{"id":51480,"date":"2019-05-21T18:42:02","date_gmt":"2019-05-21T16:42:02","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=51480"},"modified":"2019-05-21T18:42:02","modified_gmt":"2019-05-21T16:42:02","slug":"zum-beginn-einer-befristeten-rente-wegen-voller-erwerbsminderung-fuer-die-zeit-vor-ablauf-von-sieben-monaten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zum-beginn-einer-befristeten-rente-wegen-voller-erwerbsminderung-fuer-die-zeit-vor-ablauf-von-sieben-monaten\/","title":{"rendered":"Zum Beginn einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung f\u00fcr die Zeit vor Ablauf von sieben Monaten"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Der Kl\u00e4ger begehrte f\u00fcr eine ihm gew\u00e4hrte Rente wegen voller Erwerbsminderung die Vorverlegung des Rentenbeginns auf den Monat der Antragstellung und die Gew\u00e4hrung auf Dauer. Er bezog bis zum 30.09.2016 befristet Arbeitslosengeld. Auf seinen am 29.09.2016 gestellten Rentenantrag hin lie\u00df die Beklagte ihn sozialmedizinisch begutachten. Dabei stellte sich wegen einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit schizoiden und gehemmt aggressiven Z\u00fcgen ein unter dreist\u00fcndiges Leistungsverm\u00f6gen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bei bestehender Besserungsaussicht und einem Leistungsfall zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung heraus. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kl\u00e4ger mit Bescheid vom 02.01.2017 ab dem 01.04.2017 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit seiner Klage verfolgte der Kl\u00e4ger nach erfolglosem Widerspruch sein Begehren weiter.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die 2. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe hat die Klage abgewiesen. Nach der Sondervorschrift des \u00a7 101 Abs. 1 SGB VI w\u00fcrden befristete Renten wegen verminderter Erwerbsf\u00e4higkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit geleistet, sofern keine R\u00fcckausnahme nach dem mit Wirkung zum 14.12.2016 eingef\u00fchrten \u00a7 101 Abs. 1a SGB VI vorliege. Da sich im Fall des Kl\u00e4gers ein vor dem Monat der Antragstellung liegender Leistungsfall nicht nachweisen lasse und wegen gegebener Besserungsaussicht auch keine unbefristete Rente zu gew\u00e4hren sei, komme ein fr\u00fcherer Rentenbeginn nur in Betracht, wenn \u00a7 101 Abs. 1a SGB VI Anwendung finde. Danach komme eine Rentengew\u00e4hrung auch vor dem siebten Monat in Betracht, wenn die Feststellung der verminderten Erwerbsf\u00e4higkeit durch den Tr\u00e4ger der Rentenversicherung zur Folge habe, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld entfalle. \u00a7 101 Abs. 1a SGB VI solle nach der Gesetzesbegr\u00fcndung eine Sicherungsl\u00fccke schlie\u00dfen. Erhalte jemand Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung des \u00a7 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III, werde die objektive Verf\u00fcgbarkeit als Voraussetzung des Arbeitslosengeldanspruchs fingiert. Diese Fiktion entfalle jedoch, wenn der Rentenversicherungstr\u00e4ger eine verminderte Erwerbsf\u00e4higkeit feststelle und dies der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit mitteile. Renten wegen verminderter Erwerbsf\u00e4higkeit w\u00fcrden jedoch in der Regel nur auf Zeit geleistet und setzten deshalb nicht vor Beginn des siebten Monats nach Eintritt der Minderung der Erwerbsf\u00e4higkeit ein. Somit entst\u00fcnden Anspruchsl\u00fccken, wenn die Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungstr\u00e4ger besonders schnell, n\u00e4mlich deutlich vor Ablauf von sieben Monaten nach Eintritt des Leistungsfalls erfolge. Wenn aber eine durch z\u00fcgige Bearbeitung eintretende Benachteiligung vermieden werden solle, m\u00fcsse nach Sinn und Zweck der Vorschrift gerade die Feststellung der Erwerbsminderung zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gef\u00fchrt haben. Ende der Anspruch auf Arbeitslosengeld wie vorliegend unabh\u00e4ngig von der Rentenfeststellung durch Ablauf der Befristung, finde \u00a7 101 Abs. 1a SGB VI keine Anwendung.<\/p>\n<p>Das Urteil ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0SG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 14.05.2019 zum Urteil S 11 R 746\/18 vom 06.12.2018 (rkr)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger begehrte f\u00fcr eine ihm gew\u00e4hrte Rente wegen voller Erwerbsminderung die Vorverlegung des Rentenbeginns auf den Monat der Antragstellung und die Gew\u00e4hrung auf Dauer. Er bezog bis zum 30.09.2016 befristet Arbeitslosengeld. Auf seinen am 29.09.2016 gestellten Rentenantrag hin lie\u00df die Beklagte ihn sozialmedizinisch begutachten. 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