{"id":518,"date":"2012-05-31T11:02:40","date_gmt":"2012-05-31T09:02:40","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=518"},"modified":"2012-09-20T15:27:12","modified_gmt":"2012-09-20T13:27:12","slug":"umsatzsteuererstattung-als-auserordentliche-einkunfte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuererstattung-als-auserordentliche-einkunfte\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuererstattung als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte"},"content":{"rendered":"<p><strong>Umsatzsteuererstattung als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Streit vor den Finanzgerichten in Sachen Umsatzsteuer ist aufgrund der immer komplexer werdenden Regelungen sowie einer hinter den neuesten Rechtsentwicklungen regelm\u00e4\u00dfig zur\u00fcck bleibenden Finanzverwaltung nicht immer zu vermeiden. Hat der Unternehmer Erfolg, so ist die Freude zun\u00e4chst gro\u00df. Die Ern\u00fcchterung kann dann aber ganz schnell folgen, wenn es um die ertragsteuerliche Erfassung einer Umsatzsteuererstattung geht. Ein Urteil des Nieders\u00e4chsischen Finanzgerichts bringt hier Erleichterung.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Unternehmer stritt mit dem Finanzamt dar\u00fcber, ob seine Ums\u00e4tze f\u00fcr die Jahre 1996 bis 2003 mit dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz (7 %) zu besteuern sind. Der Unternehmer hatte Erfolg und erhielt eine Erstattung nebst Zinsen von ca. 177.000 EUR. Diese setzte der Unternehmer in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung an, deklarierte sie jedoch als erm\u00e4\u00dfigt zu besteuernde au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte. Nachdem das Finanzamt diesem Ansatz nicht folgte, klagte der Unternehmer und verwies darauf, dass es sich bei den Umsatzsteuererstattungen um eine Verg\u00fctung f\u00fcr eine mehrj\u00e4hrige T\u00e4tigkeit handele und somit um au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte.<\/p>\n<p><strong>Neues Urteil<\/strong><\/p>\n<p>Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht gab dem Kl\u00e4ger Recht und qualifiziert die Umsatzsteuererstattungen als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte. Diese unterliegen daher dem erm\u00e4\u00dfigten Steuersatz. Dies gilt jedoch nicht f\u00fcr die ebenfalls ausgezahlten Erstattungszinsen (ca. 37.000 EUR).<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Aufgrund des in Deutschland progressiv steigenden Steuersatzes k\u00f6nnen derartige Erstattungen steuerliche Mehrbelastungen im Vergleich zu einer auf die Jahre verteilten Auszahlung verursachen. Aufgrund des Urteils kann dies vermieden werden. Allerdings ist die Entscheidung nicht unumstritten. In \u00e4hnlichen F\u00e4llen haben sich andere Finanzgerichte gegen die Qualifizierung von Umsatzsteuererstattungen als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte ausgesprochen. Das letzte Wort wird nun der Bundesfinanzhof (BFH) haben. Bis dahin sollte gegen anders lautende Veranlagungen Einspruch eingelegt werden. Es bleibt zu hoffen, dass der BFH dem Finanzgericht Niedersachsen folgt. Denn es d\u00fcrfte schwer verst\u00e4ndlich sein, wenn ein erfolgreicher Rechtsstreit um Umsatzsteuer eine vergleichsweise erh\u00f6hte Einkommensteuer zur Folge h\u00e4tte.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Umsatzsteuererstattung als au\u00dferordentliche Eink\u00fcnfte Kernaussage Streit vor den Finanzgerichten in Sachen Umsatzsteuer ist aufgrund der immer komplexer werdenden Regelungen sowie einer hinter den neuesten Rechtsentwicklungen regelm\u00e4\u00dfig zur\u00fcck bleibenden Finanzverwaltung nicht immer zu vermeiden. 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