{"id":51837,"date":"2019-06-08T13:41:06","date_gmt":"2019-06-08T11:41:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=51837"},"modified":"2019-06-08T13:41:06","modified_gmt":"2019-06-08T11:41:06","slug":"selbstaendige-taetigkeit-eines-arztes-in-einem-netzwerk-fuer-ambulante-palliativversorgung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/selbstaendige-taetigkeit-eines-arztes-in-einem-netzwerk-fuer-ambulante-palliativversorgung\/","title":{"rendered":"Selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit eines Arztes in einem Netzwerk f\u00fcr ambulante Palliativversorgung"},"content":{"rendered":"<article>Ambulante Palliativversorgung erfolgt immer h\u00e4ufiger mittels Organisationen, die ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen. Um ein ausreichendes Versorgungsnetz f\u00fcr Palliativpatienten zur Verf\u00fcgung stellen zu k\u00f6nnen, besch\u00e4ftigen die Organisationen zum einen angestellte \u00c4rzte und vereinbaren zum anderen aber auch mit anderen \u00c4rzten eine Zusammenarbeit. Ob es sich bei dieser Zusammenarbeit um eine abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung oder eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit dieser \u00c4rzte handelt, h\u00e4ngt von der Einzelfallgestaltung ab. In sog. Statusfeststellungsverfahren ist zu kl\u00e4ren, ob eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung besteht.<\/p>\n<\/article>\n<article>\n<h3>Der Sachverhalt<\/h3>\n<p>Die Kl\u00e4gerin erbringt als gGmbH Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und rechnet ihre Leistungen entsprechend mit den Krankenkassen ab. Zur Erf\u00fcllung dieses Versorgungsauftrags besch\u00e4ftigt sie mehrere in Vollzeit angestellte \u00c4rzte sowie Verwaltungspersonal. Au\u00dferdem hat sie \u00fcber Kooperationsvertr\u00e4ge ein Netzwerk mit Haus\u00e4rzten aufgebaut, um Versorgungsleistungen fl\u00e4chendeckend erbringen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der ebenfalls klagende Arzt ist niedergelassener Hausarzt mit eigener Praxis. Er ist nach entsprechender Fortbildung berechtigt, die Zusatzbezeichnung \u201ePalliativmediziner\u201c zu f\u00fchren. Der Arzt wurde f\u00fcr die Kl\u00e4gerin aufgrund eines \u201eKooperations-Honorarvertrags\u201c, wonach der Arzt seine Leistungen als Selbst\u00e4ndiger erbringen sollte, gegen Stundenlohn t\u00e4tig.<\/p>\n<p>Der beklagte Rentenversicherungstr\u00e4ger stufte die T\u00e4tigkeit des Arztes im Statusfeststellungsverfahren als abh\u00e4ngige Besch\u00e4ftigung ein. Bei seiner T\u00e4tigkeit sei der Arzt in den Betrieb der gGmbH eingebunden und k\u00f6nne nicht frei von Weisungen agieren. Auch seine Verg\u00fctung erhalte er nicht direkt von der Krankenkasse, sondern wie ein abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigter von der gGmbH mittels Stundenlohn.<\/p>\n<p>Das Sozialgericht Augsburg (SG) hat die Bescheide des Rentenversicherungstr\u00e4gers aufgehoben. Der klagende Arzt sei weder in den Betrieb der gGmbH eingebunden, noch unterliege er bei seiner T\u00e4tigkeit Weisungen. Ein unternehmerisches Risiko des Arztes ergebe sich daraus, dass dieser die teure Fortbildung zum Palliativmediziner selbst bezahlt habe.<\/p>\n<h3>Die Entscheidung<\/h3>\n<p>Das Landessozialgericht hat die die Entscheidung des SG best\u00e4tigt. T\u00e4tigkeiten, wie sie der Arzt f\u00fcr die gGmbH auf Honorarbasis aus\u00fcbe, k\u00f6nnten sowohl in abh\u00e4ngiger Besch\u00e4ftigung als auch in selbst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit erbracht werden. Ma\u00dfgebend f\u00fcr die Beurteilung sei die konkrete Ausgestaltung der T\u00e4tigkeit, insbesondere die vertraglichen Grundlagen und die tats\u00e4chliche Erbringung der Leistungen. Bei Abw\u00e4gung der entscheidungsrelevanten Umst\u00e4nde habe das SG die T\u00e4tigkeit zu Recht als selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit eingeordnet. Die einzelnen Regelungen des Kooperationsvertrages spr\u00e4chen hier im konkreten Einzelfall f\u00fcr eine selbst\u00e4ndige T\u00e4tigkeit des Arztes, ebenso wie die von Weisungen frei gestaltete Versorgung der Patienten durch den Arzt.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung vom 06.06.2019 zum Urteil L 7 R 5050\/17 vom 11.04.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ambulante Palliativversorgung erfolgt immer h\u00e4ufiger mittels Organisationen, die ihre Leistungen mit den Krankenkassen abrechnen. 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