{"id":51487,"date":"2019-05-21T18:44:58","date_gmt":"2019-05-21T16:44:58","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=51487"},"modified":"2019-05-21T18:44:58","modified_gmt":"2019-05-21T16:44:58","slug":"unterhaltsanspruch-der-nichtehelichen-mutter-ist-unabhaengig-von-neuer-partnerschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unterhaltsanspruch-der-nichtehelichen-mutter-ist-unabhaengig-von-neuer-partnerschaft\/","title":{"rendered":"Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter ist unabh\u00e4ngig von neuer Partnerschaft"},"content":{"rendered":"<section id=\"content\"><\/section>\n<section id=\"main-content\">\n<article>\n<h2>Die nichteheliche Mutter verliert nicht ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterh\u00e4lt. Sie ist insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs f\u00fchrt, beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 03.05.2019.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern eines Kindes. Sie hatten sich bereits vor der Geburt getrennt. Das Kind wird von der Mutter betreut und versorgt. Die Mutter verlangt nun weitere Unterhaltszahlungen vom Vater f\u00fcr die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Sie war nach der Elternzeit ab dem 14. Lebensmonat des Kindes zu 50 %, ab dem 26. Lebensmonat zu 100 % berufst\u00e4tig. Dabei konnte die Bankangestellte nicht ihr vor der Geburt des Kindes erzieltes Monatseinkommen von netto 2.800 Euro erreichen. Der Vater, dessen Monatseinkommen netto 4.800 Euro betr\u00e4gt, hatte ihr zun\u00e4chst Betreuungsunterhalt gezahlt, diesen jedoch in Ansehung ihrer Erwerbst\u00e4tigkeit auf zuletzt 215 Euro monatlich reduziert.<\/p>\n<p>Die Mutter meinte, dass ihre Berufst\u00e4tigkeit w\u00e4hrend der ersten drei Lebensjahre des Kindes \u00fcberobligatorisch sei; die Eink\u00fcnfte k\u00f6nnten deshalb nicht voll angerechnet werden. Dem widersprach der Vater und wandte au\u00dferdem das Zusammenleben mit dem neuen Partner ein. Wie bei einer geschiedenen Ehefrau, die ein gemeinsames Kind betreut, sei wegen dieser verfestigten Lebenspartnerschaft der Unterhaltsanspruch nach \u00a7 1579 Nr. 2 BGB verwirkt. Das Amtsgericht hatte dem Antrag der Mutter teilweise stattgegeben.<\/p>\n<p>Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Mutter weitergehende Unterhaltsanspr\u00fcche. Das OLG hat ihr Recht gegeben. Es hat zun\u00e4chst klargestellt, dass die w\u00e4hrend der ersten drei Lebensjahre des Kindes erzielten Eink\u00fcnfte der Mutter nur sehr eingeschr\u00e4nkt anzurechnen seien, weil sie in dieser Zeit \u00fcberhaupt nicht zur Arbeit verpflichtet war (\u00a7 1615 l BGB). Der Vater schulde eigentlich der Mutter einen an ihren vorgeburtlichen Eink\u00fcnften zu bemessenden Unterhalt (2.800 Euro). Daf\u00fcr verdiene er jedoch nicht genug. Deshalb sei der Anspruch nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz begrenzt, der verhindert, dass der Unterhaltspflichtige mehr aufwenden muss, als ihm verbleibt. Mit der Rechtsprechung des BGH sei aus dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG zu folgern, dass der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter nicht das \u00fcbersteigen darf, was eine eheliche Mutter fordern k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Soweit der Vater jedoch eine Unterhaltsverwirkung wegen der Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner annehme, sei dem nicht zu folgen. Der Grundgedanke der Unterhaltsverwirkung (\u00a7 1579 Nr. 2 BGB) sei auch nicht \u00fcber den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) auf Unterhaltsbeziehungen unter nichtehelichen Partnern anzuwenden. Der Gesetzgeber habe den Unterhaltanspruch der nichtehelichen Mutter nicht in jeder Hinsicht dem der ehelichen Mutter angeglichen. So k\u00f6nne sie &#8211; anders als eine eheliche Mutter &#8211; keinen Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Au\u00dferdem erhalte sie keinerlei Ausgleich f\u00fcr etwaige Nachteile im Erwerbsleben, die sie durch die zeitweilige Betreuung des gemeinsamen Kindes und Unterbrechung ihrer Erwerbsvita erleide. Die gebotene Gleichbehandlung der nichtehelichen und ehelichen M\u00fctter im Betreuungsunterhalt d\u00fcrfe wegen des strukturell schw\u00e4cheren Unterhaltsanspruchs der nichtehelichen Mutter nicht weiter ausgedehnt werden. Insbesondere folge aus dem Gleichheitssatz