\u00fcndung, dass die Baustelle nach einem Einsatz von mehr als 48 Monaten zur ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte des Kl\u00e4gers geworden sei.<\/p>\n<p>Dies sah der 1. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster anders und gab der Klage vollumf\u00e4nglich statt. Der Kl\u00e4ger habe im Streitjahr 2014 keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte gehabt, so dass er Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrunds\u00e4tzen abziehen k\u00f6nne. Mangels arbeitsvertraglicher Bestimmung der ersten T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte durch die Arbeitgeberin sei nach dem Gesetz ma\u00dfgeblich, ob der Kl\u00e4ger der Baustelle f\u00fcr die Dauer des Dienstverh\u00e4ltnisses oder f\u00fcr mehr als 48 Monate zugewiesen worden sei. Hierf\u00fcr sei nicht darauf abzustellen, dass der Kl\u00e4ger r\u00fcckwirkend betrachtet mehr als 48 Monate auf der Baustelle t\u00e4tig war. Vielmehr sei im Wege einer Prognosebetrachtung anhand objektiver Umst\u00e4nde zu pr\u00fcfen, ob der Kl\u00e4ger davon ausgehen konnte, f\u00fcr einen so langen Zeitraum auf der Baustelle eingesetzt zu werden. Dies sei vorliegend aufgrund der stets befristeten Beauftragung seiner Arbeitgeberin durch ihre Auftraggeberin nicht der Fall. Dementsprechend habe der Kl\u00e4ger insbesondere seine Wohnsituation nicht danach ausrichten k\u00f6nnen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.05.2019 zum Urteil 1 K 447\/16 vom 25.03.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber wiederholt befristet von seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle dessen Auftraggebers eingesetzt, begr\u00fcndet er dort auch dann keine erste T\u00e4tigkeitsst\u00e4tte, wenn der Einsatz insgesamt ununterbrochen l\u00e4nger als vier Jahren andauert. Dies hat der 1. 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