{"id":52729,"date":"2019-07-20T13:36:54","date_gmt":"2019-07-20T11:36:54","guid":{"rendered":"http:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=52729"},"modified":"2019-07-20T13:36:54","modified_gmt":"2019-07-20T11:36:54","slug":"mietvertrag-zwischen-lebensgefaehrten-ueber-haelftige-nutzung-der-gemeinsam-bewohnten-wohnung-ist-steuerlich-nicht-anzuerkennen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/mietvertrag-zwischen-lebensgefaehrten-ueber-haelftige-nutzung-der-gemeinsam-bewohnten-wohnung-ist-steuerlich-nicht-anzuerkennen\/","title":{"rendered":"Mietvertrag zwischen Lebensgef\u00e4hrten \u00fcber h\u00e4lftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung ist steuerlich nicht anzuerkennen"},"content":{"rendered":"<article><span style=\"font-size: 16px; font-weight: 400;\">Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschied mit Urteil vom 6. Juni 2019 (Az. 1 K 699\/19), es liegt kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverh\u00e4ltnis vor, wenn die Kl\u00e4gerin und Vermieterin die zur H\u00e4lfte vermietete Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgef\u00e4hrten und Mieter bewohnt. Das Mietverh\u00e4ltnis halte keinem Fremdvergleich stand. Ein fremder Dritter lasse sich nicht auf eine blo\u00dfe Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsph\u00e4re, ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnr\u00e4ume ein. Der Vortrag, jeder habe jeweils ein Schlafzimmer zur ausschlie\u00dflichen individuellen Nutzung, k\u00f6nne nicht \u00fcberpr\u00fcft werden und widerspreche dem Mietvertrag. Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft sei jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen sei. Daher sei kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die pers\u00f6nliche Beziehung (\u201einnere Bindung\u201c) der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens. Beide Partner tragen nach ihren Kr\u00e4ften finanziell zur gemeinsamen Lebensf\u00fchrung bei, wozu auch das Wohnen geh\u00f6re. Die erkl\u00e4rten Mieteinnahmen seien steuerlich nicht ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige \u201eBeitr\u00e4ge zur gemeinsamen Haushaltsf\u00fchrung\u201c und Aufwendungen f\u00fcr diese Wohnung nicht abzugsf\u00e4hig.<\/span><\/p>\n<\/article>\n<article>Die Kl\u00e4gerin ist Eigent\u00fcmerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Im Erdgeschoss befindet sich ihr B\u00fcro, das Dachgeschoss vermietet sie an einen fremden Dritten zu Wohnzwecken und das Obergeschoss bewohnt sie mit ihrem Lebensgef\u00e4hrten. Dieser \u00fcberwies ihr im Streitjahr monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag in H\u00f6he von 350 Euro und ein Haushaltsgeld in H\u00f6he von 150 Euro. Die Kl\u00e4gerin und ihr Lebensgef\u00e4hrte haben ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet. Danach vermietet die Kl\u00e4gerin die Wohnung im Obergeschoss \u201ezur H\u00e4lfte\u201c f\u00fcr 350 Euro inklusive Nebenkosten monatlich. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung erkl\u00e4rte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Das beklagte Finanzamt wich zun\u00e4chst nicht von den erkl\u00e4rten Angaben ab und erlie\u00df einen Einkommensteuerbescheid unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung \u00e4nderte das Finanzamt diesen Bescheid. Es ber\u00fccksichtigte den auf die Vermietung an den Lebensgef\u00e4hrten entfallenden Verlust nicht mehr.<\/p>\n<div class=\"clearfix\"><\/div>\n<\/article>\n<p id=\"source\">Quelle: FG Baden-W\u00fcrttemberg, Pressemitteilung vom 15.07.2019 zum Urteil 1 K 699\/19 vom 06.06.2019<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg entschied mit Urteil vom 6. 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