nicht, dass f\u00fcr eine Verwirkung bereits eine \u201eeinfache&#8220; Unbilligkeit im Sinne des aus dem Ehegattenunterhaltsrecht stammenden Grundsatzes einer Unterhaltsverwirkung (\u00a7 1579 BGB) ausreiche. Hintergrund f\u00fcr die Verwirkung wegen des Zusammenlebens in \u201esozio-\u00f6konomischer Gemeinschaft&#8220; mit einem neuen Partner (\u00a7 1579 Nr. 2 BGB) sei der Gedanke der ehelichen Solidarit\u00e4t. Die daf\u00fcr erforderliche \u201eAbkehr aus der ehelichen Solidarit\u00e4t&#8220; durch die Eingehung einer anderen, gleichsam die Ehe ersetzenden Partnerschaft k\u00f6nne sich bei nichtehelichen Partnern aber nicht ereignen. F\u00fcr den Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter gelte daher allein der Verwirkungsma\u00dfstab des \u00a7 1611 BGB, wonach nur eine \u201egrobe&#8220; Unbilligkeit den Wegfall des Unterhaltsanspruchs rechtfertige. Eine solche ergebe sich nicht daraus, dass die Mutter in einer neuen, nichtehelichen Partnerschaft lebe.<\/p>\n<p>Das OLG hat wegen der grunds\u00e4tzlichen Bedeutung mehrerer Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen.<\/p>\n<h3>Hinweis zur Rechtslage<\/h3>\n<p class=\"opening\">\u00a7 1579 BGB Beschr\u00e4nkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit<\/p>\n<p>Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig w\u00e4re, weil<\/p>\n<p>1. (&#8230;)<\/p>\n<p>2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, (&#8230;)<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 1611 BGB Beschr\u00e4nkung oder Wegfall der Verpflichtung<\/p>\n<p>(1)\u00a0<sup>1<\/sup>Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bed\u00fcrftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegen\u00fcber dem Unterhaltspflichtigen gr\u00f6blich vernachl\u00e4ssigt oder sich vors\u00e4tzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angeh\u00f6rigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der H\u00f6he zu leisten, die der Billigkeit entspricht.\u00a0<sup>2<\/sup>Die Verpflichtung f\u00e4llt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig w\u00e4re.<\/p>\n<p>(&#8230;)<\/p>\n<p class=\"opening\">\u00a7 1615l BGB Unterhaltsanspruch von Mutter und Vater aus Anlass der Geburt<\/p>\n<p>(1)\u00a0<sup>1<\/sup>Der Vater hat der Mutter f\u00fcr die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gew\u00e4hren.\u00a0<sup>2<\/sup>Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung au\u00dferhalb dieses Zeitraums entstehen.<\/p>\n<p>(2)\u00a0<sup>1<\/sup>Soweit die Mutter einer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu au\u00dferstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr \u00fcber die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gew\u00e4hren.\u00a0<sup>2<\/sup>Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbst\u00e4tigkeit nicht erwartet werden kann.\u00a0<sup>3<\/sup>Die Unterhaltspflicht beginnt fr\u00fchestens vier Monate vor der Geburt und besteht f\u00fcr mindestens drei Jahre nach der Geburt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle:\u00a0OLG Frankfurt, Pressemitteilung vom 21.05.2019 zum Beschluss 2 UF 273\/17 vom 03.05.2019<\/p>\n<\/section>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die nichteheliche Mutter verliert nicht ihren Unterhaltsanspruch gegen den Vater des Kindes, wenn sie mit einem neuen Partner eine feste Beziehung eingeht und mit diesem einen gemeinsamen Hausstand unterh\u00e4lt. Sie ist insoweit nicht einer ehelichen Mutter gleichzustellen, bei der eine neue Partnerschaft zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs f\u00fchrt, beschloss das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 03.05.2019. &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/unterhaltsanspruch-der-nichtehelichen-mutter-ist-unabhaengig-von-neuer-partnerschaft\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter ist unabh\u00e4ngig von neuer Partnerschaft<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-51487","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/51487","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=51487"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/51487\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=51487"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=51487"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=51487"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}