{"id":51825,"date":"2019-06-08T13:24:56","date_gmt":"2019-06-08T11:24:56","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=51825"},"modified":"2019-06-08T13:24:56","modified_gmt":"2019-06-08T11:24:56","slug":"kein-verlustausgleich-bei-pferdehaltung-ohne-eigene-flaechen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kein-verlustausgleich-bei-pferdehaltung-ohne-eigene-flaechen\/","title":{"rendered":"Kein Verlustausgleich bei Pferdehaltung ohne eigene Fl\u00e4chen"},"content":{"rendered":"<article>\n<h2>Das Ausgleichsverbot f\u00fcr Verluste aus gewerblicher Tierhaltung gilt auch, wenn bei der Aufzucht und Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Fl\u00e4chen in Pferdepensionen untergebracht sind. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster mit Urteil vom 12. April 2019 (Az. 10 K 1145\/18 F) entschieden.<\/h2>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH und Co. KG, betrieb eine Pferdezucht. Sie kaufte Fohlen an, bildete diese aus und versuchte, die Fohlen bis zum Ende eines bestimmten Lebensjahres bestm\u00f6glich zu ver\u00e4u\u00dfern. Im Streitjahr und in den Folgejahren erwirtschaftete die Kl\u00e4gerin aus dieser T\u00e4tigkeit ausschlie\u00dflich Verluste. Das Finanzamt behandelte die Verluste als solche aus gewerblicher Tierhaltung, die gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 EStG nur beschr\u00e4nkt &#8211; n\u00e4mlich mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht, nicht aber mit Gewinnen aus anderen Eink\u00fcnften &#8211; verrechenbar seien. Hiergegen wandte sich die Kl\u00e4gerin und machte insbesondere geltend, dass sie nicht \u00fcber eine landwirtschaftliche Infrastruktur verf\u00fcge. Die Fohlen seien bei Pensionswirten untergebracht worden. Es handele sich deshalb nicht um eine landwirtschaftliche Erzeugung, sondern um eine gewerbliche Produktion von ausgebildeten Pferden.<\/p>\n<p>Der 10. Senat des Finanzgerichts M\u00fcnster folgte dem nicht und wies die Klage ab. Der Senat f\u00fchrte zur Begr\u00fcndung aus, dass die Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr gewerbliche Tierhaltung eingreife, wenn eine an sich landwirtschaftliche Bet\u00e4tigung darin bestehe, \u00fcberh\u00f6hte Best\u00e4nde an Vieh, ohne entsprechende landwirtschaftliche Nutzfl\u00e4che zu halten. Die Kl\u00e4gerin habe eine landwirtschaftliche Bet\u00e4tigung und keine origin\u00e4r gewerbliche T\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt, da sie eine Tierhaltung und keinen Pferdehandel betrieben habe. Ihr Gesch\u00e4ftsmodell habe die Ausbildung der Fohlen umfasst und sei nicht auf einen kurzfristigen Weiterverkauf gerichtet gewesen. Dass die Kl\u00e4gerin die Pferde nicht in eigenen St\u00e4llen untergebracht, sondern in eine Pensionshaltung gegeben habe, stehe der Annahme einer Tierhaltung nicht entgegen, denn Halter der Fohlen sei weiterhin die Kl\u00e4gerin gewesen, die das wirtschaftliche Risiko der Tierhaltung getragen habe. Da sie nicht \u00fcber eigene Fl\u00e4chen zur Futtererzeugung verf\u00fcgt habe, sei die Tierhaltung als gewerblich gem\u00e4\u00df \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 EStG anzusehen.<\/p>\n<p>Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG M\u00fcnster, Pressemitteilung vom 03.06.2019 zum Urteil 10 K 1145\/18 vom 12.04.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Ausgleichsverbot f\u00fcr Verluste aus gewerblicher Tierhaltung gilt auch, wenn bei der Aufzucht und Ausbildung von Pferden die Tiere mangels eigener Fl\u00e4chen in Pferdepensionen untergebracht sind. Dies hat der 10. 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