{"id":521,"date":"2012-05-31T11:04:07","date_gmt":"2012-05-31T09:04:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=521"},"modified":"2012-09-20T15:18:57","modified_gmt":"2012-09-20T13:18:57","slug":"vorsteuerabzug-trotz-betrugsabsicht-des-lieferers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/vorsteuerabzug-trotz-betrugsabsicht-des-lieferers\/","title":{"rendered":"Vorsteuerabzug trotz Betrugsabsicht des Lieferers?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vorsteuerabzug trotz Betrugsabsicht des Lieferers?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Wer von seinem Lieferanten betrogen wird, hat nicht nur \u00c4rger mit diesem, sondern h\u00e4ufig auch mit dem Finanzamt. Dies zeigt auch einer der schwersten F\u00e4lle von Wirtschaftskriminalit\u00e4t in Deutschland, der &#8222;Flow-Tex Fall&#8220;, der nun auch den Bundesfinanzhof (BFH) besch\u00e4ftigte.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin kaufte f\u00fcnf Maschinensysteme bei einer Kommanditgesellschaft (KG) ein und verleaste diese an eine weitere KG. Die Forderungen aus den Leasingvertr\u00e4gen trat die Kl\u00e4gerin unter Sicherungs\u00fcbereignung der Maschinensysteme an Banken zwecks Finanzierung des Kaufpreises ab. Die Kl\u00e4gerin nahm die Systeme ab, pr\u00fcfte die Identifikationsnummern, fotografierte die Systeme und best\u00e4tigte die k\u00f6rperliche \u00dcbergabe an die leasende KG. Sp\u00e4ter kam heraus, dass diese KG in betr\u00fcgerischer Absicht zwar mehr als 3.000 solcher Leasingvertr\u00e4ge abgeschlossen hatte, jedoch nur ca. 300 dieser Maschinensysteme tats\u00e4chlich existierten. Strittig war, ob die Lieferungen an die Kl\u00e4gerin tats\u00e4chlich erfolgt waren und ihr hieraus der Vorsteuerabzug zustand.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Laut BFH ist &#8222;umsatzsteuerrechtlich jede \u00dcbertragung eines k\u00f6rperlichen Gegenstandes durch eine Partei, die eine andere Partei erm\u00e4chtigt, \u00fcber diesen Gegenstand faktisch wie ein Eigent\u00fcmer zu verf\u00fcgen als Lieferung zu qualifizieren&#8220;. Die zivilrechtliche Bewertung dieses Vorgangs ist insoweit ohne Bedeutung. Der BFH ging daher vom Vorliegen einer Lieferung aus und gew\u00e4hrte den Vorsteuerabzug. Dem stand auch nicht entgegen, dass die betr\u00fcgerische KG die Absicht hatte, die \u00fcbertragenen Maschinensysteme sp\u00e4ter durch weitere \u00dcbereignungen an andere Leasinggesellschaften zu unterschlagen, da f\u00fcr die umsatzsteuerliche Beurteilung die Verh\u00e4ltnisse im Zeitpunkt der Lieferung entscheidend sind.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Umsatzsteuerlich setzt das Vorliegen einer Lieferung nicht zwingend eine zivilrechtliche Eigentumsverschaffung voraus. So kann z. B. ein Dieb umsatzsteuerlich gestohlene Ware liefern, auch wenn der Diebstahl selbst keine Lieferung darstellt. Unternehmern, die von ihren Lieferanten betrogen werden, bleibt daher die Hoffnung, dass ihnen wenigstens der Vorsteuerabzug verbleibt. Der Fall zeigt allerdings, dass dies kein Automatismus ist, sondern immer einer Pr\u00fcfung des einzelnen Falles bedarf.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorsteuerabzug trotz Betrugsabsicht des Lieferers? 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