{"id":527,"date":"2012-05-31T11:06:42","date_gmt":"2012-05-31T09:06:42","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=527"},"modified":"2012-09-20T15:17:01","modified_gmt":"2012-09-20T13:17:01","slug":"zur-feststellung-der-auseinandersetzungsbilanz-einer-gbr","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zur-feststellung-der-auseinandersetzungsbilanz-einer-gbr\/","title":{"rendered":"Zur Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz einer GbR"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zur Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz einer GbR<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Wird eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) aufgel\u00f6st, so ist das Gesellschaftsverm\u00f6gen unter den Gesellschaftern auseinanderzusetzen. Hier wird zur Erfassung der vorhandenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde in der Regel eine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt. Reicht das Verm\u00f6gen zur Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht aus, haben die Gesellschafter f\u00fcr den Fehlbetrag aufzukommen. Diese so genannte &#8222;Nachschusspflicht bei Verlust&#8220; ist gesetzlich normiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte aktuell zu entscheiden, ob der Beschluss \u00fcber die Feststellung einer solchen Auseinandersetzungsbilanz mit einfacher Mehrheit gefasst werden kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin ist ein geschlossener Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR. Der beklagte Gesellschafter war an ihr mit einer Quote von unter 1 % beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag regelte, dass alle Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden k\u00f6nnten, soweit nicht gesetzlich oder gesellschaftsvertraglich, wie z. B. bei der Aufl\u00f6sung der GbR, etwas anderes bestimmt sei. Als die GbR in eine wirtschaftliche Schieflage geriet, fasste die Gesellschafterversammlung mit der erforderlichen 3\/4-Mehrheit den Beschluss, die GbR zu liquidieren. Ferner wurde in einem weiteren Beschluss mit einfacher Mehrheit der Schlussbilanz zugestimmt und der Liquidator angewiesen, die erforderlichen Nachsch\u00fcsse einzufordern. Nach Ansicht des beklagten Gesellschafters war der zweite Beschluss nicht wirksam; er verweigerte die Zahlung. Die daraufhin erhobene Klage der GbR hatte Erfolg.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die GbR kann von den Gesellschaftern die geltend gemachten Nachsch\u00fcsse fordern. Der betreffende Beschluss konnte mit einfacher Mehrheit gefasst werden. Verlangt n\u00e4mlich der Gesellschaftsvertrag einer GbR f\u00fcr die Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz als Grundlage der Verlustausgleichspflicht keine 3\/4-Mehrheit, ist ein mit einfacher Mehrheit gefasster Beschluss von einer Satzungsklausel gedeckt, die grunds\u00e4tzlich Beschl\u00fcsse mit einfacher Mehrheit zul\u00e4sst.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Regelm\u00e4\u00dfig ist im Gesellschaftsvertrag einer GbR nicht ausdr\u00fccklich normiert, dass f\u00fcr die Beschlussfassung \u00fcber eine Auseinandersetzungsbilanz die einfache Mehrheit gen\u00fcgen soll. F\u00fcr die formelle Zul\u00e4ssigkeit einer solchen Mehrheitsentscheidung gen\u00fcgt es aber, dass eine Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergibt, dass der betreffende Beschlussgegenstand einer Mehrheitsentscheidung unterworden sein soll. Im Einzelfall kann aber zu pr\u00fcfen sein, ob sich die Mehrheitsklausel als treuwidrige Aus\u00fcbung der Mehrheitsmacht gegen\u00fcber der Minderheitsmacht darstellt. Dann ist die Klausel inhaltlich unwirksam.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zur Feststellung der Auseinandersetzungsbilanz einer GbR Kernaussage Wird eine Gesellschaft b\u00fcrgerlichen Rechts (GbR) aufgel\u00f6st, so ist das Gesellschaftsverm\u00f6gen unter den Gesellschaftern auseinanderzusetzen. Hier wird zur Erfassung der vorhandenen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde in der Regel eine Auseinandersetzungsbilanz aufgestellt. Reicht das Verm\u00f6gen zur Berichtigung der Gesellschaftsschulden nicht aus, haben die Gesellschafter f\u00fcr den Fehlbetrag aufzukommen. 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